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97/18/0127 ECLI:AT:VWGH:2000:1997180127.X00 KI-generiert

VwGH dismisses deportation appeal for Yugoslav Roma, upholding order to replace costs due to lack of credible threat evidence.

Geschäftsnummer 97/18/0127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna rejected the complainant's appeal against his deportation order and the authority's finding of no danger upon return. The complainant, a Yugoslav national of Roma origin, argued he faced persecution in his home country despite the authorities noting the conflict had ended. The court ruled that the complainant failed to provide credible, specific evidence of an imminent threat, and his family ties were insufficient to outweigh the public interest in maintaining orderly immigration control.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 FremdG; § 37 Abs. 1, 2 FremdG: A foreigner must credibly demonstrate an actual, non-avoidable threat in the destination state; general reports or family ties do not suffice if the complainant cannot prove specific danger to their personal situation.

Schlagwörter

KI-generiert
deportation appeal foreigners act persecution threat Roma origin costs replacement public order credibility standard

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. 1 Fremdengesetz
§ 37 Abs. 1 Fremdengesetz
§ 37 Abs. 2 Fremdengesetz
§ 42 Abs. 1 VwGG
Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Zum einen komme gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911
Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage zunächst von 1979 bis 1982 in Österreich gelebt habe, befinde sich seit 29. Oktober 1990 ständig im Bundesgebiet. Er habe jedoch lediglich bis zum 8. August 1994 über einen Sichtvermerk verfügt und halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal der von ihm am 14. Juni 1995 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im vorliegenden Fall seien demnach die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 leg. cit. betreffe, sei auf Grund des relativ langen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf seine familiären Bindungen "(Ehegattin und Kind)" von einem mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei seine Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im Besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Zum einen komme gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein besonders hoher Stellenwert zu, wobei dieses Rechtsgut durch den jedenfalls schon etwa zweieinhalbjährigen unerlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gravierende Beeinträchtigung erfahren habe. Zum anderen seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich keineswegs höher zu veranschlagen als das genannte maßgebliche öffentliche Interesse, dürfe doch nicht übersehen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von etwas mehr als sechs Jahren, davon zweieinhalb Jahre unrechtmäßig, noch kein hohes Maß an Integration zu begründen vermöge und die Bindung zu seiner Ehefrau in ihrer Bedeutung durch die Tatsache relativiert werde, dass sich auch diese unrechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Es würde dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens grob zuwiderlaufen, wenn sich ein Fremder auf diese Weise den Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen könnte.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1997 wurde auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1995 gemäß § 54 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Staatsgebiet der Jugoslawischen Föderation gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Zunächst sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte von Amnesty International betreffend die Verfolgung von Angehörigen der Roma sich auf den Zeitraum November 1993 bis April 1994 bezögen und darüber hinaus die damalige Situation in Bosnien-Herzegowina, nicht jedoch in der Jugoslawischen Föderation, darstellten. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte seinen Wehrdienst in seinem Heimatland abgeleistet und sei nach wie vor im Kader des Reserveheeres, lasse nicht erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer Gefährdung bzw. Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre, zumal "die kriegerischen Auseinandersetzungen mit der Republik Bosnien mittlerweile beendet" seien. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes sei die Erstbehörde demnach zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hätten objektiviert werden können, dass der Beschwerdeführer im Staatsgebiet der Jugoslawischen Föderation gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht wäre.

3. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zum Ausweisungsbescheid:

1. Wenn die Behörde die Auffassung vertreten hat, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben seien, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Behörde räumt in ihrer Gegenschrift zwar ein, dass der Beschwerdeführer bis zum 14. Dezember 1994 über eine Aufenthaltsbewilligung - und nicht wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, lediglich bis zum 8. August 1994 über einen Sichtvermerk - verfügt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, dass er nach dem 14. Dezember 1994 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer solchen Bewilligung erst am 14. Juni 1995 gestellt habe. In Anbetracht des zwischen den genannten Zeitpunkten liegenden Zeitraumes von sechs Monaten und der bis zum Ende der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung gegebenen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit seiner Einreise am 29. Oktober 1990 von lediglich etwas mehr als vier Jahren kommt dem Beschwerdeführer die Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wonach bei Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, bei einer relativ geringfügige Versäumung der Frist zur Antragstellung ein Antrag dennoch als rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag im Sinn des AufG zu werten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/0759, mwH), nicht zugute, weshalb es sich bei dem besagten Antrag vom 14. Juni 1995 nicht um einen solchen Verlängerungsantrag handelt. Damit hatte die belangte Behörde - entgegen der Beschwerde - die Bestimmung des § 17 Abs. 4 FrG nicht zu beachten. Somit ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zu Grunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde; die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. Nr. 75, kommt daher vorliegend nicht zum Tragen.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 19 FrG. Der Beschwerdeführer lebe seit dem 29. Oktober 1990 durchgehend in Wien, am 30. Oktober 1990 habe er seine nunmehrige Ehefrau geheiratet, die ihm am 24. März 1990 einen Sohn geboren habe. Der Beschwerdeführer gehe seit seiner Einreise einer geregelten unselbstständigen Beschäftigung als Maler und Anstreicher nach, er habe in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz, seine Familienangehörigen lebten in Wien und sein Schwager sei zudem österreichischer Staatsbürger. Weiters habe die Behörde nicht hinreichend gewürdigt, dass sich der Beschwerdeführer schon vor dem Jahr 1990 durch drei Jahre hindurch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb die Behörde von einem neunjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich hätte sprechen müssen. Da die Behörde eine Ausweisung lediglich über den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, nicht aber über deren sechsjähriges Kind verfügt habe, hätte sich die belangte Behörde auch damit auseinander setzen müssen, "was ein 6jähriges Kind ohne seine Eltern in einem fremden Land allein anfangen" solle. Die Behörde hätte sich auch mit der Problematik zu beschäftigen gehabt, ob infolge der Ausweisung des Beschwerdeführers ein bestehendes Dienstverhältnis sowie eine vorhandene Wohnung aufzulösen seien. Weiters sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beachtet worden, dass sein Haus in seinem Heimatland wegen seiner langjährigen Abwesenheit zwischenzeitlich eingestürzt wäre, sodass er dort nicht einmal mehr über eine Wohnmöglichkeit verfügen würde, weshalb er der Not und Armut ausgesetzt wäre. Ferner sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Angehöriger der Gruppe der Roma einer Verfolgung ausgesetzt. Die Behörde habe auch die Regelung des § 20 FrG nicht berücksichtigt. Schließlich habe die Behörde über die Anträge des Beschwerdeführers "nach § 22 Abs. 2 FrG" (gemeint ist offenbar: § 22 Abs. 1 FrG) bzw. nach § 36 Abs. 2 FrG noch nicht entschieden, weshalb der angefochtene Bescheid auch von daher mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von mehr als zwei Jahren gravierend beeinträchtigt, zumal er diesen Aufenthalt auch nach Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fortgesetzt hat.

Demgegenüber treten die geltend gemachten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich in den Hintergrund. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, schon lang zurückliegenden Aufenthalt in Österreich von 1979 bis 1982 kommt für die Abwägung nach § 19 FrG kein nennenswertes Gewicht zu. Die familiäre Bindung zu seiner Ehefrau ist - mit der Behörde - in ihrer Bedeutung dadurch maßgeblich relativiert, dass auch diese - unbestritten - aus Österreich ausgewiesen wurde. Weiters gibt es vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass das sechsjährige Kind des Beschwerdeführers nicht diesen (und seine Ehefrau) ins Ausland begleiten könnte.

Dem Vorwurf, dass § 20 FrG nicht beachtet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich diese Regelung ihrem Wortlaut nach nicht (auch) auf eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG - wie sie im vorliegenden Fall verhängt wurde - bezieht. Mit seinem Vorbringen betreffend die fehlende Wohnmöglichkeit in seinem Heimatland übersieht der Beschwerdeführer, dass § 19 FrG nicht sein in seinem Heimatland, sondern sein in Österreich geführtes Privat- und Familienleben im Auge hat. Mit seinem Hinweis auf die befürchtete Verfolgung in seinem Heimatland verkennt er, dass mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, in welches Land er auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

Die Beschwerdeausführungen betreffend die Anträge des Beschwerdeführers nach § 22 Abs. 1 FrG bzw. § 36 Abs. 2 FrG gehen schließlich schon deswegen fehl, weil die belangte Behörde durch keine Regelung gehalten war, den angefochtenen Bescheid erst nach einer Entscheidung über diese Anträge zu erlassen.

2.3. Vor diesem Hintergrund ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, nicht zielführend.

B. Zum Feststellungsbescheid:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911).

2. Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid (erkennbar) ins Treffen, die Auffassung der Behörde, dass sich die von ihm vorgelegten Berichte von Amnesty International nur auf Bosnien-Herzegowina beziehen würden, sei verfehlt, zumal der Beschwerdeführer als Angehöriger der Gruppe der Roma "selbst in Österreich einer Verfolgung unterliegen" würde; ferner habe er im Verwaltungsverfahren dargestellt, dass er in seiner Heimat einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen von Amnesty International beziehen sich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (Blatt 58 verso und Blätter 59 bis 67 tatsächlich nur auf Vorkommnisse in Bosnien-Herzegowina, weshalb sich daraus, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargetan, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben können, dass der Beschwerdeführer in der Jugoslawischen Föderation gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG aktuell gefährdet bzw. bedroht sei.

Weiters lässt die Beschwerde die maßgebliche Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass "die kriegerischen Auseinandersetzungen mit der Republik Bosnien" zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides "mittlerweile beendet" seien, unbestritten, weshalb die Auffassung der Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seinen Wehrdienst in seinem Heimatland abgeleistet habe und nach wie vor dem Kader des Reserveheeres angehöre, lasse eine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder § 37 Abs. 2 FrG nicht erkennen, unbedenklich erscheint.

C. 1. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. März 2000