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93/06/0260 ECLI:AT:VWGH:1994:1993060260.X00 KI-generiert

VwGH dismisses neighbor's building permit complaint citing procedural preclusion and lack of substantive rights.

Geschäftsnummer 93/06/0260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the neighbor's complaint regarding a new residential building permit, ruling the claims procedurally barred and substantively unfounded. The complainant argued that the project violated planning density, sunlight rights, and distance regulations, but the court found no subjective public right to these specific outcomes. Consequently, the court rejected the complaint as groundless under the Administrative Procedure Act and ordered the complainant to bear the legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; § 41 Abs. 1 VwGG; § 42 AVG: A neighbor has no subjective public right to prevent a building permit from being granted, and complaints regarding distance regulations or floor area ratios are inadmissible if they violate the principle of non-renewal or are procedurally precluded.

Schlagwörter

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subjective public right building permit procedure procedural preclusion distance regulations floor area ratio administrative procedure act neighbor dispute

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§ 41 Abs. 1 VwGG
Das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot steht einer Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen entgegen; im übrigen wäre die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auch gemäß § 42 Abs.
§ 42 AVG
März 1992 abgehalten, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich geladen wurde.
§ 45 Abs. 11 ROG 1992
§ 27 ROG 1992
98, ist somit das Baubewilligungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen; das Beschwerdevorbringen, das Bauvorhaben widerspreche der Bestimmung des § 27 ROG 1992 (Erlassung von Bebauungsplänen) ist daher bei der gegebenen Rechtslage nicht begründet.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 104/1991
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Zum Beschwerdevorbringen, es sei zu Unrecht nur eine Bauplatzerklärung erteilt worden, anstatt der erforderlichen vier Bauplatzerklärungen, verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführliche Begründung des hg.
§ 42 Abs. 1 AVG
1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot steht einer Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen entgegen; im übrigen wäre die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auch gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Mit einem am 31. Juli 1992 im Stadtamt Hallein eingelangten Ansuchen beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von vier Wohneinheiten mit Garagen und Fahrradraum. Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung am 9. Dezember 1992 und in deren Fortsetzung am 18. März 1992 abgehalten, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich geladen wurde. Die Beschwerdeführerin erhob auch vor und während dieser Verhandlung Einwendungen, die sich dahingehend zusammenfassen lassen, daß die Schaffung von vier Bauplätzen erforderlich, die Bebauungsdichte nicht der Umgebung angepaßt sei, die Fahrzeugabstellplätze zur gering bemessen seien und die Gefährdung und Behinderung der Straßenteilnehmer zu befürchten sei. Die Sonneneinstrahlung, Belichtung und die Lebensqualität der Beschwerdeführerin werde beeinträchtigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14. April 1993 wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einiger Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden zum Teil als unerheblich zurückgewiesen, zum Teil als unbegründet abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Mit Bescheid der Stadtgemeindevertretung vom 22. Juni 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 14. April 1993 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Dezember 1993, Zl. B 1937/93-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien beantragten in ihrer Gegenschrift jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Baubewilligungsverfahren ist seit 31. Juli 1992 anhängig. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992-ROG 1992, LGBl. Nr. 98, ist somit das Baubewilligungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen; das Beschwerdevorbringen, das Bauvorhaben widerspreche der Bestimmung des § 27 ROG 1992 (Erlassung von Bebauungsplänen) ist daher bei der gegebenen Rechtslage nicht begründet. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 1. April 1993, Zl. 92/06/0252, zu § 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1991 (der dem § 27 ROG 1992 in etwa entsprechenden Regelung) ausgeführt, daß sie lediglich eine Anordnung an den Verordnungsgeber darstelle, deren Einhaltung von der Gemeindeaufsichtsbehörde durchzusetzen ist.

Zum Beschwerdevorbringen, es sei zu Unrecht nur eine Bauplatzerklärung erteilt worden, anstatt der erforderlichen vier Bauplatzerklärungen, verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführliche Begründung des hg. Erkenntnisses vom 30. April 1992, Zl. 92/06/0011, wonach die Errichtung von mehreren Bauten auf einem Bauplatz zulässig ist; das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Rechtsansicht des Gerichtshofes in Frage zu stellen.

Die Beschwerdeführerin behauptet, durch die ihrer Ansicht nach erforderliche Schaffung von vier Bauplätzen werde die Geschoßflächenzahl von 0,5 auf 0,7 erhöht. Die Schlüssigkeit dieses Vorbringens ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben, die Beschwerde enthält auch keine weiteren Ausführungen zu diesem Thema. Der Bausachverständige hat jedenfalls während der mündlichen Verhandlung festgestellt, daß durch das eingereichte Bauvorhaben die Geschoßflächenzahl von 0,5 eingehalten wird. Mangels substantiierten Vorbringens in der Beschwerde kann die, auf eingehenden Berechnungen des Bausachverständigen gegründete Überprüfung nicht in Zweifel gezogen werden; ganz abgesehen davon, ist festzuhalten, daß dem Nachbarn auch hinsichtlich der Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Es wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht, durch das Bauvorhaben würden die Abstandsbestimmungen verletzt. Das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot steht einer Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen entgegen; im übrigen wäre die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auch gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert. Sollte das diesbezügliche Beschwerdevorbringen aber so zu verstehen sein, daß das tatsächlich errichtete Bauwerk nicht die in der Baubewilligung festgelegten Abstände einhält, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und Gegenstand dieses Verfahrens daher nicht die tatsächliche Übereinstimmung des ausgeführten Objektes mit dem genehmigten Projekt sein kann.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, da in dem in der zitierten Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.