VwGH dismisses appeal; unauthorized deforestation of flood-protected forest requires immediate replanting regardless of building land claims.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the appellant's complaint, ordering him to replant approximately 450 square meters of forest within two weeks. The appellant argued he had purchased the land for construction and could not afford replanting, while the authorities insisted the area was legally protected forest critical for flood control. The court ruled that the unauthorized clearing violated the Forestry Act, and the obligation to restore the forest status applies regardless of the appellant's economic situation or private building plans.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 17 Abs. 1 ForstG; § 172 Abs. 6 ForstG: Unauthorized use of forest land for non-forestry purposes mandates immediate restoration of the legal forest status, overriding private building interests or financial constraints.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. Jänner 1997 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, näher beschriebene Grundflächen in bestimmter Art und Weise wiederaufzuforsten. Hiezu wurden - nach Darstellung des Verfahrensganges - die folgenden Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben:
"Herr J hat im September/Oktober 1992 den auf diesen Parzellen stockenden hiebsunreifen, ca. 20-jährigen Fichten-Lärchen-Jungwald offenbar in Vorbereitung der von ihm beabsichtigten Veräußerung und Bebauung dieser Grundstücke kahlgeschlägert (siehe Anzeige der Forstaufsichtsstation Winklern vom 4.3.1993 und die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 31.3.1993, Zl. S-1428/93).
Der daraufhin vom Grundeigentümer J eingebrachte Rodungsantrag für diese Parzellen 1032/2 und 1032/3, KG Lainach, (die Parzelle 1032/10 laut Teilungsplan des Dipl.Ing. M existiert noch nicht) wurde in zwei Instanzen abgewiesen, da dem Wald auf diesen Grundstücken linksufrig des Zleinitzbaches besondere Bedeutung hinsichtlich des Hochwasserschutzes zukommt.
Da das Rodungsverfahren in zwei Instanzen negativ verlief, hat die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau die Wiederbewaldung der im Herbst 1992 unbefugt kahlgeschlägerten Waldflächen mit dem jetzt bekämpften Bescheid, Zl. 25-4/20/93 vom 2.7.1996, aufgetragen.
Herr J begründet seine Einwendungen gegen die Aufforstung damit, daß er die Flächen als Bauland erworben habe und bereits Käufer (für die nicht in der roten Zone der WLV gelegenen Flächen) habe, welche ein Mölltaler Öko-Haus mitgeliefert bekämen. Aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage könne er eine Aufforstung nicht akzeptieren.
Dazu wird nochmals bemerkt, daß Herr J im Jahre 1992 unbefugt und ohne behördliche Bewilligung den hiebsunreifen Waldbestand auf Teilen der gegenständlichen Grundstücke entfernt hat und daß das von ihm angestrebte Rodungsverfahren aufgrund der Einwendungen des forsttechnischen Sachverständigen sowie der schwerwiegenden Bedenken des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung negativ verlief.
Da aus forstfachlicher Sicht sowie aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung dem Wald auf den gegenständlichen Grundstücke große Bedeutung hinsichtlich des Hochwasserschutzes zukommt, muß seitens der Landesforstdirektion die ehestmögliche Wiederbewaldung der unbefugt kahlgeschlägerten Flächen auf den Parzellen 1032/2 und 1032/3, KG Lainach, wie im bekämpften Bescheid unter Punkt 3. mit 30.6.1997 terminisiert, gefordert werden."
Der Beschwerdeführer habe dazu im wesentlichen erklärt, er wäre bereit, von der Parzelle 1032/3 ca. 450 m2 aufzuforsten und einen Schutzwall zu errichten, der effizienter sei als eine Bewaldung; im übrigen bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Bebauung.
Die vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Grundstücke seien nach Auffassung der belangten Behörde zweifelsfrei Waldgrundstücke im Sinne des Forstgesetzes. Sie dürften daher ausschließlich als Waldboden verwendet werden; eine anderweitige Verwendung sei nur aufgrund einer Rodungsbewilligung zulässig. Der vom Beschwerdeführer seinerzeit eingebrachte Rodungsantrag sei jedoch "in zwei Instanzen" abgewiesen worden, weil dem Wald auf diesen Grundstücken besondere Bedeutung für den Hochwasserschutz zukomme. Im Hinblick darauf, daß es sich im Gegenstande zweifelsfrei um Waldflächen und um einen Verstoß gegen das Verbot des § 17 Abs. 1 ForstG handle - es sei Waldboden unbefugt zu anderen Zwecken verwendet worden - sei die Forstbehörde verpflichtet, unverzüglich die Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes anzustreben. Dabei sei es - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - ohne Belang, ob ein Bedarf an der Schaffung von Bauland vorliege, ob Käufer für diese Grundstücke vorhanden seien und ob eine eingeschränkte Fläche zur Aufforstung angeboten worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere