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93/05/0153 ECLI:AT:VWGH:1993:1993050153.X00 KI-generiert

93/05/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 93/05/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. April 1993 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 61 der Oö Bauordnung 1976 der Auftrag erteilt, die "trotz Vorliegens der Bewilligungspflicht nach der Oö Bauordnung ohne Baubewilligung" auf dem Grundstück Nr. 1187/2 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Y errichtete bauliche Anlage ("vollständig aus Holz errichtetes Objekt im Ausmaß von

Legislator-Regeste

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93/05/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, so hat sie gemäß § 61 Abs. 1 der Oö Bauordnung 1976 - unbeschadet der Bestimmungen des § 56 - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. April 1993 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 61 der Oö Bauordnung 1976 der Auftrag erteilt, die "trotz Vorliegens der Bewilligungspflicht nach der Oö Bauordnung ohne Baubewilligung" auf dem Grundstück Nr. 1187/2 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Y errichtete bauliche Anlage ("vollständig aus Holz errichtetes Objekt im Ausmaß von

6,00 m x 3,00 m x 3,00 m auf einer Betonplatte aufgestellt und mit Satteldach ausgeführt") innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 28. Mai 1993 wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß er durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werde.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, so hat sie gemäß § 61 Abs. 1 der Oö Bauordnung 1976 - unbeschadet der Bestimmungen des § 56 - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung):