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97/11/0261 ECLI:AT:VWGH:1997:1997110261.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against conscription order where pending exemption procedure does not block summons.

Geschäftsnummer 97/11/0261
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against a conscription summons issued under the 1990 Defense Law. The applicant argued that a pending exemption procedure at the Ministry of Defense, allegedly not properly served, should have prevented the summons. The court held that military authorities are not required to investigate exemption grounds before issuing a summons, and only a final exemption order would render a prior summons invalid.

Legislator-Regeste

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§ 35 Wehrgesetz 1990; § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG: The issuance of a conscription summons is not hindered by the pendency of an exemption procedure or the existence of exemption grounds; only a final exemption order invalidates a previously issued summons.

Schlagwörter

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conscription summons exemption procedure pending administrative process procedural prerequisites Defense Law 1990 Administrative Court unfounded appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 35 Wehrgesetz 1990
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 97/11/0062, 0063

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 mit Wirkung vom 29. September 1997 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde.

In seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragte die kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es lägen besonders rücksichtswürdige Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht vor. Ein über seinen Befreiungsantrag beim Bundesminister für Landesverteidigung anhängiges Verfahren sei mangels rechtswirksamer Zustellung eines Bescheides dieser Behörde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die belangte Behörde habe weder diesen Umstand berücksichtigt noch das Vorliegen von Befreiungsgründen geprüft.

Diesem Beschwerdevorbringen ist es von vornherein versagt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert weder das Vorliegen von Befreiungsgründen noch das Anhängigsein eines Verwaltungsverfahrens über einen Befreiungsantrag die Erlassung eines Einberufungsbefehls. Die Militärbehörden brachen daher vor Erlassung eines Einberufungsbefehles keine Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen. Erst ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid würde einen dessen ungeachtet erlassenen Einberufungsbefehl mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1997, Zlen. 97/11/0062, 0063, mwN).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.