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93/07/0101 ECLI:AT:VWGH:1993:1993070101.X00 KI-generiert

VwGH dismisses delay complaint due to lack of jurisdiction over Landeshauptmann in water law cases.

Geschäftsnummer 93/07/0101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's delay complaint against the Salzburg Governor. The complainant argued that the Governor had failed to decide on their appeal within six months, violating Article 132 of the Constitution. The court ruled that the Administrative Court lacked jurisdiction because the Governor acts as the competent authority for water law appeals, and the delay complaint mechanism under the Administrative Procedure Act requires the specific competent higher authority to have been invoked.

Legislator-Regeste

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§ 27 VwGG; § 73 Abs. 2 AVG: A delay complaint under Article 132 of the Constitution is inadmissible before the Administrative Court if the case falls under the exclusive jurisdiction of a higher authority (such as the Minister) for the specific subject matter, rendering the court incompetent to review the delay.

Schlagwörter

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Administrative Procedure Act delay complaint decision obligation jurisdictional competence water law appeals devolution of authority incompetent court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 B-VG
Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Salzburg geltend und bringt vor, die belangte Behörde habe über seine Berufung vom 23.
§ 27 VwGG
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art.
§ 73 Abs. 2 AVG
§ 73 Abs. 2 AVG sieht vor, daß auf schriftlichen Antrag der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Absatzes 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.
Art. 103 Abs. 4 B-VG
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 AVG in Ansehung der dargestellten Verfahrenslage - die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, was gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hatte.
§ 73 AVG
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG (auf den sich im übrigen der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt der vorliegenden Säumnisbeschwerde selbst beruft).

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 14. Juni 1988, Zl. 88/07/0070

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Salzburg geltend und bringt vor, die belangte Behörde habe über seine Berufung vom 23. Juni 1992 bis heute nicht entschieden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 73 Abs. 2 AVG sieht vor, daß auf schriftlichen Antrag der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Absatzes 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG).

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG (auf den sich im übrigen der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt der vorliegenden Säumnisbeschwerde selbst beruft). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluß vom 14. Juni 1988, Zl. 88/07/0070, u.a.).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Aus diesen Erwägungen folgt aber - unabhängig von der Frage der Möglichkeit der Geltendmachung der Entscheidungspflicht durch den Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Ansehung der dargestellten Verfahrenslage - die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, was gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hatte.