93/03/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. April 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 27. November 1992 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1410,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und acht Stunden) bestraft.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33a VwGG; 93/03/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. April 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 27. November 1992 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1410,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und acht Stunden) bestraft.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.
Die vom Beschwerdeführer zitierte hg. Judikatur (Erkenntnis vom 17. Mai - nicht März - 1989, Zl. 88/03/0258) betrifft die Rechtslage vor der 13. KFG-Novelle; diese Novelle ist insoweit mit 28. Juli 1990 in Kraft getreten (vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 833).
Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
Im Fall eines Vorgehens nach § 33a VwGG ist ein Kostenzuspruch nicht vorgesehen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281).