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97/11/0185 ECLI:AT:VWGH:1997:1997110185.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint where teaching/research duties do not reduce statutory medical contribution base.

Geschäftsnummer 97/11/0185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a welfare fund contribution assessment for 1995. The complainant argued that 30% of their gross salary should be excluded because it covered teaching and research duties rather than direct medical practice. The court rejected this, citing established precedent that such activities constitute the exercise of the medical profession under the Physicians Act. Consequently, the court found the alleged procedural defects irrelevant and ruled the complaint unfounded without a full hearing.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs. 2 ÄrzteG; § 43 Abs. 2 VwGG: Teaching and research activities by physicians constitute the exercise of the medical profession, meaning no portion of their gross salary is exempt from welfare fund contributions.

Schlagwörter

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physicians welfare fund medical profession definition teaching research duties contribution base calculation administrative court review procedural defect relevance unfounded complaint

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 43 Abs. 2 VwGG
Zur Widerlegung dieses Vorbringens genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 1 Abs. 2 ÄrzteG
Von dem angegebenen Jahresbruttogrundgehalt seien daher 30 % abzuziehen, weil es sich dabei nicht um das Entgelt für ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 ÄrzteG handle.

Zitierte Rechtsprechung

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B 64/97
Juni 1997, B 64/97, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
96/11/0121
VwGH dismisses medical board contribution appeal due to procedural violations and lack of factual basis for salary assessment.
96/11/0249
96/11/0249, hinzuweisen, in denen ausgeführt wurde, daß auch die Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte die Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 1 Abs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995 - unter Zugrundelegung eines Jahresbruttogrundgehaltes von S 348.651,50 - mit S 49.448,-- festgesetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 64/97, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde allein geltend, daß ihm als Universitätsarzt auch Forschungs- und Lehrtätigkeit obliege, die rund 30 % seiner Gesamttätigkeit ausmache. Von dem angegebenen Jahresbruttogrundgehalt seien daher 30 % abzuziehen, weil es sich dabei nicht um das Entgelt für ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 ÄrzteG handle.

Zur Widerlegung dieses Vorbringens genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121 und Zl. 96/11/0249, hinzuweisen, in denen ausgeführt wurde, daß auch die Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte die Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 1 Abs. 2 ÄrzteG darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen. Im Hinblick auf diese Rechtslage fehlt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln die Relevanz, weil die belangte Behörde auch bei Ermittlung des Ausmaßes der Lehr- und Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.