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97/11/0038 ECLI:AT:VWGH:1997:1997110038.X00 KI-generiert

Time-limiting driving license based on insufficient medical justification of relapse risk and failure to reconcile conflicting expert opinions

Geschäftsnummer 97/11/0038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the appealed administrative act, ruling in favor of the appellant and ordering the respondent agency to pay the appellant S 12,500 in legal costs. The dispute concerned a driver’s license for a 32-year-old male with a history of schizoaffective psychosis; the agency had imposed a five-year validity limit based on an official medical opinion asserting a residual relapse risk, despite a conflicting neurologist’s report from the same year indicating full fitness to drive and no restrictions. The court found the decision procedurally unlawful because the agency failed to properly account for the contradictory expert evidence and lacked a sufficient factual basis for the "conditional suitability" classification. Under §§ 65, 69, and 73 of the 1967 Road Traffic Act (KFG) and § 42(2)(3)(b) and (c) of the Administrative Court Act (VwGG), the court held that a conditional suitability determination requires specific factual findings of current impairment and a reasoned prediction of future deterioration, which the agency failed to provide without engaging with the contrary expert testimony.

Legislator-Regeste

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§ 65 Abs. 2 KFG 1967; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG: An administrative decision based on an expert report is void if the report fails to consider relevant specialist medical findings or lacks sufficient reasoning, thereby violating procedural requirements.

Schlagwörter

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driver license restriction expert report deficiency procedural violation specialist medical opinion administrative annulment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73 Abs. 1 KFG 1967
§ 65 Abs. 2 KFG 1967
Gemäß § 65 Abs. 2 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung, soweit dies auf Grund der Erhebungen (§ 66), auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs.
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
§ 73 Abs. 1 KFG
§ 65 Abs. 2 KFG
Gemäß § 65 Abs. 2 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung, soweit dies auf Grund der Erhebungen (§ 66), auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1996 wurde gemäß § 73 Abs. 1 (richtig wohl: § 65 Abs. 2) KFG 1967 die Gültigkeit der dem Beschwerdeführer erteilten Lenkerberechtigung zeitlich auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Erstattung des Gutachtens des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Graz, somit bis zum 12. April 2001 beschränkt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß im Berufungsverfahren das (weitere) Gutachten eines amtsärztlichen Sachverständigen eingeholt worden sei, worin im wesentlichen ausgeführt werde, daß ein Rückfallrisiko der psychischen Erkrankung auf Grund der Charakteristik des Leidens des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit aus medizinischer Erfahrung gegeben sei, weshalb "eine bedingte Eignung aus geistigen und körperlichen Gründen notwendig" sei. In der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift habe dieser ausgeführt, daß er sich gesund fühle und daher wie bisher eine unbefristete Lenkerberechtigung verlange. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die medizinische Aussage eines Sachverständigen "höher zu bewerten ist als die durch nichts bewiesene Aussage des Berufungswerbers". Im übrigen werde darauf verwiesen, daß nach wie vor eine Dauertherapie beim Beschwerdeführer bestehe und die tägliche Einnahme des Medikamentes Leponex 25 mg notwendig sei.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im wesentlichen ein, daß das Amtssachverständigengutachten unrichtig und nicht hinreichend begründet sei, und insbesondere das nervenfachärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12. April 1996 nicht berücksichtigt worden sei, woraus sich ergebe, daß keine Einschränkung in der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers vorliege. Der Beschwerdeführer sei bereits seit sieben Jahren beschwerdefrei, es sei kein hinreichender Grund dafür gegeben, bei ihm werde es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen.

Mit seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und körperliche Eignung nicht mehr im vollen Umfang gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind. Gemäß § 65 Abs. 2 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung, soweit dies auf Grund der Erhebungen (§ 66), auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs. 1 lit. b) oder wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Das ärztliche Gutachten über die geistige und körperliche Eignung hat zufolge § 69 Abs. 1 lit. b leg. cit. unter anderem für solche Personen "bedingt geeignet" zu lauten, deren Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Feber 1996, Zl. 95/11/0237, mit weiterem Judikaturhinweis) bedarf es, um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten annehmen zu können, konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, daß die geistige und körperliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, daß aber zumindest hinsichtlich einer der Komponenten der geistigen und körperlichen Eignung eine Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer Verschlechterung gerechnet werden muß. Nur dann kann von einer Krankheit gesprochen werden, bei der unter Hinweis auf ihre Natur die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung begründet werden kann.

Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Er stützt sich auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten vom 11. September 1996, welches - nach Darstellung der Anamnese - folgenden Inhalt aufweist:

"Befund:

Schlanker, grob-klinisch unauffälliger 32-jähriger Mann, Herz-Kreislauf- und Lungenfunktion o.B., Sehvermögen ohne Sehbehelf rechts und links 1,0; kein Tremor.

In psychischer Hinsicht sind während der Untersuchung keine Auffälligkeiten feststellbar, die Stimmungslage ist ausgeglichen, der Gedankengang geordnet.

Vorgeschichte:

Die neuerliche Erteilung der LB erfolgte nach der psychischen Krankheit 1990 und zwar wegen der schizoaffektiven Psychose befristet auf 1 Jahr, danach auf 5 Jahre, wobei auch ein verkehrspsychologischer Befund zur Gutachtenserstellung herangezogen worden ist. Bei der neuerlichen Untersuchung im April 1996 wurde ein Zustand nach schizoaffektiver Psychose, submanische Stimmungslage und Logorrhoe festgestellt und auf Grund der noch immer bestehenden Dauertherapie eine neuerliche Befristung auf fünf Jahre vorgeschlagen. Gegen die Befristung hat Herr R berufen. Der Nervenfacharztbefund vom 12.4.1996 bestätigte ein unauffälliges psychisches Zustandsbild bei einer Einnahme von Leponex 25 mg abends und eine gute Persönlichkeitsreifung.

Gutachten:

Bei Herrn R besteht ein Zustand nach schizoaffektiver Psychose bei Rückfallfreiheit seit ca. 7 Jahren. Die soziale und berufliche Integration sind gut.

Ein Rückfallrisiko der psychischen Erkrankung ist auf Grund Charakteristik dieses Leidens in absehbarer Zeit aus medizinischer Erfahrung jedoch gegeben.

Herr R ist daher zum Lenken von KFZ der Gruppen AB geistig und körperlich "bedingt geeignet".

Bedingung: 5jährliche Vorlage eines Nervenfacharztbefundes."

Die ärztliche Amtssachverständige nimmt darin somit Bezug einerseits auf eine "Untersuchung im April 1996", andererseits auf den Befund des Nervenfacharztes vom 12. April 1996.

Im Gutachten des Amtssachverständigen der Bundespolizeidirektion Graz wird zwar Bezug genommen auf eine "schizoaffektive Psychose", sowie auf "St.p. schizoaffektive Psychose", eine nähere Begründung findet sich hiefür jedoch nicht. Auch auf Grund welcher Untersuchungsergebnisse im einzelnen der Amtssachverständige der Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangte "aus medizinischen Gründen nervenfachärztliche Kontrolle notwendig; in fünf Jahren abermalige Vorlage eines nf. GA", wird nicht näher ausgeführt. Demgegenüber weist der Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12. April 1996 einen psychisch geordneten Status des Beschwerdeführers aus und es wird darin

- zusammenfassend - ausgeführt:

"Nervenfachärztlicherseits gibt es aufgrund der guten Persönlichkeitsreifung des US, aufgrund der nunmehr 7-jährigen gesunden Entwicklung, auf Grund der Zuverlässigkeit des US und seines auch heute unauffälligen psychischen Zustandsbildes keine Einschränkung in der Fahrtauglichkeit für die Kategorien

A/B".

Im Hinblick auf diese Untersuchungsergebnisse ist es nicht schlüssig, wenn die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige ohne nähere Begründung auf ein "Rückfallrisiko der psychischen Erkrankung" auf Grund der "Charakteristik dieses Leidens" und auf "medizinische Erfahrung" hinwies, die eine Nachuntersuchung beim Beschwerdeführer erforderlich machen würden. Insbesondere fehlt darin jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem nervenfachärztlichen Befund. Die belangte Behörde hätte daher dieses Amtssachverständigengutachten vom 11. September 1996 nicht ihrer Entscheidung zugrundelegen dürfen, sondern hätte eine Ergänzung des Gutachtens - allenfalls nach ergänzender Untersuchung des Beschwerdeführers - verlangen müssen.

Da somit der Sachverhalt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften verletzt wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf verzeichnete Stempelgebühren, von deren Entrichtung der Beschwerdeführer befreit ist.