Expiry of administrative offense proceedings due to violation of one-year appellate time limit under § 51 Abs. 5 VStG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court quashed the appealed decision on the grounds of substantive illegality, awarding the appellant a monetary compensation of S 10,110 for legal costs while dismissing the excess claim. The dispute involved an appeal against an initial police ruling for a traffic violation under the Road Traffic Regulation (StVO), where the appellate authority issued its decision in October 1992. The decisive legal basis was § 51 Abs. 5 of the Administrative Offences Act (VStG) in the 1984 version, which mandated that if an appellate decision is not rendered within one year of the appeal being filed (here, August 1991), the first-instance ruling lapses and the proceedings must be discontinued; consequently, the appellate decision lacked factual substance because the underlying order had already expired due to the administrative delay.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. II Abs. 2 VStG-Novelle 1990; § 51 Abs. 5 VStG: Proceedings pending on January 1, 1991, continue under the old law, rendering an appeal decision void if the one-year appeal period expires before the decision is issued.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the annulment of the appealed decision due to substantive illegality.
Basis for the order regarding the reimbursement of costs and expenses to the successful appellant.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 4 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 1790/92, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Dieser hat erwogen:
Nach Art. II Abs. 2 der Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 358/1990, sind am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Von einer solchen "Anhängigkeit" ist dann zu sprechen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren bis zum 31. Dezember 1990 eingeleitet, also bis zu diesem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0078); dies ist im Beschwerdefall durch die Strafverfügung vom 4. Oktober 1990 erfolgt.
Es ist daher im vorliegenden Fall § 51 Abs. 5 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984 anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/03/0247). Nach dieser Gesetzesstelle gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Im Beschwerdefall ist die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene Berufung am 5. August 1991 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt. Die von da an zu rechnende (vgl. dazu das zitierte hg.
Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/03/0247) einjährige Frist des § 51 Abs. 5 VStG war daher zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde am 6. Oktober 1992 bereits überschritten. Für die meritorische Entscheidung über die Berufung fehlt somit infolge Außerkrafttretens des erstinstanzlichen Bescheides das sachliche Substrat. Die belangte Behörde belastete damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/03/0247), weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß es eines Eingehens auf die Beschwerdegründe bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes beschränkt durch den Umfang des Antrages. Stempelgebührenersatz war nicht zuzuerkennen, weil im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz von Stempelgebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0222).