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97/11/0131 ECLI:AT:VWGH:1997:1997110131.X00 KI-generiert

Devolution against administrative silence: UVS jurisdiction over Governor’s first-instance objection decision and inadmissibility of appeal against Governor’s devolution ruling

Geschäftsnummer 97/11/0131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court partially upheld and partially quashed the decisions of the provincial governor and the Independent Administrative Senate, determining that the applicant's challenge to the rejection of a devolution application directed at the governor was inadmissible but that the Senate’s dismissal of a subsequent devolution application was unlawful, thereby vacating the Senate’s ruling and ordering the reversal of its procedural error; the dispute arose from the revocation of the applicant’s driving license due to alcohol violations and subsequent appeals, where the applicant filed a devolution application against the governor’s failure to decide on an initial objection, and later against the Senate for failing to adjudicate a second devolution application, leading to conflicting rulings on jurisdiction and procedural admissibility; the decisive legal basis included § 34 Abs. 1 VwGG for the inadmissibility of the first appeal due to lack of exhaustion of instances, § 42 Abs. 1 VwGG for dismissing the lawful rejection of a mislabeled appeal as "Berufung" instead of "Vorstellung," and § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG for quashing the Senate’s decision, which incorrectly denied its jurisdiction as the appellate authority for a first-instance decision rendered by the governor in the devolution procedure.

Legislator-Regeste

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§ 73 Abs. 1, 2 KFG 1967; § 75 Abs. 4 KFG 1967; § 42 Abs. 1, 2 VwGG; § 71 Abs. 1 AVG: Against driver license revocation mandates, only a representation is admissible; a document labeled a review is inadmissible if the applicant clearly distinguishes it from a representation, and the independent administrative board has jurisdiction over representations regarding delays by the highest administrative authority.

Schlagwörter

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driver license revocation representation vs review devolution request administrative jurisdiction inadmissible appeal delayed decision costs reimbursement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73 Abs. 1 KFG 1967
September 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs.
§ 73 Abs. 2 KFG 1967
1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung dieses Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
§ 75 Abs. 4 KFG 1967
September 1996 enthaltene Verfügung nach § 75 Abs. 4 KFG 1967 - den Führerschein unverzüglich abzuliefern - bekämpft und eventualiter beantragt wird, der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
April 1997 war daher - soweit sie zulässig ist - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Mai 1997 wegen Unzuständigkeit ist daher inhaltlich rechtswidrig und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
§ 71 Abs. 1 Z. 2 AVG
Daran ändert die diesem Umstand keine Rechnung tragende unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts; auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen.
§§ 47 ff VwGG
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 73 Abs. 1 KFG
September 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs.
§ 73 Abs. 2 KFG
1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung dieses Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Zitierte Rechtsprechung

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Verwaltungsgerichtshof vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0119

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Volltext

1) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wird in Ansehung der Abweisung eines Devolutionsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, soweit er die Zurückweisung einer Berufung verfügt, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren des Beschwerdeführers und des Landeshauptmannes von Kärnten werden abgewiesen.

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. September 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung dieses Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, in dem er die Begehung des dem Mandatsbescheid vom 17. September 1996 zugrundeliegenden Alkoholdeliktes bestritt. Dieses Rechtsmittel wurde in der Folge von dem inzwischen rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 ergänzt und in diesem Zusammenhang ausdrücklich als Vorstellung bezeichnet. In diesem Schriftsatz findet sich auch ein mit "Berufung" überschriebener Abschnitt, in dem die ebenfalls im Mandatsbescheid vom 17. September 1996 enthaltene Verfügung nach § 75 Abs. 4 KFG 1967 - den Führerschein unverzüglich abzuliefern - bekämpft und eventualiter beantragt wird, der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 1997 stellte der Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Kärnten einen Devolutionsantrag, in dem er die Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt über seine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17. September 1996 geltend machte.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1997 stellte der Beschwerdeführer an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten einen Devolutionsantrag, in dem er die Verletzung der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von Kärnten über seinen Devolutionsantrag vom 21. Jänner 1997 geltend machte.

Mit dem (zur hg. Zl. 97/11/0131 angefochtenen) Bescheid vom 24. April 1997 wies der Landeshauptmann für Kärnten den an ihn gerichteten Devolutionsantrag vom 21. Jänner 1997 ab und die "Berufung vom 7.10.1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. September 1996" zurück.

Mit dem (zur hg. Zl. 97/11/0156 angefochtenen) Bescheid vom 18. Juni 1997 wies der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten den an ihn gerichteten Devolutionsantrag vom 5. Mai 1997 wegen Unzuständigkeit zurück.

In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangten Behörden haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen - Beschwerden erwogen:

1. Zu dem zur Zl. 97/11/0131 angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. April 1997:

1.1. Die Erledigung eines an den Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung gerichteten Devolutionsantrages durch diesen erfolgt im Anwendungsbereich des KFG 1967 (§ 123 Abs. 1) nicht mit letztinstanzlichem Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0136) und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Daran ändert die diesem Umstand keine Rechnung tragende unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts; auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen.

1.2. Die Zurückweisung der als "Berufung" bezeichneten Ausführungen und Anträge im Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 erfolgte zu Recht. Gegen Mandatsbescheide, und zwar gegen alle darin enthaltene Aussprüche, ist ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig. Ein - zwingend als Berufung zu deutendes - Rechtsmittel ist hingegen unzulässig. Eine Umdeutung des in Rede stehenden Vorbringens im Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 in eine Vorstellung scheidet aus dem Grunde aus, daß der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz unmißverständlich zwischen (ergänzter) Vorstellung und (neu eingebrachter) Berufung unterscheidet; eine Umdeutung widerspräche seinem insofern klar erklärten Willen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. April 1997 war daher - soweit sie zulässig ist - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zu dem zur hg. Zl. 97/11/0156 angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Juni 1997:

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten erachtete sich zur Fällung einer Entscheidung über den an ihn gerichteten Devolutionsantrag vom 5. Mai 1997 für unzuständig, weil er in der gegenständlichen Verwaltungssache nicht als Berufungsbehörde einzuschreiten hätte, weil die "Entzugsdauer" zwei Jahre betrage und daher der Landeshauptmann als letzte Instanz einzuschreiten hätte. Für "Säumnisbeschwerden gemäß § 73 AVG" wäre daher der Landeshauptmann bzw. der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Der UVS sei auch keine Oberbehörde der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt.

Damit verkennt der belangte unabhängige Verwaltungssenat, daß bei ihm die Säumnis des Landeshauptmannes als zur Entscheidung über eine Vorstellung im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde geltend gemacht wurde. Die Entscheidung des Landeshauptmannes wäre daher ein Vorstellungsbescheid, somit eine erstinstanzliche Entscheidung gewesen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0119). Hinsichtlich einer solchen Entscheidung wäre der UVS sehr wohl als Berufungsbehörde zuständig. Daraus folgt weiters, daß der UVS auch als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei Säumnis des Landeshauptmannes in Bezug auf Erlassung eines Vorstellungsbescheides angerufen werden konnte.

Die Zurückweisung des Devolutionsantrages vom 5. Mai 1997 wegen Unzuständigkeit ist daher inhaltlich rechtswidrig und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil zur hg. Zl. 97/11/0156 an Stempelgebührenersatz nur ein Betrag von S 480,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 120,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte. Das Mehrbegehren des Landeshauptmannes von Kärnten auf Zuspruch von Vorlageaufwand war abzuweisen, weil der Landeshauptmann keinen Verwaltungsakt vorgelegt hat, sondern die Akten der Bezirkshauptmannschaft, des Landeshauptmannes und des Unabhängigen Verwaltungssenates von letztgenannter Behörde vorgelegt worden sind.