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93/07/0146 ECLI:AT:VWGH:1993:1993070146.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint for lack of jurisdiction as the highest competent authority was not invoked within six months.

Geschäftsnummer 93/07/0146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint, ruling that the Administrative Court lacked jurisdiction to review the decision. The complainant argued that the authority failed to decide on her appeal after the Administrative Court revoked the lower court's decision in November 1991. However, the court determined that the complainant had not invoked the highest competent authority, the Supreme Forestry Senate, within the required six-month period.

Legislator-Regeste

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Art. 132 B-VG; § 27 VwGG: A complaint for violation of the duty to decide under Art. 132 B-VG may only be filed if the highest competent authority has been invoked by a party and has not decided the matter within six months.

Schlagwörter

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duty to decide administrative jurisdiction six month period highest competent authority procedural defect forestry law complaint dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 B-VG
§ 27 VwGG
§ 7 Abs. 2 AgrBehG 1950
In Angelegenheiten, in denen gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 zulässig ist, kommt dem Obersten Agrarsenat gemäß § 2 Abs.
§ 2 Abs. 2 AgrVG 1950
2 AgrBehG 1950 zulässig ist, kommt dem Obersten Agrarsenat gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs.
§ 73 Abs. 2 AVG 1950
2 AgrVG 1950 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 zu (vgl.
§ 66 Abs. 4 AVG
Mai 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen.
§ 73 Abs. 2 AVG
2 AgrVG 1950 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 zu (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 3. Juli 1985 hatte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz über einen Antrag u.a. auch der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Bestandes von Teilwaldrechten auf dem Grundstück 2850/1 EZ. 874 KG I. gemäß § 73 lit. e des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) dahin entschieden, daß an den Nutzungsteilen Nr. 153 R. und Nr. 252 O. das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 710 II KG I. zukomme.

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid hatte die belangte Behörde mit ihrem Erkenntnis vom 15. Mai 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 19. November 1991, 88/07/0080, hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der belangten Behörde vom 15. Mai 1986 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der die belangte Behörde treffenden Pflicht zur Entscheidung über die seit der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 19. November 1991, 88/07/0080, wieder unerledigte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend. Die Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an die Beschwerdeführerin sei am 9. Dezember 1991 erfolgt, auch die belangte Behörde habe seit Dezember 1991 die Möglichkeit gehabt, über die Berufung der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung dieser Beschwerde unzuständig.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

In Angelegenheiten, in denen gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 zulässig ist, kommt dem Obersten Agrarsenat gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 zu (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Februar 1990, 89/07/0197, mit weiterem Nachweis). Die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Sache betrifft die Frage, ob einer Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht, und fällt damit in den Kreis der in § 7 Abs. 2 Z. 1 AgrBehG 1950 genannten Angelegenheiten.

Da die Beschwerdeführerin den demnach als oberste Behörde in dieser Sache anzusehenden Obersten Agrarsenat nicht im Devolutionswege angerufen hat, mußte ihre Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.