93/06/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0146, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der Befugnis eines Architekten vom 18. April 1988 mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. März 1990 gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer, der als Praxis u.a. Beschäftigungszeiten bei einem Architekten vom 1. Jänner 1987 bis 31. Mai 1988 und vom 1. August 1988 bis 31. August 1989 geltend gemacht habe, während dieser Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 13. Jänner 1987 bis 8. Februar 1989 (mit kurzfristigen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen habe. Diesen - im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer aus seinem Beschäftigungsverhältnis zustehenden Mindestbruttomonatsbezug von S 14.400,-- - unberechtigten Empfang von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat die belangte Behörde dahin bewertet, daß der Beschwerdeführer die gemäß § 7 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung der Befugnis nicht aufweise. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990 als unbegründet abgewiesen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 35 Abs. 1 VwGG; 93/06/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 idF der Novelle BGBl. Nr. 143/1978, ist eine der Voraussetzungen zur Erlangung einer Befugnis die Bejahung der erforderlichen Zuverlässigkeit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0146, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der Befugnis eines Architekten vom 18. April 1988 mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. März 1990 gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer, der als Praxis u.a. Beschäftigungszeiten bei einem Architekten vom 1. Jänner 1987 bis 31. Mai 1988 und vom 1. August 1988 bis 31. August 1989 geltend gemacht habe, während dieser Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 13. Jänner 1987 bis 8. Februar 1989 (mit kurzfristigen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen habe. Diesen - im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer aus seinem Beschäftigungsverhältnis zustehenden Mindestbruttomonatsbezug von S 14.400,-- - unberechtigten Empfang von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat die belangte Behörde dahin bewertet, daß der Beschwerdeführer die gemäß § 7 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung der Befugnis nicht aufweise. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990 als unbegründet abgewiesen.
Aus der nunmehr vorliegenden Beschwerde und dem ihr in Ablichtung beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am 10. März 1993 neuerlich um Verleihung der Befugnis eines Architekten angesucht hat. Dieses Ansuchen wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1993 gemäß § 15 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes abgewiesen. Nach eingehender Darlegung des Verwaltungsgeschehens im früheren Verfahren führt die belangte Behörde dazu begründend aus, daß die Zeitspanne des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zwischen dem ablehnenden Bescheid vom 29. März 1990 und dem neuerlichen Ansuchen zu gering sei, als daß eine andere Annahme als jene gerechtfertigt wäre, das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers lasse (weiterhin) nicht erwarten, daß der Antragsteller bei der Ausübung der Befugnis eines Architekten nicht gegen die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde, zumal diese Zeitspanne nur wenig den Zeitraum übersteige, während dessen unberechtigt Leistungen (ergänze: aus der Arbeitslosenversicherung) in Anspruch genommen wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 idF der Novelle BGBl. Nr. 143/1978, ist eine der Voraussetzungen zur Erlangung einer Befugnis die Bejahung der erforderlichen Zuverlässigkeit.
Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit ist dann gerechtfertigt, wenn Handlungen oder Unterlassungen einer Person so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, die betreffende Person werde bei der Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit gegen die im Zusammenhang damit zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1978, Slg. Nr. 9607/A, und das in dieser Sache ergangene, bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0146).
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der Beschwerdeführer trotz des eingangs dargelegten Verhaltens im Zeitraum vom 13. Jänner 1987 bis 8. Februar 1989, welches im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. März 1990 die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als nicht gegeben erscheinen ließ, nunmehr - insbesondere im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit - als zuverlässig beurteilt werden kann.
Während die belangte Behörde den Zeitraum zwischen dem 29. März 1990 (Bescheid des Vorverfahrens) und dem neuerlichen Ansuchen für zu gering hält, verweist der Beschwerdeführer auf den Zeitraum zwischen seiner ersten Antragstellung am 18. April 1988 und der nunmehrigen Antragstellung vom 10. März 1993, aus der sich eine Zeitspanne von rund fünf Jahren ergebe, in welcher kein wie immer gearteter neuerlicher Ansatzpunkt für die Nichtannahme seiner Zuverlässigkeit vorliege. Er habe sich vielmehr zwischenzeitig zur freiwilligen Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Geldleistungen verpflichtet und diese auch tatsächlich geleistet. Unter Hinweis auf das Rechtsinstitut der Probezeit im strafgerichtlichen Verfahren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß die "zwischenzeitig verstrichene fünfjährige Zeitspanne wohl als weiterer Beobachtungszeitraum für die Beurteilung meiner Zuverlässigkeit als mehr wie ausreichend zu erachten ist". Im übrigen stehe das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit seiner beruflichen Zuverlässigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesen Ausführungen nicht beizupflichten.
Was das zuletzt genannte Argument betrifft, ist der Beschwerdeführer auf das bereits wiederholt zitierte Erkenntnis vom 25. September 1990 zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - dargelegt hat, daß das Verhalten des Beschwerdeführers, mag es sich auch nicht unmittelbar auf Belange der Berufsausführung eines Ziviltechnikers beziehen, im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung, von der abzugehen der erkennende Senat keinen Anlaß findet, geeignet ist, die erforderliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als nicht gegeben zu erachten.
Demnach kommt es im wesentlichen auf die Frage an, ob die seither verstrichene Zeit (unter der Annahme, daß der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum kein Verhalten gesetzt hat, welches seine Zuverlässigkeit neuerlich in Zweifel ziehen könnte) nunmehr eine andere Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in diesem Belang zuläßt. Dabei ist allerdings nicht - wie der Beschwerdeführer meint - vom Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung am 18. April 1988 auszugehen. Dies zum einen deshalb nicht, weil das die Zuverlässigkeit beeinträchtigende Verhalten erst am 8. Februar 1989 beendet war (also sogar während des ersten Verfahrens zur Erlangung der Befugnis fortgesetzt wurde); andererseits hatte die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides vom 29. März 1990 die Rechts- und SACHLAGE im ZEITPUNKT DER ERLASSUNG IHRES BESCHEIDES zu beurteilen, sodaß auch der Zeitraum zwischen der Erlassung dieses Bescheides und des nunmehrigen Beurteilungszeitpunktes (14. Juni 1993) in Betracht zu ziehen ist, wobei dem "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers ab dem Ende des unberechtigten Geldleistungsbezuges Anfang Februar 1989 bis zum Abschluß des Verleihungsverfahrens mit Erlassung des Bescheides vom 29. März 1990 naturgemäß geringeres Gewicht zukommt, als einem Verhalten, welches außerhalb eines solchen Verfahrens (und somit nicht im Hinblick auf ein solches Verfahren) gesetzt bzw. unterlassen wird. Zu berücksichtigen ist weiters, daß die Frage, ob sich eine Person in einem bestimmten Zeitraum wohlverhalten hat, häufig erst in einem gewissen Abstand zu diesem Zeitraum verläßlich beurteilt werden kann, zumal die dabei in Betracht kommenden Umstände mitunter erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zutage treten. Kommt es - wie hier - darauf an zu beurteilen, ob bei einer Person, die bereits einmal als nicht zuverlässig beurteilt wurde, zwischenzeitig ein Gesinnungswandel eingetreten ist, darf der Beobachtungszeitraum daher nicht zu gering bemessen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Dauer des effektiven unberechtigten Geldleistungsbezuges von rund 23 Monaten scheint dem Verwaltungsgerichtshof eine Zeitspanne zwischen der Beendigung des die Zuverlässigkeit beeinträchtigenden Verhaltens und dem neuen Beurteilungszeitpunkt von vier Jahren und vier Monaten (8. Februar 1989 bis 14. Juni 1993) sowie der seit dem letzten Beurteilungszeitpunkt (29. März 1990) verstrichene Zeitraum von etwa drei Jahren und drei Monaten nicht als ausreichend, um in der Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 des Ziviltechnikergesetzes einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Sicherheit annehmen zu können. Soweit nicht bisher unbekannte Umstände eintreten, die eine allenfalls geänderte Beurteilung der Sachlage zulassen, könnte nach dem vorliegenden Sachverhalt eine Frist von etwa fünf Jahren gerechnet ab der Beurteilung des Beschwerdeführers als unzuverlässig (also ab Ende März 1990) ausreichend sein. Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch, daß ihm die angestrebte Befugnis neuerlich nicht erteilt wurde, in seinen Rechten nicht verletzt. Da dies bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.