Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
93/02/0249 ECLI:AT:VWGH:1993:1993020249.X00 KI-generiert

Work safety fine: Rejection of review for lack of fundamental legal question under § 33a VwGG

Geschäftsnummer 93/02/0249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complaint, leaving the administrative authority's penal order in force. The respondent had appealed a monetary fine of S 2,500 imposed under the Employees' Protection Act, alleging procedural flaws in the evidence proceedings and incorrect sentencing due to the non-application of § 21 VStG. The Court determined that the appeal did not involve a legal question of fundamental nature under § 33a VwGG, as the procedural claims pertained to factual matters and the sentencing remained within the established framework of the Court's case law; consequently, because the fine did not exceed S 10,000, the Court exercised its discretion to dismiss the review without merit, rendering a ruling on the request for suspensive effect unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 33a VwGG; Work safety fine: Rejection of review for lack of fundamental legal question under § 33a VwGG: Dieses Beschwerdevorbringen läßt auch im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Beschwerde von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Natur im Sinne des § 33a VwGG abhänge. Denn einerseits betrifft das Beschwerdevorbringen lediglich die Tatfrage, mit der eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur nicht im Zusammenhang steht und andererseits bewegt sich die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Strafzumessung im Rahmen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059).

Schlagwörter

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§ 33a VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33a VwGG
Dieses Beschwerdevorbringen läßt auch im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Beschwerde von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Natur im Sinne des § 33a VwGG abhänge.

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von insgesamt S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin einerseits das Beweisverfahren betreffende Verfahrensmängel und andererseits unrichtige Strafbemessung geltend macht, weil die Bestimmung des § 21 VStG nicht angewendet worden sei.

Dieses Beschwerdevorbringen läßt auch im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Beschwerde von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Natur im Sinne des § 33a VwGG abhänge. Denn einerseits betrifft das Beschwerdevorbringen lediglich die Tatfrage, mit der eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur nicht im Zusammenhang steht und andererseits bewegt sich die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Strafzumessung im Rahmen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059).

Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0057 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.