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97/17/0212 ECLI:AT:VWGH:1997:1997170212.X00 KI-generiert

Court dismisses appeal; subdivision does not automatically create a building site requiring declaration.

Geschäftsnummer 97/17/0212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the complainants' appeal against a building site declaration fee. The complainants argued that a garage built in 1982 on a parcel created by land subdivision in 1996 meant the land was already a building site. The court held that subdivision does not automatically confer building site status, and the new parcel required a separate declaration. Consequently, the fee was validly imposed as the legal prerequisites for building site status were not met by the subdivision alone.

Legislator-Regeste

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§ 10 NÖ Bauordnung 1976; § 12 NÖ Bauordnung 1976; § 2 Z. 7 NÖ Bauordnung 1976: The creation of a new parcel through land subdivision does not automatically render it a building site; a separate declaration is required unless specific statutory conditions are met.

Schlagwörter

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land subdivision building site declaration property tax building site status administrative appeal NÖ Bauordnung parcel creation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 NÖ Bauordnung 1976
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der durch Grundabteilung gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1976 geschaffenen Grundstücke Nr.
§ 12 NÖ Bauordnung 1976
§ 2 Z. 7 NÖ Bauordnung 1976
4 und 6 sowie des § 2 Z. 7 NÖ Bauordnung 1976.
§ 100 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976
1338/64 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und erklärte gleichzeitig dieses Grundstück gemäß § 100 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz.
§ 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976
1338/64 waren) gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 73.336,-- vor.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde, dem mit ihr vorgelegten Bescheid und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der durch Grundabteilung gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1976 geschaffenen Grundstücke Nr. .551 und Nr. 1338/64 je KG M. Die Beschwerdeführer als Miteigentümer beider Grundstücke hatten nach ihrer Behauptung und der dieser entsprechenden Feststellung der belangten Behörde bereits im Jahre 1982 auf dem (damals noch größeren) Grundstück Nr. 1338/64 eine baubehördlich bewilligte Doppelgarage errichtet. Diese Doppelgarage steht nach der Grundabteilung 1996 nunmehr auf dem durch diese Grundteilung zu Lasten des Grundstückes 1338/64 vergrößerten Grundstück Nr. .551.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1996 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde nach der Grundabteilung dieses Jahres aufgrund eines Antrages des Sohnes der Beschwerdeführer für das Grundstück Nr. 1338/64 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und erklärte gleichzeitig dieses Grundstück gemäß § 100 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Beschwerdeführern (die nach wie vor Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 1338/64 waren) gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 73.336,-- vor. Begründend wurde ausgeführt, daß der Sohn der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. Juni 1996 die baubehördliche Bewilligung zur erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf dem durch den Grundabteilungsbescheid vom 4. Juni 1996 neugeschaffenen Grundstück Nr. 1338/64 erteilt erhalten habe und gleichzeitig dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt worden sei.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und wiesen darin darauf hin, daß auf dem Grundstück Nr. 1338/64 1982 bereits ein baubehördlich genehmigtes Gebäude, nämlich die erwähnte Doppelgarage, errichtet worden sei. Dieses Grundstück sei daher als bebaut anzusehen.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung ab. Begründend führte der Gemeinderat aus, daß das Grundstück Nr. 1338/64 durch den rechtskräftigen Grundabteilungsbescheid vom 4. Juni 1996 sowohl hinsichtlich seines Flächenausmaßes als auch seiner neuen Grenzen geändert worden sei und es dadurch zur Schaffung eines neuen Grundstückes Nr. 1338/64 gekommen sei, welches erst durch Grundabteilung und Bauplatzerklärung zu einem neuen Bauplatz geworden sei. Da mit Bescheid vom 5. Juni 1996 auf diesem neuen Grundstück die Errichtung eines Wohnhauses bewilligt worden sei, sei dies die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem durch Veränderung der Grenzen neu geschaffenen Grundstück, welches erst zum Bauplatz erklärt werden mußte.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid weist die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe zum einen an die Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz und zum anderen - im Falle des Bestehens eines Bauplatzes nach § 2 Z. 7 lit. b der Bauordnung - an den Anlaß der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem solchen Bauplatz, wenn für diesen noch kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden seien, knüpfe. Im gegenständlichen Fall sei das Grundstück Nr. 1338/64 mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Juni 1996 gemäß § 100 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz erklärt und diese Bauplatzerklärung mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Mit der rechtskräftigen Bauplatzerklärung sei somit ein Tatbestand verwirklicht, auf den die Baubehörde die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe stützen habe können.

Der vorliegende Bescheid verletze somit die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten. Abgesehen von diesen Ausführungen weist die belangte Behörde jedoch im angefochtenen Bescheid darauf hin, daß ihrer Ansicht nach die Bauplatzerklärung im Bescheid vom 5. Juni 1996 rechtswidrig erfolgt sei, da das Grundstück Nr. 1338/64 schon infolge der bewilligten Bebauung aus 1982 gemäß § 2 Z. 7 lit. c NÖ Bauordnung 1976 Bauplatzeigenschaft besessen und diese durch die Verkleinerung nicht verloren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bauplatzerklärung, auf welche die Gemeindebehörden die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe stützten, und die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe erfolgten im Jahre 1996. Es sind daher im Beschwerdefall noch die Vorschriften der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200-6, anzuwenden (und nicht die Niederösterreichische Bauordnung 1996, die mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist).

§ 2 Z. 7 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 lautete:

"7. Bauplatz: Ein Grundstück im Bauland, das

"§ 12

Bauplatzerklärung

(1) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn ein Grundstück zum Teil im Bauland, zum anderen im Grünland liegt. In diesem Fall darf nur der Teil im Bauland zum Bauplatz erklärt werden.

(3) Die Bauplatzerklärung hat in einem Bescheid mit der Bewilligung der Grundabteilung zu erfolgen, wenn sie nach § 10 Abs. 4 zugleich mit dieser beantragt wurde. Sie hat in einem Bescheid mit der Baubewilligung zu erfolgen, wenn sie nach § 100 Abs. 3 erforderlich ist.

(4) Die Bauplatzerklärung hat mit einem eigenen Bescheid zu erfolgen, wenn sie unabhängig von der Bewilligung einer Grundabteilung oder eines Bauvorhabens beantragt wird."

§ 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 lautete:

"§ 14

Aufschließungsabgabe

(1) Aus dem Anlaß der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12) hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Diese Abgabe ist auch dem Eigentümer eines Bausplatzes nach § 2 Z. 7 lit. b aus dem Anlaß der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (§ 2 Z. 5) oder einer großvolumigen Anlage (einzelne oder mehrerer Silos oder Tanks mit insgesamt mehr als 200 m3 Rauminhalt sowie Tiefgaragen, Betonmischanlagen oder dgl.) auf diesem Bauplatz vorzuschreiben, wenn für diesen Bauplatz noch kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden ist. Als erstmalig gilt die Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, wenn auf diesem am 1. Jänner 1970 kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Eine Gerätehütte mit höchstens 6 m2 bebauter Fläche und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m gilt in diesem Zusammenhang nicht als Gebäude."

§ 100 Abs. 3 NÖ Bauordnung lautete:

"(3) Wenn die Errichtung eines Gebäudes (§ 2 Z. 5) oder einer großvolumigen Anlage (einzelne oder mehrere Silos oder Tanks mit insgesamt mehr als 200 m3 Rauminhalt sowie Tiefgaragen, Betonmischanlagen oder dgl.) auf einem Grundstück im Bauland geplant ist, welches noch nicht zum Bauplatz erklärt worden ist und das auch nicht nach § 2 Z. 7 lit. b oder c als solcher gilt, dann gilt der Antrag auf die Erteilung der Baubewilligung auch als Antrag auf die Erklärung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes zum Bauplatz und ist dieses Grundstück im Baubewilligungsbescheid zum Bauplatz zu erklären. Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ist abzuweisen, wenn das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück nicht zum Bauplatz erklärt werden darf."

Die Gemeindebehörden haben im Beschwerdefall die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe auf den ersten Tatbestand des § 14 Abs. 1 Nö BauO, die Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12) gestützt. Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die rechtskräftige Erklärung zum Bauplatz mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Juni 1996 dieser Tatbestand erfüllt ist.

In der Beschwerde wird dazu - offensichtlich im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge die belangte Behörde der Auffassung ist, daß die Erklärung zum Bauplatz rechtswidrigerweise erfolgte - ausgeführt, daß das Grundstück Nr. 1338/64, bereits ein Bauplatz gewesen sei und daher der Bauwerber nicht den Antrag gestellt habe, das Grundstück zum Bauplatz zu erklären. Die Baubehörde habe unberechtigt und ohne entsprechende Antragstellung die Bauplatzerklärung vorgenommen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Es trifft zu, daß die Erklärung des neuen Grundstückes 1338/64 zum Bauplatz mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Juni 1996 den Abgabentatbestand verwirklicht hat. Die belangte Behörde ist insoweit zutreffend von der bindenden Wirkung der Bauplatzerklärung für das vorliegende Abgabenverfahren ausgegangen.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz gemäß § 12 NÖ Bauordnung 1976 auch dann den von den Abgabenbehörden herangezogenen Abgabentatbestand erfüllt, wenn das Grundstück, um welches es sich handelt, bereits vor dieser Erklärung zum Bauplatz einen Bauplatz gebildet hat (und insoferne der Tatbestand "aus Anlaß der Erklärung zum Bauplatz" einschränkend auszulegen wäre, sodaß es nicht auf die Tatbestandswirkung des Bauplatzerklärungsbescheides allein ankäme, sondern im Abgabenverfahren auch noch die Erforderlichkeit der Bauplatzerklärung, die im gegebenen Zusammenhang keinen ausdrücklichen Antrag des Konsenswerbers im Bauverfahren voraussetzt, da der Antrag gemäß § 100 Abs. 3 Nö BauO von Gesetzes wegen fingiert wird, zu prüfen wäre). Im Beschwerdefall ist nämlich davon auszugehen, daß nach der Grundabteilung 1996 gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1976 das im Ausmaß verkleinerte Grundstück Nr. 1338/64 entgegen der Auffassung der belangten Behörde keinen Bauplatz darstellte.

Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Regelungen über die Grundabteilung und deren Voraussetzungen sowie der Vorschriften über die Bauplatzerklärung bzw. die Definition des Bauplatzes, insbesondere in § 10 Abs. 4 und 6 sowie des § 2 Z. 7 NÖ Bauordnung 1976.

Gemäß § 10 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1976 ist - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - im Falle der Änderung der Grenzen von Grundstücken, die noch nicht zu Bauplätzen erklärt worden sind und auch nicht nach § 2 Z. 7 lit. b oder c als solche gelten, gleichzeitig mit der Antragstellung auf Änderung der Grenzen wenigstens für eines der neu entstehenden Grundstücke auch die Erklärung zum Bauplatz zu beantragen. Diese Vorschrift betrifft zwar Grundstücke, die noch nicht zum Bauplatz erklärt sind bzw. noch nicht als Bauplatz gelten, und ist daher im Beschwerdefall nicht anwendbar, sie zeigt aber immerhin, daß der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, daß alle Grundstücke, die durch die Grundabteilung entstehen, bereits die Bauplatzeigenschaft besitzen müssen (arg. "wenigstens für eines"). Bei Auslegung des § 12 iVm § 2 Z 7 Nö BauO ist daher keineswegs davon auszugehen, daß durch die Abteilung von Grundstücken im Bauland nur Grundstücke entstehen, die ihrerseits als Bauplatz gelten. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, daß durch die Abteilung eines Grundstücks, welches einen Bauplatz darstellt, ein Grundstück entsteht, welches keinen Bauplatz darstellt (weil für das neu entstandene Grundstück keine der Voraussetzungen des § 2 Z 7 BauO zutreffen). Auch § 10 Abs. 6 Nö BauO ändert daran nichts. Wenn nach § 10 Abs. 6 Nö BauO die Teilungsbewilligung nur zu erteilen ist, wenn alle Grundstücke die Voraussetzungen für die Bauplatzerklärung erfüllen, zeigt dies im Gegenteil ebenfalls, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß auch nach einer Grundabteilung die Erteilung einer Bauplatzerklärung in Frage kommen kann; die Nö BauO enthält jedenfalls keine Vorschrift, derzufolge die durch eine Grundabteilung entstandenen Grundstücke ex lege als Bauplatz anzusehen wären.

Gemäß § 2 Z. 7 gelten nur Grundstücke im Bauland als Bauplatz, wenn sie