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93/08/0147 ECLI:AT:VWGH:1993:1993080147.X00 KI-generiert

VwGH dismisses delay complaint due to late notice; court orders expense reimbursement to complainants.

Geschäftsnummer 93/08/0147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the delay complaint regarding a missed administrative decision but ordered the municipality to reimburse the complainants' expenses. The court found that while the authority eventually issued the decision, it was not served until November 5, 1993, which was after the statutory deadline. Consequently, the procedure under § 36 Abs. 2 VwGG was not terminated, but the court applied § 33 Abs. 1 VwGG to close the case and mandated compensation for the costs incurred by the parties.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 2 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: A delay complaint procedure terminates only upon timely issuance and service of the missed decision; if service occurred late, the procedure closes under § 33 Abs. 1 VwGG, and expenses are awarded under § 55 Abs. 1 VwGG.

Schlagwörter

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delay complaint missed administrative decision timely service requirement expense reimbursement procedural termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 36 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nur dann nach dieser Gesetzesstelle einzustellen, wenn die Erlassung des versäumten Bescheides und dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht erfolgt sind (vgl.
§ 33 Abs. 1 VwGG
§ 55 Abs. 1 VwGG
Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991
1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991 (vgl.
§ 35 Abs. 3 VwGG
Juli 1993 über die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs.
§ 36 Abs. 1 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0297
Beschluss vom 11. Dezember 1969, Slg. Nr. 7694/A
Beschluss vom 23. September 1988, Zl. 88/17/0019

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Gemeinde M hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 6.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 5. Juli 1993 über die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 4. August 1993 zugestellt; die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides endete somit am 4. November 1993.

Am 5. November 1993 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung des mit 4. November 1993 datierten nachgeholten Bescheides vor. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid - nach der von der belangten Behörde vorgelegten Fotokopie des Rückscheines - ebenfalls erst am 5. November 1993 zugestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Anhörung der Beschwerdeführer in einem gemäß § 12 Abs. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nur dann nach dieser Gesetzesstelle einzustellen, wenn die Erlassung des versäumten Bescheides und dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht erfolgt sind (vgl. u.a. den Beschluß vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0297). Erlassen ist ein Bescheid aber nicht schon mit der Willensbildung der Behörde, sondern erst mit dem Tag, an dem er der Partei zugestellt oder mündlich verkündet worden ist (vgl. u.a. den Beschluß vom 11. Dezember 1969, Slg. Nr. 7694/A). Daraus folgt im Beschwerdefall, daß der versäumte Bescheid nicht als fristgerecht erlassen anzusehen ist.

In einem solchen Fall ist das Verfahren zwar nicht nach § 36 Abs. 2 VwGG, wohl aber nach § 33 Abs. 1 leg. cit. - nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei(en) - einzustellen (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 23. September 1988, Zl. 88/17/0019, und vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0297).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991 (vgl. dazu ebenfalls den Beschluß vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0297). Das darüberhinausgehende Begehren auf Schriftsatzaufwand war demgemäß abzuweisen.