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97/10/0211 ECLI:AT:VWGH:1997:1997100211.X00 KI-generiert

VwGH dismisses request to recuse judges for bias and imposes fine for insulting language.

Geschäftsnummer 97/10/0211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request to recuse judges, finding his claims of bias based on past conduct unsubstantiated. The applicant alleged that judges acted unreasonably in previous cases to dismiss his complaints, but offered no evidence to prove this suspicion. Consequently, the court upheld the judges' participation and imposed a fine of 1,000 Austrian shillings for the applicant's insulting and disrespectful language in his written request.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG; § 31 Abs. 2 VwGG; § 34 Abs. 3 AVG; § 62 Abs. 1 VwGG: A party must substantiate suspicions of judicial bias with credible evidence; unsubstantiated accusations of misconduct do not justify recusal, and insulting language toward court officials warrants disciplinary sanctions.

Schlagwörter

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judicial recusal bias grounds substantiation burden disciplinary fine insulting language administrative court procedural misconduct

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unabhängigkeit Zweifel zu setzen.
§ 31 Abs. 2 VwGG
1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden.
§ 34 Abs. 3 AVG
§ 62 Abs. 1 VwGG
§ 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Zitierte Rechtsprechung

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Decision of 27 January 1997, Zlen. 96/10/0249, 0250

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Volltext

1) Die Ablehnung wird abgewiesen.

2) Über den Antragsteller wird wegen seiner beleidigenden Schreibweise im Ablehnungsantrag gemäß § 34 Abs. 3 und 2 AVG i. V.m. § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1997 lehnte der Antragsteller die oben genannten Richter des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den hg. Zlen. 97/08/0580, 0581 protokollierten Verfahren über die Wiederaufnahme der zu den hg. Zlen. 97/08/0076, 0077 protokolliert gewesenen Beschwerdeverfahren ab. Begründend führte er im wesentlichen aus, die abgelehnten Richter hätten aktenwidrig unterstellt, daß der Antragsteller im Verwaltungsverfahren bestimmte Umstände verspätet vorgebracht habe. Die Unterstellung aktenwidriger Sachverhalte, nur um die Beschwerde bequem abweisen zu können, stelle "zweifellos das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt seitens der kriminellen VwGH-Richterbande" dar, sodaß "die Bandenmitglieder" dem Antragsteller gegenüber als befangen angesehen werden müßten, zumal nicht angenommen werden könne, daß sie schuldlos gehandelt hätten.

1) Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unabhängigkeit Zweifel zu setzen.

Aus den in Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die dafür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Den Ausführungen des Antragstellers zufolge erachtet er das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG als gegeben. Er befürchtet, die abgelehnten Mitglieder des Gerichtshofes würden aufgrund ihres Verhaltens in früheren Beschwerdefällen aus unsachlichen Gründen gegen ihn entscheiden.

Mit der bloßen, durch nichts untermauerten Behauptung, die abgelehnten Richter hätten sich in früheren Verfahren unsachlich verhalten, vermag der Antragsteller allerdings das Vorliegen von Befangenheitsgründen nicht aufzuzeigen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1997, Zlen. 96/10/0249, 0250, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Die sich als unbegründet erweisende Ablehnung war daher abzuweisen.

2) Durch die oben wörtlich wiedergegebenen Formulierungen hat sich der Antragsteller einer Ausdrucksweise bedient, die den gebotenen Anstand im Umgang mit Behörden in gröbster Art und Weise verletzt. Die vom Antragsteller gewählte Ausdrucksweise kann mit einer sachlichen Kritik an der Amtsführung in keinerlei Zusammenhang gebracht werden.

Über den Antragsteller war daher gemäß den zitierten Bestimmungen eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- zu verhängen.