VwGH declares administrative decision void for error in classifying a procedural deadline as substantive.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria revoked the contested decision due to its substantive illegality regarding the classification of a deadline. The applicant argued for reinstatement after missing a deadline for a steering information report, while the authority claimed the deadline was substantive and non-reinstatetable. The court corrected its prior precedent, ruling that the deadline was procedural, thereby allowing reinstatement and invalidating the original decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 103 Abs. 2 KFG 1967; § 71 Abs. 1 AVG: A deadline for issuing a steering information report is a procedural deadline, making reinstatement in the original position permissible upon missed expiration.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1996 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet dahin, daß die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine materiell-rechtliche Frist sei, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, ausgesprochen, daß es sich bei der Frist nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 auch um eine verfahrensrechtliche Frist handle. Er schloß damals daraus, daß die Tage des Postenlaufes in diese Frist nicht einzurechnen seien. Aus der Qualifikation der in Rede stehenden Frist als einer verfahrensrechtlichen folgt im gegenständlichen Fall aber auch, daß gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist.
Die belangte Behörde hat daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Rechtsansicht vertreten, die dem Gesetz einen unrichtigen Inhalt beimißt. Dies hat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.