Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
97/12/0195 ECLI:AT:VWGH:2003:1997120195.X00 KI-generiert

Eligibility for allowance for acting in higher-grade position under § 106 GehG; evidentiary burden for proving full functional scope of "on behalf" representation

Geschäftsnummer 97/12/0195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court annulled the contested administrative act due to a procedural violation, effectively ruling in favor of the complainant and ordering the federal defendant to pay EUR 927.62 in legal costs. The dispute concerned a public servant's claim for a non-pensionable allowance for acting in a higher-grade position (FMI Leader) for 29 consecutive days, specifically whether he acted "on behalf" (limited scope) or with full authority under the relevant directives. The lower authority erred by adopting the employer's characterization of the complainant's duties without providing a reasoned explanation for why it deemed the employer's version more credible than the complainant's counter-argument, failing to meet the mandatory requirements for fact-finding and justification under Austrian administrative procedure law. Key legal bases include § 106 of the Federal Civil Service Act (GehG) regarding allowances for higher-grade work, § 1 of the 1994 Assignment Regulation (PT-ZV 1994) defining job grades, and § 42 of the Administrative Court Act (VwGG) regarding annulment for procedural defects.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG; If an administrative decision relies on a party's statement without providing reasoned justification for rejecting that statement in favor of the opposing party's claim, the decision is void for procedural violation.

Schlagwörter

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procedural violation evidence credibility administrative reasoning employment dispute VwGG procedural rules

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG
Main legal ground for annulling the contested order due to violation of procedural provisions regarding fact-finding and reasoning.
§§ 47 ff VwGG
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
§ 17 Abs. 1a PTSG
August 1999) hat nach § 17 Abs. 1a PTSG in der vorher genannten Fassung kraft Gesetzes (also ohne dass es grundsätzlich der Zuweisung mittels Bescheides bedarf) zu dem Unternehmensbereich zu erfolgen, in dem der Beamte überwiegend tätig ist bzw.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG

Main legal ground for annulling the contested order due to violation of procedural provisions regarding fact-finding and reasoning.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001

Legal basis for the award of compensation for costs and expenses to the complainant.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 927,62 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden. Als früher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigter aktiver Beamter wurde er seinerzeit nach § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes, Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der Post und Telekom Austria AG kraft Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde der Beschwerdeführer bei der Fernmeldeinspektion Innsbruck, Abteilung FMI/Bau, wo er den Arbeitsplatz Pos. Nr. 029 innehatte, verwendet. In der mit den Verwaltungsakten vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung trägt dieser Arbeitsplatz (Apl) die Bezeichnung: "Fernmeldeinspektionsbeamter". Der Beschwerdeführer gehörte der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, an.

Der Leiter der Fernmeldeinspektion (FMI-Leiter) hat den Arbeitsplatz Pos. Nr. 013 inne. Er gehört der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2 an.

Mit "Dienst-Schreiben" Nr. 100/86 vom 13. November 1986 erteilte der FMI-Leiter die Weisung, in die Arbeitsplatzbeschreibungen für FMI-Beamte, FMI/Bau und FMI/Betrieb aufzunehmen: "Wahrnehmung der Agenden des FMI-Leiters 'im Auftrag' gemäß Schreiben des FMI Leiters v. 1983 05 31". Das letztgenannte Schreiben lautet (Unterstreichungen auch im Text):

"An FMI/Bau, FMI/Betrieb

Betr. FMI, interne GO;

Wahrnehmung der Agenden d. FMI-Leiters in dessen Abwesenheit.

Ich ersuche Sie, im Falle meiner Abwesenheit und über Aufforderung durch mich (gleichzeitig werde ich das Präsidialbüro verständigen) die Agenden des FMI-Leiters im folgenden Umfang und auf folgende Weise "i.A." (im Auftrag) wahrzunehmen:

"§ 105. (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt: ...

(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen: 1. in der Verwendungsgruppe PT 1:

...

1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

1.4.1. im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion,

1.4.2. im Postautodienst:

Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

1.4.3. im Fernmeldedienst:

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),

1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Fernmeldebüros,

...

(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.

...

(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.

..."

§ 106 Abs. 1, 3 und 3a GG (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 237/1987, Abs. 3 und 3a idF BGBl. Nr. 550/1996) lautet:

"§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

..

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

..."

Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, idF BGBl. Nr. 665/1994 und des § 82c Abs. 3 und 6 GehG idF BGBl. Nr. 665/1994 erließ der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Verordnung über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und der Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1994 - PT-ZV 1994; BGBl. Nr. 858/1994).

Nach § 1 lit. a Z. 7 PT-ZV 1994 wird dem Leiter der Fernmeldeinspektion in einer Post- und Telegraphendirektion demnach die Verwendungsgruppe PT 1 und die Dienstzulagengruppe DZ 2 zugeordnet.

Nach § 1 lit. a Z. 21 PT-ZV 1994 wird dem Referenten B 1 im Fernmeldeinspektionsdienst die Verwendungsgruppe PT 2 und die Dienstzulagengruppe DZ 1b zugeordnet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0098, ausgeführt hat, ist im PT-Schema an die Stelle der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG (die Paragraphenzitate idF vor dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550) die Verwendungszulage nach § 82d leg. cit. getreten, die einen Anspruch nicht schon bei erheblich höherwertigen Diensten, sondern nur dann vorsieht, wenn der Beamte auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe eingesetzt wird. Damit unterscheidet sich diese Regelung von jener über die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG insbesondere dadurch, dass nicht bereits erheblich höherwertige Leistungen anspruchsbegründend sind. Diese Überlegungen gelten auch für die nunmehrige (wortidente) Bestimmung des § 106 GehG (wie eingangs dargestellt, wurde nur die Paragraphenbezeichnung geändert) und sind daher auch für die hier strittige Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 3 GehG von Bedeutung.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. März bis 14. April 1995 die Agenden seines eigenen Arbeitsplatzes, der nach § 1 lit. a Z. 21 PT-ZV 1994 der Verwendungsgruppe PT 2 und der Dienstzulagengruppe DZ 1b zugeordnet ist, wahrgenommen und auch den FMI-Leiter (Verwendungsgruppe PT 1 und Dienstzulagengruppe DZ 2 nach § 1 lit. a Z. 7 PT-ZV 1994, also höherwertig) vertreten hat. Strittig ist, ob diese Vertretungstätigkeit lediglich eingeschränkt im Umfang der Dienstschreiben Nr. 36/83 vom 31. Mai 1983 und 100/86 vom 31. November 1986 (und damit als Teil der vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Agenden seines Arbeitsplatzes) - so die Darstellung des FMI-Leiters - oder über entsprechenden Auftrag des FMI-Leiters "im vollen Umfang" - so die Darstellung des Beschwerdeführers - ausgeübt wurde.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die belangte Behörde die diesbezügliche Stellungnahme des FMI-Leiters ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Überlegungen sie dieser Darstellung eine höhere Glaubwürdigkeit als seiner einräumte. Ohne nachvollziehbare Begründung ist der angefochtene Bescheid jedoch für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar.

Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem aus der Sicht des Beschwerdeführers günstigerem Ergebnis kommt (die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen) war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der geltend gemachte Aufwand für Bundesstempel war mit EUR 19,62 zuzusprechen.

Für die Zustellung dieses Erkenntnisses bzw. die Durchführung des fortgesetzten Verfahrens wird Folgendes bemerkt:

Die Zuweisung der Bediensteten nach der Unternehmensspaltung (Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 mit 18. August 1999) hat nach § 17 Abs. 1a PTSG in der vorher genannten Fassung kraft Gesetzes (also ohne dass es grundsätzlich der Zuweisung mittels Bescheides bedarf) zu dem Unternehmensbereich zu erfolgen, in dem der Beamte überwiegend tätig ist bzw. war. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der angegebenen Verwendung des Beschwerdeführers als "Fernmeldeinspektionsbeamter" (vorläufig) davon aus, dass die Zuordnung nach § 17 Abs. 1a PTSG nF zum Unternehmensbereich der Telekom Austria AG erfolgt ist.

Wien, am 22. Jänner 2003