Reinstatement to prior legal position: failure to cure complaint defects and prove credible grounds under § 46 VwGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert**Outcome:** The Administrative Court dismissed the applicant's request for reinstatement to the former legal position (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), thereby leaving the prior dismissal of the administrative complaint in force. **Dispute:** The applicant, charged in two separate administrative penalty proceedings for violating the Vienna Short Parking Zone Fee Act, sought reinstatement regarding a missed deadline. While the scope of the missed deadline regarding the first decision was unclear, the court focused on the second decision, where the applicant had filed a timely administrative complaint but failed to cure defects within a three-week supplementary deadline imposed by the court. **Legal Basis:** Under § 46 VwGG, a request for reinstatement must be filed within two weeks of the impediment and must simultaneously make the missed deadline and the cause of the delay (e.g., unforeseeable event) credible while repeating the omitted legal act. The court held that the applicant’s submission was insufficient as it neither demonstrated the timeliness of the reinstatement request nor provided a valid reason for missing the cure deadline, and it failed to submit the required remedial action.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 1 VwGG; § 46 Abs. 3 VwGG: Restoration of standing requires the applicant to substantiate the timeliness of the application and provide credible grounds for the missed deadline, including the absence of fault.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for dismissing the application for reinstatement.
Volltext
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 12. September 1997, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 19. September 1997, in den mit Erledigungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Zlen. UVS-05/K/50/00010/97 und UVS-05/V/50/00211/97, entschiedenen Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des Wiener Kurzparkzonenabgabegesetzes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er brachte in diesem Schriftsatz vor, nicht er, sondern eine näher bezeichnete Person, der er den PKW vorübergehend geliehen habe, habe das Delikt begangen.
Da nicht ersichtlich ist, gegen welche Fristversäumung sich der Beschwerdeführer betreffend Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Zl. UVS-05/K/50/00010/97 richtet, war der Wiedereinsetzungsantrag schon deswegen zurückzuweisen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG beträgt sechs Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Der Bescheid mit der Zl. UVS-05/V/50/00211/97 wurde dem Beschwerdeführer lt. dem von der belangten Behörde in Ablichtung übermittelten Rückschein am 4. Juni 1997 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist langte die Beschwerde gegen diesen Bescheid am 1. Juli 1997 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 1997, Zl. 97/17/0215-2, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die der Beschwerde anhaftenden Mängel innerhalb einer Frist von drei Wochen zu beheben. Innerhalb dieser Frist langte beim Verwaltungsgerichtshof keine Mängelbehebung ein. Mit Beschluß vom 29. September 1997, Zl. 97/17/0215-5, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein, weil der Beschwerdeführer die an ihn ergangene Aufforderung, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.
Da er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Zl. UVS-05/V/50/00211/97 nur die Mängelbehebungsfrist versäumt hat, ist der Antrag insofern als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Mängelbehebungsfrist anzusehen.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages und den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, das heißt hinsichtlich des letzteren zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und des Nichtvorliegens eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun (vgl. hg. Beschluß vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0147, samt angeführter Rechtsprechung).
Gemäß § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
In dem Schriftsatz vom 12. September 1997 wird weder die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages dargelegt noch ein Wiedereinsetzungsgrund für die Nichteinhaltung der Frist für die Mängelbehebung vorgebracht. Überdies wurde die versäumte Handlung nicht nachgeholt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit zurückzuweisen.