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AW 93/04/0053 ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040053.A00 KI-generiert

Denial of suspensive effect for trade license revocation due to financial incapacity

Geschäftsnummer AW 93/04/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) denied the applicant's request for the suspension of the enforcement of a decision revoking her construction contractor's license, resulting in the government prevailing and the revocation taking effect. The applicant, whose license had been revoked by the Upper Austrian provincial governor for failing to meet requirements under the Trade Regulation Act, sought to suspend the dispositive effect of the appeal to avoid the disproportionate burden of reapplying for the license with associated costs. The court rejected the request based on § 30 Abs. 2 VwGG, determining that compelling public interests outweighed the applicant's claims because her financial statements indicated a significant risk that she could not meet financial obligations if she continued to exercise the trade during the pendency of the main appeal.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Upper Austria may deny suspensive effect to an administrative appeal when overriding public interests exist, specifically where the applicant's financial solvency poses a risk to public debt collection, thereby outweighing the applicant's private interests.

Schlagwörter

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suspensive effect administrative appeal public interest financial solvency contractor license disproportionate hardship VwGG § 30

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Procedural basis cited in the operative part for the denial of the application for the attribution of suspensive effect to the appeal.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Procedural basis cited in the operative part for the denial of the application for the attribution of suspensive effect to the appeal.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführerin die Konzession für das Gewerbe "Errichtung von Baulichkeiten durch hiezu befugte Gewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf einer Liegenschaft, an der das Verfügungsrecht zusteht und Verwertung derselben (Bauunternehmergewerbe) unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis oder an eine besondere Bewilligung (Konzession) gebundenen Tätigkeit mit dem Standort B 202" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1973 entzogen und der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Gewerbeschein binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Gewerbebehörde zurückzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 93/04/0233 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird damit begründet, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden. Aus dem bisherigen Verhalten der beteiligten Behörden erwarte die Beschwerdeführerin, daß sie im Falle der Stattgebung der Beschwerde den Gewerbeschein nur unter erheblichen Anstrengungen und unter erheblichem Kostenaufwand von der Behörde zurückerhalten werde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Er hat daher davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin gegeben sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage und unter Bedachtnahme auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vorgelegten Vermögensbekenntnis kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, daß für den Fall einer weiteren Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes durch die Beschwerdeführerin finanzielle Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllt werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Es erübrigt sich daher eine Prüfung, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet ist, einen ihr mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteil darzutun.

Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag nicht stattzugeben.