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93/03/0138 ECLI:AT:VWGH:1993:1993030138.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against minor traffic fine as it lacks fundamental legal significance.

Geschäftsnummer 93/03/0138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the complaint against a traffic fine imposed by a lower administrative panel. The complainant argued for review of a conviction for failing to report a minor accident, resulting in a three-day detention equivalent fine. The court determined that the fine did not exceed the statutory threshold for fundamental legal questions, thus dismissing the appeal under § 33a of the Administrative Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 33a VwGG; The Administrative Court of Austria may reject a complaint against a minor administrative penalty if the decision does not depend on a question of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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Administrative Court Act fundamental legal significance traffic violation fine complaint rejection administrative penalty threshold

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33a VwGG
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.
§ 4 Abs. 5 StVO
Er habe hiedurch eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt wurde.

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es am 4. März 1992 um 18.20 Uhr auf einer bestimmten Straße als Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges nach Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Nachweis seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Geschädigten unterblieben sei. Er habe hiedurch eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt wurde.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für die Ablehnung der vorliegenden Beschwerde sind erfüllt. Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Es konnte daher nach dieser gesetzlichen Bestimmung von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.