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93/02/0008 ECLI:AT:VWGH:1993:1993020008.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against minor traffic fine where no fundamental legal question requires review.

Geschäftsnummer 93/02/0008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the complaint against a traffic fine imposed by a lower administrative panel. The complainant argued for exemption based on parking necessity and lack of space, but the court found these facts irrelevant to the legal assessment. Since the penalty was minor and did not involve a question of fundamental legal significance, the court exercised its authority to dismiss the appeal without a full merits review.

Legislator-Regeste

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§ 33a VwGG; The Administrative Court may dismiss an appeal against a minor administrative penalty if no fundamental legal question of general importance is at stake, as the decision does not depend on resolving such a question.

Schlagwörter

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Administrative Court dismissal minor traffic fine fundamental legal question administrative penalty review parking necessity defense

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33a VwGG
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
§ 24 Abs. 1 lit. d StVO
a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. d StVO begangen.
§ 6 VStG
Feststellungen zum Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes auf Grund der Parkraumnot und der Notwendigkeit einer Ladetätigkeit waren entbehrlich, da die geltend gemachten Umstände keinen Notstand im Sinne des § 6 VStG begründen können (vgl.
§ 7 AVG
Auflage, § 7 AVG, Entscheidungen 10 und 11).
§ 23 Abs. 6 StVO

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Juni 1991 um 12.47 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Lenker einen Pkw im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. d StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Das Schwergewicht der Beschwerde liegt in Ausführungen zum Abstellort des Pkws des Beschwerdeführers, somit zur Lösung der Tatfrage, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht. Zur Rüge, die belangte Behörde habe Ablehnungsanträgen nicht Folge gegeben, genügt der Hinweis, daß selbst die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird; einer Entscheidung über einen Ablehnungsantrag bedarf es nicht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, § 7 AVG, Entscheidungen 10 und 11). Feststellungen zum Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes auf Grund der Parkraumnot und der Notwendigkeit einer Ladetätigkeit waren entbehrlich, da die geltend gemachten Umstände keinen Notstand im Sinne des § 6 VStG begründen können (vgl. Hauer-Leukauf, a.a.O., § 6 VStG, Entscheidungen 1a und b, 7). Daß das Nichtvorliegen entsprechender Gründe in den Bescheidspruch aufzunehmen wäre, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur keineswegs; diese ist nicht einschlägig, sondern betrifft Ausnahmeregelungen auf Grund einer Zusatztafel sowie der Bestimmungen des § 24 Abs. 2a bzw. des § 23 Abs. 6 StVO.

Schließlich stellt sich im Beschwerdefall auch im Zusammenhang mit der Strafbemessung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich.