VwGH dismisses complaints regarding mining permit where no subjective public right violation exists under Kärntner Naturschutzgesetz.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaints filed by the first complainant and other parties against a natural protection permit for a quarry. The court found that the first complainant lacked standing as she owned no residential property near the site, and the other parties were precluded from raising objections regarding proximity to their homes due to their failure to object during the administrative hearing. Consequently, the court ruled that no subjective public right of the complainants was violated by the permit's issuance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 53 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz; § 11 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982: A permit violates a municipality's subjective public right only if it contradicts the land-use plan; complaints by non-owners of nearby residences are inadmissible unless a specific statutory right is infringed.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. März 1997 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung eines Steinbruches sowie zum Abbau von Steinmaterial auf dem Grundstück Nr. 277/2 der KG Dornbach in der Gemeinde Malta nach Maßgabe näher bezeichneter Pläne und Beschreibungen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bewilligungsbescheid wurde keine Folge gegeben. Hiezu wurde u.a. ausgeführt, nach § 53 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz sei die Gemeinde im gegenständlichen Verfahren zu hören gewesen, was anläßlich der Verhandlung der Erstbehörde am 29. April 1996 auch geschehen sei. Durch die naturschutzrechtliche Bewilligung würden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982 nicht verletzt, weil das verfahrensgegenständliche Gebiet im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Malta entsprechend dem Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Malta vom 25. Juli 1996 als "Grünland-Steinbruch" ausgewiesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch nicht Eigentümerin von Wohnstätten im unmittelbaren Einflußbereich des Steinbruches, sodaß ihr Parteistellung nicht zukomme.
Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 29. April 1996 hätten "zahlreiche Berufungswerber" nicht darauf hingewiesen, daß ihre Wohnstätten im Sinne des § 9 Abs. 5 Kärntner Naturschutzgesetz in unzumutbarer Nähe zum Steinbruch gelegen wären. Es sei daher davon auszugehen, daß sie mit dieser Einwendung präkludiert seien. Der Siebentbeschwerdeführer und die Zehntbeschwerdeführerin seien trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, sodaß sie ebenfalls als präkludiert anzusehen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
1.) Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (vgl. Mayer, B-VG2 (1997) 363, und die hier zitierte hg. Judikatur).
Gemäß § 53 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz sind Gemeinden, in deren Gebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51, wonach in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, werden für Gemeinden subjektive öffentliche Recht begründet.
Weitere als die hier normierten subjektiv-öffentlichen Rechte kommen der Gemeinde nach dem Kärntner Naturschutzgesetz nicht zu. Sie kann daher in einem Fall wie dem vorliegenden in den ihr naturschutzgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur insoweit verletzt werden, als damit eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme bewilligt wird.
Das Vorliegen eines solchen Widerspruches wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vielmehr erachtet sich die Erstbeschwerdeführerin - ebenso wie die übrigen Beschwerdeführer - im "Recht auf Nichterteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Sanierung des Steinbruches sowie zum Abbau von Steinmaterial auf dem Grundstück Nr. 277/2 der KG Dornbach, Gemeinde Malta, bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Kärntner Naturschutzgesetzes, insbesondere wegen unzumutbarer Nähe der bewilligten Anlagen zum Siedlungsbereich im Sinne des § 9 Abs. 5 leg. cit." verletzt.
Da die Erstbeschwerdeführerin - wie dargelegt - in diesem Recht aber nicht verletzt sein kann, war die von ihr erhobene Beschwerde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
2.) Über die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Ausfertigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21. April 1998, betreffend gewerberechtliche Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten einschließlich eines Versuchsbetriebes im Steinbruch "Molzinger" auf Grundstück Nr. 277/2, KG Dornbach, übermittelt. Demzufolge handelt es sich bei dem in Rede stehenden Steinbruch um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994.
Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen; sie sind der Auffassung, es handle sich im Gegenstand um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994, nicht entgegengetreten.
Gemäß § 4 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes (NSchG), bedarf die Anlage von Steinbrüchen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung.
Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. darf eine Bewilligung im Sinne des § 4 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme