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97/08/0151 ECLI:AT:VWGH:1998:1997080151.X00 KI-generiert

VwGH dismisses social assistance cost replacement claims due to complainant's death and lack of heir representation.

Geschäftsnummer 97/08/0151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed multiple applications by Maria H. for the replacement of social assistance costs incurred at a geriatric center. Although the complainant had died before the proceedings concluded, the court noted that a legal succession of the estate was possible but never established because the appointed lawyer failed to provide a required declaration from the heirs. Consequently, the court ruled that the proceedings must be terminated under § 33(1) of the Administrative Procedure Act, and no cost replacement was granted as the dismissal was neither formal nor material. The decision emphasizes that without an active heir or estate representative, the procedural standing of the deceased complainant cannot be maintained.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 58 Abs. 1 VwGG: The death of a complainant generally requires the termination of administrative proceedings unless a legal successor of the estate can be established and assumes the procedural standing; if no successor appears, the proceedings are dismissed without cost replacement.

Schlagwörter

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administrative procedure act legal succession of estate termination of proceedings social assistance costs deceased complainant heir representation cost replacement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Wiener Sozialhilfegesetzes
§ 1 LGBl. für Wien Nr. 64
§ 33 Abs. 1 VwGG
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl.
§ 23 Abs. 5 VwGG
Der Beschwerdevertreter (dessen Vollmacht gemäß § 23 Abs. 5 VwGG mangels eines Widerrufs durch die Verlassenschaft oder durch die Erben auch für die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers gilt) wurde zu einer diesbezüglichen Äußerung aufgefordert, gab jedoch keine ab.
§ 58 Abs. 1 VwGG
Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323

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Volltext

Die Verfahren werden eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Mit je zwei Bescheiden vom 25. Februar 1997 bzw. 23. Juni 1997 trug die belangte Behörde Maria H. gemäß § 26 des Wiener Sozialhilfegesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 64 vom 21. Dezember 1993 auf, dem Sozialhilfeträger Wien die für den Aufenthalt im Geriatriezentrum am Wienerwald in der Zeit vom 1. März 1993 bis 31. Mai 1995 (betrifft Beschwerdeverfahren Zl. 97/08/0151), in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis 30. April 1996 (betrifft Beschwerdeverfahren Zl. 97/08/0152), in der Zeit vom 11. Juni 1990 bis 28. Februar 1993 (betrifft Beschwerdeverfahren Zl. 97/08/0492) und in der Zeit vom 1. Mai 1996 bis 28. Februar 1997 (betrifft Beschwerdeverfahren Zl. 97/08/0493) aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Gegen diese Bescheide erhob Maria H., vertreten durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, die am 2. Mai 1997 eingelangten und unter den Zlen. 97/08/0151 bzw. 97/08/0152 protokollierten Beschwerden sowie die am 8. August 1997 eingelangten und unter den Zlen. 97/08/0492 und 97/08/0493 protokollierten Beschwerden.

Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 26. September 1997 ist die Beschwerdeführerin am 22. September 1997 verstorben.

Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgerichtshof getätigten Ermittlungen konnte vom Verlassenschaftsgericht von den präsumtiven Erben die Abgabe einer Erbserklärung bislang nicht erwirkt werden.

Mit Berichterverfügung vom 4. Mai 1998 wurde der Beschwerdevertreter aufgefordert, dem Verwaltungsgerichtshof innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, ob der Nachlaß in das Beschwerdeverfahren eintritt; für den Fall der nicht fristgerechten Äußerung wurde die Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in Aussicht gestellt.

Eine Äußerung wurde nicht erstattet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.

Der Beschwerdevertreter (dessen Vollmacht gemäß § 23 Abs. 5 VwGG mangels eines Widerrufs durch die Verlassenschaft oder durch die Erben auch für die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers gilt) wurde zu einer diesbezüglichen Äußerung aufgefordert, gab jedoch keine ab.

Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Verfahren waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt.

Wien, am 8. September 1998