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97/09/0153 ECLI:AT:VWGH:2000:1997090153.X00 KI-generiert

Effect of retroactive leave approval on disciplinary liability for unauthorized absence

Geschäftsnummer 97/09/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of the Austrian Federal Republic (VwGH) reversed the disciplinary commission’s decision, ordering the city to reimburse the appellant’s legal costs, thereby finding the public official plaintiff prevailed in her appeal. The dispute concerned a disciplinary proceeding where the first-instance commission dismissed charges of unauthorized absence, but the appellate commission reversed this and imposed a formal reprimand, arguing the official’s failure to pre-file leave despite her political mandate constituted a service obligation violation under § 26(1) of the 1994 Civil Service Act. The VwGH held that the appellate decision was legally flawed because the administrative records confirmed that the absence had been retroactively approved as leave, which effectively nullified the basis for the charge of unjustified absence; consequently, the disciplinary penalty was lifted as the underlying service obligation violation could no longer be sustained under the applicable disciplinary law.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; Effect of retroactive leave approval on disciplinary liability for unauthorized absence: The dispute concerned a disciplinary proceeding where the first-instance commission dismissed charges of unauthorized absence, but the appellate commission reversed this and imposed a formal reprimand, arguing the official’s failure to pre-file leave despite her political mandate constituted a service obligation violation under § 26(1) of the 1994 Civil Service Act. The VwGH held that the appellate decision was legally flawed because the administrative records confirmed that the absence had been retroactively approved as leave, which effectively nullified the basis for the charge of unjustified absence; consequently, the disciplinary penalty was lifted as the underlying service obligation violation could no longer be sustained under the applicable disciplinary law.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Provision cited as the main ground for annulling the challenged decision due to the illegality of its content.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Provision cited as the main ground for annulling the challenged decision due to the illegality of its content.

§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994

Provisions cited to justify the order regarding the reimbursement of legal costs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin steht als Magistratsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Sie ist bei der Magistratsabteilung 11 (psychologischer Dienst) als Psychologin tätig.

Mit Einstellungsbescheid vom 5. Juli 1996 hat die Disziplinarkommission (Senat 1) folgenden Beschluss gefasst:

"Gemäß § 97 Abs. 1 Z. 4 DO 1994 LGBl. Nr. 56/1994 wird die Einstellung des mit Disziplinaranzeige des Magistrats der Stadt Wien vom 8.11.1995, Zl. MA 2/31/96, eingeleiteten Disziplinarverfahrens, gegen Frau Dr. I, wegen eigenmächtigem und unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 2. August 1995 bis 17. August 1995, verfügt."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Disziplinarkommission Folgendes aus:

"In der Disziplinaranzeige der MA 2 vom 8.11.1995, wurde Frau Dr. I vorgeworfen, sie habe die für sie festgesetzte Arbeitszeit nicht eingehalten, indem sie in der Zeit vom 2. August 1995 bis 17. August 1995 vom Dienst eigenmächtig und unentschuldigt fern war. Hiedurch habe die Beschuldigte die im § 26 Abs. 1 DO 1994 normierte Dienstpflicht verletzt. In ihrer Stellungnahme vom 10.12.1995 äußerte die Beschuldigte zu den erhobenen Vorwürfen, dass sie bereits am 30.4.1995 das Personalamt schriftlich über die Ausübung eines politischen Mandates verständigt habe und ihre Absicht, einer Einladung der Regierung von Uganda im Zeitraum

2. bis 18. August 1995 zu folgen, zum Ausdruck gebracht habe. Nachdem die MA 2 die Ansicht vertrat, die Teilnahme an der Uganda-Reise erfolge nicht im Auftrag der Gemeinde Kreuttal und somit nicht in Ausübung einer politischen Funktion, wurde die Beschuldigte aufgefordert, für den betreffenden Zeitraum nachträglich einen Erholungsurlaub oder einen Karenzurlaub zu beantragen. Obwohl der Auslandsaufenthalt schließlich nachträglich als Urlaub genehmigt wurde, liegt objektiv ein eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben der Beschuldigten vom Dienst vor. Dieses Fernbleiben hatte jedoch - wie aus der nachträglichen Urlaubszuteilung erkennbar ist - nur unbedeutende Folgen. Beim Einschätzen des Grades des Verschuldens billigte der Senat der Beschuldigten mangelnde Erfahrung in Abgrenzung einer Dienstfreistellung zwecks Ausübung eines politischen Mandates zu sonstigen Tätigkeiten, zu. Unter Berücksichtigung dieses unbewusst fahrlässigen Verhaltens der Beschuldigten, die die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hatte und nicht daran dachte, dass ihr Handeln tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen könne, sprach sich der Senat für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 97 Abs. 1 Z. 4 DO 1994 aus und begründete dies damit, dass die Schuld der Beschuldigten gering sei, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigte von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten."

Gegen diesen Einstellungsbescheid erhob der Disziplinaranwalt Berufung und stellte darin den Antrag, eine angemessene Disziplinarstrafe über die Beschwerdeführerin zu verhängen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. März 1997 hat die Disziplinaroberkommission für Beamte der Bundeshauptstadt Wien (Senat 1) über diese Berufung wie folgt entschieden:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt behoben:

1) Frau Dr. I hat durch ihr eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 2.8.1995 bis 17.8.1995 eine Dienstrechtsverletzung nach § 26 Abs. 1 DO 1994 i. d.g.F. begangen.

2) Gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 DO 1994 i.d.g.F. wird gegen Frau Dr. I wegen der in 1) umschriebenen Dienstrechtsverletzung die Disziplinarstrafe des "Verweises" ausgesprochen.

3) Gemäß § 106 Abs. 1 DO 1994 i.d.g.F. werden Frau Dr. I für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Disziplinaroberkommission nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, es sei bereits die Erstbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass objektiv gesehen ein eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben der Beschwerdeführerin vorliege. Der erstbehördlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführerin nur ein minderer Grad des Verschuldens vorzuwerfen sei, könne sich die belangte Behörde aus den im angefochtenen Bescheid näher ausgeführten Erwägungen allerdings nicht anschließen. Auch wenn die Beschwerdeführerin davon überzeugt gewesen sei, dass ihre Reise in Ausübung ihres politischen Mandates erfolge, hätte sie zumindestens vor ihrer Abreise einen Antrag auf Urlaub oder Karenzurlaub stellen müssen; dies wäre auch "unter Vorbehalten" möglich gewesen. Sie habe aber den Urlaubsschein erst nach der Rückkehr (im Dezember 1995) vorgelegt und erst im Jänner 1996 weiter geleitet. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei nicht als gering anzusehen; gerade als Akademikerin hätte sie eine Vorbildfunktion ausüben sollen. Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Strafzumessungsgründe habe die belangte Behörde sich mit der geringsten Disziplinarstrafe des Verweises begnügen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihr angelasteten Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt und dafür disziplinär bestraft zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ein Beamter (der Bundeshauptstadt Wien), der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 75 Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen. Abs. 1 ist zufolge Abs. 2 leg. cit. nicht anzuwenden, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht.

Die Dienstpflichten der Beamten der Bundeshauptstadt Wien sind im 3. Abschnitt der DO 1994 (§§ 18 bis 36) geregelt.

§ 26 DO 1994 regelt die Arbeitszeit. Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei in der Zeit vom 2. August 1995 bis 17. August 1995 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen und habe dadurch eine "Dienstrechtsverletzung" (gemeint offenbar Dienstpflichtverletzung) gemäß § 26 Abs. 1 DO 1994 begangen.

Bei diesem Vorwurf hat die belangte Behörde allerdings unberücksichtigt gelassen, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (vgl. das Schreiben der MA 11 vom 16. April 1996) für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2. bis 18. August 1995 "nachträglich ein Urlaub eingegeben wurde". Der niederschriftlichen Vernehmung von Senatsrätin Dr. Schmitz vom 15. April 1996 ist zu entnehmen, dass diese Vorgesetzte Anfang Jänner 1996 den Urlaubsschein der Beschwerdeführerin für den inkriminierten Zeitraum "weiter geleitet hat". Die Disziplinarkommission erster Instanz hat in ihrem Einstellungsbescheid in Übereinstimmung mit ihren Erhebungen unter anderem festgestellt, dass der inkriminierte Auslandsaufenthalt "schließlich nachträglich als Urlaub genehmigt wurde". Gegenteilige Feststellungen oder Ermittlungen wurden von der belangten Behörde weder angestellt noch im angefochtenen Bescheid getroffen. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen über die genannte nachträgliche Urlaubsgewährung, sondern die belangte Behörde hat ihre Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid mit der Feststellung abgebrochen, der Urlaubsschein "wurde Anfang Jänner 1996 an die Personalstelle weiter geleitet".

Durch die - der Aktenlage nach unbestrittenermaßen erfolgte - nachträgliche Urlaubsgewährung ist der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung nach § 26 Abs. 1 DO 1994 wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst nicht mehr zulässig bzw. rückwirkend weggefallen, sodass dem angefochtenen Bescheid derart der Boden entzogen wurde (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1994, Zl. 93/09/0440, und vom 7. September 1995, Zl. 93/09/0492; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, S 221).

Da somit der Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten nicht (mehr) erhoben werden kann, belastete die belangte Behörde, indem sie den erstinstanzlichen Einstellungsbescheid abänderte und über die Beschwerdeführerin eine Disziplinarstrafe verhängte, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher schon aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die zusätzlich zu dem pauschalierten Schriftsatzaufwand zu Unrecht verzeichnete Umsatzsteuer.

Wien, am 21. Juni 2000