Failure to specify a subjective right violated under § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG as prerequisite for administrative court review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court ordered the dismissal of the proceedings, resulting in the final upholding of the lower authority's decision, as the applicant failed to cure the defect in the appeal by specifying a particular subjective right violated. The dispute concerned a police criminal ordinance under the Upper Austrian Police Penal Act that prohibited the applicant's use of a specific property for a designated purpose, which the applicant challenged on grounds of an allegedly defective investigative procedure and the unconstitutionality of the underlying legal provisions. The decisive legal basis was § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, which requires an appeal to clearly identify the specific subjective right claimed to be infringed (the "Beschwerdepunkt") to define the scope of judicial review, a requirement distinct from merely asserting the illegality of the administrative act or citing general constitutional doubts; the court held that the applicant’s submission only listed grounds for illegality without meeting this procedural threshold, leading to dismissal pursuant to § 34 Abs. 2 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 41 Abs. 1 VwGG: The administrative court is bound by the specific subjective right alleged to be violated; failure to designate this right precisely renders the complaint procedurally defective and leads to dismissal.
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KI-generiertProvision applied to terminate the proceedings because the appellant failed to comply with the improvement order regarding the specification of the subjective right violated.
Volltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A. vom 11. März 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Verwendung eines näher bezeichneten Hauses zu dem in § 2 Abs. 1 erster Satz des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 (Oö PolStG), beschriebenen Zweck untersagt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den erwähnten Bescheid des Gemeinderates erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
Gegen den der Vorstellung nicht Folge gebenden Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom 9. Juni 1997, B 3283/96, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1997 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde durch bestimmte Anführung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), und Anführung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) zu verbessern.
In der daraufhin erstatteten "Stellungnahme" legte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1997 dar, "der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist meines Erachtens rechtswidrig bzw. ist durch mangelhaftes Ermittlungsverfahren rechtswidrig". Die Rechtswidrigkeit folge zunächst daraus, daß die Verordnung der Gemeinde Aspach vom 20. September 1995 Bescheidcharakter habe. Es sei daran zu zweifeln, daß § 2 Abs. 2 Oö PolStG verfassungskonform sei. Die Verordnung beeinträchtige das Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes und -besitzes des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 6 StGG. Die "Berufungsbehörde" habe nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides im Sinne des § 2 Abs. 2 Oö PolStG vorgelegen wären. Im Hinblick auf (nicht näher dargelegte) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Novelle zum Oö PolStG, LGBl. Nr. 30/1995, werde angeregt, eine "Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit durchzuführen".
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.
Nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit. (vgl. z.B. den Beschluß vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Mit dem oben zusammenfassend wiedergegebenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht entsprochen. Damit werden Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) bezeichnet, aber kein subjektives Recht geltend gemacht, in dem der Beschwerdeführer verletzt sein könnte.
Er ist daher dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen; das Verfahren war gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.