VwGH dismisses complaint where applicant lacks permanent residence and fails disability threshold for protected disabled status.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna rejected the applicant's complaint regarding his exclusion from the category of protected disabled persons. The applicant argued he remained a recognized refugee despite a final order denying his right of residence, while the authority noted his residence permit had been legally revoked. The court held that without permanent residence status and a confirmed disability degree of at least 50%, the statutory conditions for protection were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs. 1 BEinstG; § 14 Abs. 2 BEinstG: The court established that exclusion from protected disabled status applies when the applicant lacks permanent residence rights and fails to meet the minimum disability threshold, rendering the complaint without merit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der vorliegenden Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen sei. Nach der Begründung stehe fest, daß der Beschwerdeführer infolge des Bescheides des Bundesministeriums für Inneres vom 20. Dezember 1995, Zl. 4,118.552/6-III/13/95, in Österreich nicht asylberechtigt sei. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 7. August 1996, Zl. MA 61/IV N-52/92, sei sein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen worden. Unbestritten stehe auch fest, daß der Beschwerdeführer kein Staatsbürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sei. Da der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht erfülle, habe seinem Einspruch der Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 BEinstG bestimmt:
"§ 2.(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind weiters Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt."
Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, aufenthaltsberechtigt nach dem Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 126/1968, zu sein. Der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 1995 sei "nicht richtig", weshalb er dagegen Beschwerde (beim Verwaltungsgerichtshof) eingebracht habe. Solange der Verwaltungsgerichtshof über seine Beschwerde nicht entschieden habe, sei er noch immer anerkannter Flüchtling nach der Genfer Konvention.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm die Aufenthaltsberechtigung mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres - rechtskräftig - entzogen worden ist. Mit der dagegen erhobenen, zur Zl. 96/01/0110, protokollierten Beschwerde ist kein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht (mehr) berechtigt ist.
Die übrigen Feststellungen der belangten Behörde wurden in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist daher davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe war daher entbehrlich (vgl. dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 533 wiedergegebene Rechtsprechung).