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97/09/0341 ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X00 KI-generiert

97/09/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 97/09/0341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG; 97/09/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in seinem aus Art. 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9. 1980 (ARB 1/80) erfließenden Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in Österreich verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Schlagwörter

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§ 66 Abs. 4 AVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
Juli 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) begehrte mit Antrag vom 2. April 1997 die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfülle.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine Folge gegeben und damit die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides abgelehnt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB Nr. 1/80 impliziere, dass der türkische Staatsangehörige über ein gültiges Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfüge. Über den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. Februar 1995 ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, der dagegen erhobenen Berufung habe die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich mit Bescheid vom 10. August 1995 keine Folge gegeben; gegen diesen Bescheid sei derzeit beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig. Mit Beschluss vom 6. März 1996 habe der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dadurch werde kein legaler Aufenthalt in Österreich begründet, sondern nur bewirkt, dass über die Ausweisung erst nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entschieden werden dürfe. Der Argumentation, der Beschwerdeführer habe vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Voraussetzungen im Sinn seines Feststellungsbegehrens erfüllt, sei zu erwidern, dass der Zeitpunkt der Antragseinbringung bzw. der erstinstanzlichen Entscheidung für die Beurteilung maßgeblich sei und auf "die bestehende Sach- und Rechtslage Bedacht zu nehmen ist". Allfällige "vormalig gegebene Tatbestände" seien nicht zu berücksichtigen. Mangels Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet ab 27. Februar 1995 liege ab diesem Zeitpunkt "keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinn des Assoziationsabkommens" vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in seinem aus Art. 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9. 1980 (ARB 1/80) erfließenden Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in Österreich verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation

(ARB Nr. 1/80) hat folgenden Wortlaut:

"Art. 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat