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97/11/0285 ECLI:AT:VWGH:1997:1997110285.X00 KI-generiert

VwGH dismisses driver's license revocation appeal, upholding long-term ban due to repeated alcohol offenses.

Geschäftsnummer 97/11/0285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a decision revoking their driver's license for two years. The complainant argued that the appeal against their 1996 alcohol offense was not yet final and that procedural rights were violated due to lack of evidence and hearing. The court ruled that the administrative body was bound by the final conviction regardless of service dates and correctly considered the complainant's history of three alcohol offenses within two years as grounds for a permanent revocation rather than a temporary suspension.

Legislator-Regeste

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§ 73 Abs. 1, 2 KFG 1967; § 35 Abs. 1 VwGG: The administrative authority is bound by a final conviction regarding the factual basis for license revocation, and a pattern of repeated alcohol offenses justifies a long-term revocation over a temporary suspension.

Schlagwörter

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driver license revocation alcohol offenses repeated offenses administrative procedure final conviction binding

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73 Abs. 1 KFG 1967
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs.
§ 73 Abs. 2 KFG 1967
1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, mit dem die Lenkerberechtigung im gegenständlichen Verfahren erstmals entzogen worden war, d.i.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
§ 73 Abs. 1 KFG
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs.
§ 73 Abs. 2 KFG
1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, mit dem die Lenkerberechtigung im gegenständlichen Verfahren erstmals entzogen worden war, d.i.
§ 5 Abs. 2 StVO
b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt worden (Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16.
§ 66 Abs. 3 KFG
September 1996 begangene Alkoholdelikt als bestimmte Tatsache herangezogen hat und diese strafbare Handlung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 einer Wertung zu unterziehen hatte.
§ 74 Abs. 1 KFG
1 KFG 1967 und keiner bloß vorübergehenden Entziehung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 93/11/0203

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, mit dem die Lenkerberechtigung im gegenständlichen Verfahren erstmals entzogen worden war, d.i. bis 23. September 1998, an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grund der bekämpften Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 7. September 1996 seinen Pkw vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und eine Atemluftprobe verweigert habe. Deswegen sei er rechtskräftig einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt worden (Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. April 1997). Dem Beschwerdeführer sei im Jahre 1994 bereits zweimal wegen Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung entzogen worden, und zwar für vier Wochen bzw. für acht Monate. Die daraus entnehmbare Wiederholungstendenz lasse infolge der besonderen Verwerflichkeit und der Begehung von drei Alkoholdelikten innerhalb der verhältnismäßig kurzen Zeit von zwei Jahren eine Entziehung nach Art und Ausmaß der in Rede stehenden geboten erscheinen.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Berufung gegen die Bestrafung wegen des letzten Alkoholdeliktes vom 7. September 1996 sei noch nicht rechtskräftig abgewiesen gewesen, sodaß die belangte Behörde zu Unrecht von einer Bindung an die Bestrafung ausgegangen sei; der angefochtene Bescheid sei wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil von ihm beantragte Beweise nicht aufgenommen und ihm nicht Parteiengehör gewährt worden sei.

Der in Rede stehende Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wurde dem Beschwerdevorbringen zufolge am 16. April 1997 mündlich verkündet. Er war damit rechtlich existent und bewirkte, daß feststand, daß der Beschwerdeführer am 7. September 1996 ein Alkoholdelikt begangen hat. Daran ändert nichts, daß die Erstbehörde bei der Verkündung des Berufungsbescheides nicht vertreten gewesen sei, sodaß ihr der Berufungsbescheid erst am 13. August 1997 durch Zumittlung einer schriftlichen Ausfertigung rechtswirksam zugestellt worden ist. Da die schriftliche Ausfertigung mit dem mündlich verkündeten Bescheid übereinzustimmen hatte, brauchte die belangte Behörde, die offenbar Kenntnis vom Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides hatte, die Zustellung des Berufungsbescheides an die Strafbehörde erster Instanz nicht abzuwarten.

Abgesehen davon wurde der Berufungsbescheid der Erstbehörde am 13. August 1997 zugestellt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer hingegen erst am 26. August 1997 zugestellt. Selbst unter der unzutreffenden Prämisse des Beschwerdeführers, die belangte Behörde wäre erst ab Zustellung des Berufungsbescheides im Verwaltungsstrafverfahren an die Erstbehörde gebunden gewesen, wäre die Bindung der belangten Behörde an die rechtskräftige Bestrafung zu bejahen. Das Datum des angefochtenen Bescheides (12. August 1997) ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung und vermag eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Wertung der im Jahre 1994 begangenen Alkoholdelikte vermißt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde das am 7. September 1996 begangene Alkoholdelikt als bestimmte Tatsache herangezogen hat und diese strafbare Handlung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 einer Wertung zu unterziehen hatte. Im Rahmen dieser Wertung konnte sie aber die Alkoholdelikte aus dem Jahr 1994 im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigen. Ferner ist ihm zu entgegnen, daß die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten auch dann gegeben ist, wenn sich dabei keine sonstigen Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften ereignet haben sollten.

Die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 und damit auch die Verfügung einer Entziehung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 und keiner bloß vorübergehenden Entziehung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen (und nicht nur in den von der belangten Behörde zitierten) in Fällen wie dem vorliegenden Entziehungsmaßnahmen wie die in Rede stehende nicht als die betreffende Person in ihren Rechten verletzend qualifiziert. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Jahren drei Alkoholdelikte gesetzt. Er ist damit ein beharrlicher Rückfallstäter, bei dem auch zwei bisher verfügte Entziehungen keine Änderung seiner Sinnesart bewirken konnten. Eine neuerliche bloß vorübergehende Entziehung wäre - darin ist die belangte Behörde ebenfalls im Recht - dem Zweck der Entziehung, eine Änderung der Sinnesart herbeizuführen, nicht gerecht geworden (vgl. dazu insbesondere das ebenfalls von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/11/0203).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.