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97/10/0194 ECLI:AT:VWGH:1998:1997100194.X00 KI-generiert

Deforestation permit: failure to substantiate public interest in tourism outweighing forest preservation

Geschäftsnummer 97/10/0194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the challenged decree, prevailing in favor of the Federal Minister of Agriculture and Forestry who had appealed on procedural grounds. The case involved a dispute over a requested deforestation permit for 742 m² of forest land to construct a museum tower for tourism and archaeological display purposes, where the lower authority (District Administrative Office) granted the permit based on an assertion that public interest in tourism outweighed the interest in forest preservation. The Court held that the lower authority committed a procedural violation by failing to make sufficient and concrete findings regarding the existence and magnitude of the public interest, specifically relying on an unsubstantiated claim of tourism interest despite a professional assessment that the project was not tourism- or regionally economically worthy, thereby violating the mandatory interest balancing requirements. The decisive legal basis included §§ 17 and 19 of the 1975 Forest Act (ForstG 1975), which mandate that a deforestation permit be issued only if a public interest in alternative land use demonstrably outweighs the public interest in forest preservation, and § 60 of the General Administrative Procedure Act (AVG), which requires clear and comprehensible justification of factual findings and legal assessments in administrative decisions.

Legislator-Regeste

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§ 60 AVG, § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG; Deforestation permit: failure to substantiate public interest in tourism outweighing forest preservation: The case involved a dispute over a requested deforestation permit for 742 m² of forest land to construct a museum tower for tourism and archaeological display purposes, where the lower authority (District Administrative Office) granted the permit based on an assertion that public interest in tourism outweighed the interest in forest preservation. The Court held that the lower authority committed a procedural violation by failing to make sufficient and concrete findings regarding the existence and magnitude of the public interest, specifically relying on an unsubstantiated claim of tourism interest despite a professional assessment that the project was not tourism- or regionally economically worthy, thereby violating the mandatory interest balancing requirements. The decisive legal basis included §§ 17 and 19 of the 1975 Forest Act (ForstG 1975), which mandate that a deforestation permit be issued only if a public interest in alternative land use demonstrably outweighs the public interest in forest preservation, and § 60 of the General Administrative Procedure Act (AVG), which requires clear and comprehensible justification of factual findings and legal assessments in administrative decisions.

Schlagwörter

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§ 60 AVG § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 60 AVG
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG
Procedural basis cited in the dispositive for the annulment of the challenged decree due to procedural violation.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG

Procedural basis cited in the dispositive for the annulment of the challenged decree due to procedural violation.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Schreiben vom 13. November 1996 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche eines näher beschriebenen Grundstücks im Ausmaß von 742 m2 zwecks Errichtung eines Museumsturmes.

In der über diesen Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung legte die mitbeteiligte Partei dar, der geplante Museumsturm solle den Besuchern einerseits einen Überblick über die gesamte archäologische Anlage (prähistorischer Ringwall) bieten und andererseits der Ausstellung von Exponaten aus den örtlichen Ausgrabungen mit näheren Erläuterungen dienen. Das Projekt sei ein wesentlicher Bestandteil eines überregionalen Förderungsprojektes zur Belebung des Fremdenverkehrs ("Keltenpfad").

Der forsttechnische Amtssachverständige führte aus, die zur Rodung beantragte Waldfläche befinde sich in Kuppenlage auf dem Burgberg und sei praktisch eben. Während des Krieges habe sich hier ein Flugbeobachtungsturm auf einem Betonfundament befunden; dieser Teil der Rodungsfläche sei daher nur mit diversen Sträuchern bewachsen. Auf dem übrigen Teil befinde sich ein ungleichaltriger, im Schnitt ca. 70-jähriger Laubholzbestand. Der Boden sei seichtgründig. Hinsichtlich der Waldfunktionen überwiege auf der Rodefläche die Wirtschaftsfunktion alle anderen Waldfunktionen. Die Waldausstattung der Marktgemeinde Schwarzenbach betrage 45,2 %, die Waldflächenbilanz sei leicht positiv. An und für sich bestünden aus forstfachlicher Sicht im Hinblick auf die gegebenen Bewaldungsverhältnisse sowie in Ansehung der Funktion der Rodefläche keine Bedenken gegen die beantragte Rodung, soferne die Forstbehörde ein das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse am Rodungszweck erkenne und im einzelnen genannte Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben würden.

In der Folge ersuchte die BH die Tourismusabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung um Stellungnahme zur Bedeutung des Rodungsvorhabens. Die genannte Abteilung übermittelte der BH eine Stellungnahme der ECO PLUS Betriebsansiedlung und Regionalisierung in Niederösterreich Ges.m.b.H., derzufolge die Errichtung eines Museumsturmes (Aussichtswarte, in deren Nischen keltische Exponate ausgestellt werden) als touristisch und regionalwirtschaftlich nicht förderwürdig eingestuft worden sei. Allerdings hätten Gespräche mehrerer Gemeinden in der Buckligen Welt mit dem Tourismusverband und dem Regionalverband-Europaregion NÖ-Süd eine Schwerpunktsetzung in Richtung "Geschichte erlebbar machen" ergeben. Die ÖAR sei daher vom Tourismusverband Bucklige Welt beauftragt worden, ein Umsetzungskonzept zu erstellen. Mit der Fertigstellung dieses Konzepts sei jedoch frühestens im August 1997 zu rechnen. Es sei daher - auch aus der Sicht der Tourismusabteilung - sinnvoll und ökonomisch, die Fertigstellung dieses Konzepts abzuwarten, weil ohne Vorliegen dieser Ergebnisse konkrete, fundierte tourismus- und förderpolitische Aussagen nicht möglich seien.

Mit Bescheid vom 15. Juli 1997 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die beantragte Rodungsbewilligung unter Vorschreibung von im einzelnen genannten Bedingungen und Auflagen. Begründend wurde nach Darstellung der herangezogenen Rechtsvorschriften auf das vom forsttechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten verwiesen und ausgeführt, die Behörde habe im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung "erwogen, daß das öffentliche Interesse auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs gegenüber jenem der Walderhaltung überwiegt". Durch die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sei gewährleistet, daß die Walderhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß beeinträchtigt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 170 Abs. 8 ForstG 1975 unter Anschluß der Verwaltungsakten erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er bringt unter dem Gesichtspunkt einer nur mangelhaft erfolgten Interessenabwägung im wesentlichen vor, es könne weder dem angefochtenen Bescheid, noch den vorgelegten Verwaltungsakten ein Anhaltspunkt für die Auffassung der belangten Behörde entnommen werden, es bestehe am geltend gemachten Rodungszweck ein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse. So sei insbesondere von den zuständigen Tourismusstellen keine für das Rodungsvorhaben positive Stellungnahme erstattet worden.

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 ForstG 1975 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet.

Gemäß § 19 Abs. 11 ForstG 1975 sind Bescheide, mit denen eine Rodungsbewilligung erteilt wird, auch dann zu begründen, wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Ausgehend von diesen Bestimmungen ist es Sache der Forstbehörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Forstbehörde gemäß § 17 ForstG 1975 vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, daß zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1997, Zl. 95/10/0217, und die hier zitierte Vorjudikatur).

In Ansehung anderweitiger öffentlicher Interessen ist dem angefochtenen Bescheid lediglich zu entnehmen, daß ein öffentliches Interesse am geltend gemachten Rodungszweck im Fremdenverkehr begründet sei.

Zwar trifft, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, die Auffassung der belangten Behörde zu, daß im Fremdenverkehr begründete Interessen an einem Rodungsvorhaben als öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG 1975 zu qualifizieren sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0232, und die hier zitierte Vorjudikatur). Die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein im Fremdenverkehr begründetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Rodungsvorhabens der mitbeteiligten Partei besteht, hätte aber konkreter, auf der Grundlage fachlich fundierter Ausführungen getroffener, nachvollziehbarer Feststellungen bedurft (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. März 1992).

Die nicht näher begründete Erwägung der belangten Behörde, am Vorhaben bestünde ein öffentliches Fremdenverkehrsinteresse und dieses überwiege das Interesse an der Walderhaltung, reicht freilich nicht aus; dies umso weniger, als das Vorhaben von fachlicher Seite als "touristisch und regionalwirtschaftlich nicht förderwürdig" bezeichnet wurde.

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, es sei das Rodungsvorhaben der mitbeteiligten Partei mittlerweile von der Tourismusabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und von der ECO PLUS Betriebsansiedlung und Regionalisierung in Niederösterreich Ges.m.b.H. äußerst positiv beurteilt worden und es sei solcherart die Auffassung der belangten Behörde im nachhinein bestätigt worden. Abgesehen davon, daß im Verfahren zur Erteilung einer Rodungsbewilligung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgebend ist, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift die im angefochtenen Bescheid unterbliebenen Erörterungen und Feststellungen nicht zu ersetzen vermögen (vgl. z.B. das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1997). Überdies sei am Rande bemerkt, daß auch den mit der Gegenschrift vorgelegten Stellungnahmen weder konkret noch nachvollziehbar entnommen werden kann, daß am Rodungsvorhaben der mitbeteiligte Partei ein im Fremdenverkehr begründetes öffentliches Interesse in einem Ausmaß bestehe, daß es das Interesse an der Walderhaltung zu überwiegen geeignet wäre.

Indem die belangte Behörde es unterließ, die für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Wien, am 14. Dezember 1998