Sewage connection fee assessment based on outer footprint versus usable area and equality of treatment for historic thick-walled structures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaint as unfounded, upholding the prior administrative decision that imposed a sewage connection fee based on a calculation area of 457 m², and ordered the appellant to pay the respondent's litigation costs of ATS 4,565. The dispute concerned the correct assessment base for the fee, with the appellant arguing that the thick, historic foundation walls should be excluded from the taxable area, leaving only the residential usable area as the basis for calculation. The court held that under § 1a para. 1 and § 3 of the Lower Austria Sewage Law 1977, the taxable "built-up area" is strictly defined as the ground plan footprint of the building up to its outermost boundaries, meaning wall thickness and usable space are irrelevant to the assessment. The court further rejected the appellant's equality argument that historic buildings with thicker walls are unfairly disadvantaged compared to modern structures, citing a constitutional court precedent establishing that no differentiation based on building age or wall thickness is required under the principle of equality.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; Sewage connection fee assessment based on outer footprint versus usable area and equality of treatment for historic thick-walled structures: The dispute concerned the correct assessment base for the fee, with the appellant arguing that the thick, historic foundation walls should be excluded from the taxable area, leaving only the residential usable area as the basis for calculation. The court held that under § 1a para. 1 and § 3 of the Lower Austria Sewage Law 1977, the taxable "built-up area" is strictly defined as the ground plan footprint of the building up to its outermost boundaries, meaning wall thickness and usable space are irrelevant to the assessment. The court further rejected the appellant's equality argument that historic buildings with thicker walls are unfairly disadvantaged compared to modern structures, citing a constitutional court precedent establishing that no differentiation based on building age or wall thickness is required under the principle of equality.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for dismissing the complaint as unfounded.
Cited as the basis for the order regarding the reimbursement of litigation costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Beschwerdefall ist bei der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe die als Bemessungsgrundlage herangezogene Berechnungsfläche strittig. Mit Bescheid vom 31. August 1995 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer für eine Berechnungsfläche von 457 m2 (315,05 für Wohnhaus und 66,72 m2 für Geschäftsgebäude) den 2. Teilbetrag der Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 21.936,-- vor.
Der Beschwerdeführer brachte in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vor, sein Haus sei bereits vor dem 18. Jahrhundert erbaut worden und habe eine 1,2 m starke Grundmauer und somit eine Wohnnutzfläche von nur 267,84 m2 bei einer verbauten Fläche von 315,05 m2. Auch für das Mauerwerk von 47,21 m2 müsse die Abgabe entrichtet werden. Da beabsichtigt sei, den Ursprung des Hauses in keiner Art und Weise zu ändern, werde ersucht, bei der Abgabenvorschreibung von der Wohnnutzfläche sowie einem Normalmauerwerk (z.B. 0,35 m) auszugehen und von dieser Fläche die Abgabe vorzuschreiben.
Mit Bescheid vom 23. Mai 1996 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab.
Die belangte Behörde wies die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung ab und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde. Dies mit der Begründung, nach § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 stelle der Gesetzgeber bei der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe nicht auf die Wohnnutzfläche, sondern auf die Umrißfläche der Außenmauern ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Vorschreibung der nach einem sachgerechten Maßstab richtig errechneten Kanaleinmündungsabgabe verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Nö. Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-0 idF LGBl. 8230-3,
lautet auszugsweise:
"Kanalgebühren
§ 1
Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.
...
(3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen.
§ 1a
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. bebaute Fläche:
jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird;
...
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre."
Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe ist auch die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde K. Diese Verordnung wurde vom Gemeinderat der genannten Marktgemeinde in seiner Sitzung am 9.November 1994 beschlossen.
Für die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe ist die bebaute Fläche eines Gebäudes maßgebend. Nach § 1a Z. 1 Nö. Kanalgesetz 1977 in der angeführten Fassung der 3. Novelle, LGBl. 8230-3, ist der Grundstücksteil, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes des Beschwerdeführers verdeckt wird, als Bemessungsgrundlage für die Kanaleinmündungsabgabe heranzuziehen. Auf die Mauerstärke oder die Wohnnutzfläche des Gebäudes kommt es nach dieser Bestimmung nicht an.
Die belangte Behörde war daher im Recht, wenn sie bei Vorschreibung der Abgabe die Mauerstärken des Gebäudes nicht aus der Berechnungsfläche ausnahm, sondern den Grundstücksteil, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird, als Bemessungsgrundlage heranzog.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält jedoch auch die Behauptung der Gleichheitswidrigkeit der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen, weil nicht zwischen Grundrißflächen von Gebäuden verschiedenen Alters und dementsprechend verschiedenen Mauerstärken - in modernen Gebäuden stünde bei gleicher Grundrißfläche mehr Wohnnutzfläche zur Verfügung - unterschieden werde.
Der Verfassungsgerichtshof vertrat in dem das Nö. Kanalgesetz 1977 betreffenden Erkenntnis vom 2. Oktober 1981, B 307/78, VfSlg. 9201, die Auffassung, daß es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsprinzips nicht geboten sei, bei der Regelung über die Ermittlung der Berechnungsfläche nach dem Alter der Baulichkeiten, die sich auf den verbauten Flächen befänden, und der Stärke ihrer Mauern zu differenzieren.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht auf Grund dieser Entscheidung im Beschwerdefall daher keine Veranlassung, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.
Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1998