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97/11/0215 ECLI:AT:VWGH:1997:1997110215.X00 KI-generiert

Exclusion of foreign military service as statutory ground for exemption from Austrian conscription

Geschäftsnummer 97/11/0215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complainant's appeal without further proceedings, ruling against him and upholding the authority's order for mandatory basic military service. The case involved a naturalized Austrian citizen, formerly of Pakistani nationality, who challenged his re-conscription after a previous summons was automatically revoked due to a procedural error regarding a statutory waiting period; the complainant argued that his prior military service of at least eight months in the Pakistani army should exempt him from Austrian conscription. The Court held that the 1990 Conscription Act (Wehrgesetz 1990) does not recognize foreign military service as a legal ground for exemption from active duty, nor does it create a right to equal treatment based on administrative practice in comparable cases; furthermore, the Council of Europe Convention on the Avoidance of Double Military Service was inapplicable because Pakistan had not acceded to it, rendering the alleged procedural errors regarding the duration of prior service irrelevant to the outcome.

Legislator-Regeste

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§ 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990; § 35 Abs. 1 VwGG: Foreign military service does not constitute a legal ground for exemption from Austrian conscription, and the appeal is inadmissible if the alleged legal violation is not substantiated.

Schlagwörter

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foreign military service conscription exemption Wehrdienstgesetz 1990 administrative appeal dual citizenship mandatory service procedural dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990
Der Beschwerdeführer hält die bekämpfte Einberufung für rechtswidrig, weil er wegen Ableistung eines Militärdienstes von mindestens acht Monaten in der pakistanischen Armee gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes hätte befreit werden müssen.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
§ 68 Abs. 2 AVG
April 1997 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben worden war (laut beigegebener "Mitteilung" geschah dies wegen Nichteinhaltung der sechsmonatigen Sperrfrist nach § 35 Abs.
§ 35 Abs. 1 Wehrgesetz 1990
BGBl. Nr. 471/1975
Das im Rahmen des Europarates abgeschlossene Übereinkommen zur Vermeidung mehrfachen Militärdienstes bei Doppelstaatsbürgern BGBl. Nr. 471/1975 findet auf den Beschwerdeführer schon deshalb keine Anwendung, weil Pakistan diesem Staatsvertrag nicht beigetreten ist.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 23. März 1993, Zl. 93/11/0037
Erkenntnis vom 23. März 1993, Zl. 93/11/0037).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein ehemals pakistanischer Staatsbürger, leistete nach seinem Vorbringen in der pakistanischen Armee einen Militärdienst in der Dauer von mindestens acht Monaten. Im Jahre 1996 wurde er österreichischer Staatsbürger; er besitzt nunmehr nur noch die österreichische Staatsbürgerschaft. Bei seiner Stellung am 31. Oktober 1996 wurde der am 1. April 1966 geborene Beschwerdeführer für tauglich befunden. Nachdem ein Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom 10. April 1997 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben worden war (laut beigegebener "Mitteilung" geschah dies wegen Nichteinhaltung der sechsmonatigen Sperrfrist nach § 35 Abs. 1

Wehrgesetz 1990), wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid mit Wirkung vom 29. September 1997 neuerlich zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht verletzt zu sein, geht das Vorbringen am Inhalt des angefochtenen Bescheides, der nicht über ein Befreiungsbegehren des Beschwerdeführers abspricht, vorbei.

Der Beschwerdeführer hält die bekämpfte Einberufung für rechtswidrig, weil er wegen Ableistung eines Militärdienstes von mindestens acht Monaten in der pakistanischen Armee gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes hätte befreit werden müssen.

Diese Auffassung findet keine Deckung im Gesetz. Es kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - in vergleichbaren Fällen Wehrpflichtige nach der genannten Gesetzesstelle von der Präsenzdienstpflicht befreit wurden. Eine derartige Praxis könnte dem Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf gleiche Vorgangsweise ihm gegenüber begründen. Das Wehrgesetz 1990 sieht eine Wehrdienstleistung im Ausland nicht als Grund dafür an, daß der betreffende Wehrpflichtige in Österreich nicht mehr zum Präsenzdienst einberufen werden dürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1993, Zl. 93/11/0037). Es normiert auch nicht etwa einen Rechtsanspruch auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht aus diesem Grund. Das im Rahmen des Europarates abgeschlossene Übereinkommen zur Vermeidung mehrfachen Militärdienstes bei Doppelstaatsbürgern BGBl. Nr. 471/1975 findet auf den Beschwerdeführer schon deshalb keine Anwendung, weil Pakistan diesem Staatsvertrag nicht beigetreten ist.

Da das Gesetz eine Wehrdienstleistung im Ausland nicht als Befreiungsgrund vorsieht, fehlt den behaupteten Verfahrensmängeln hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Dauer dieses Militärdienstes die Relevanz. Der angefochtene Bescheid wäre auch dann rechtens, wenn die belangte Behörde festgestellt hätte, daß der Beschwerdeführer in Pakistan Wehrdienst in der von ihm behaupteten Dauer von zumindest acht Monaten geleistet hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.