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93/01/0553 ECLI:AT:VWGH:1993:1993010553.X00 KI-generiert

93/01/0553 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 93/01/0553
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen. Bereits am 14. April 1993 hatte der Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde, über die das Verfahren noch anhängig ist, wurde zur Zl. 93/01/0315 protokolliert.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG, § 51 VwGG; 93/01/0553 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Beschwerdeführer hat durch die zur Zl. 93/01/0315 protokollierte Beschwerde sein Beschwerderecht verbraucht, weshalb die zur Zl. 93/01/0553 protokollierte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Schlagwörter

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§ 34 Abs. 1 VwGG § 51 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
93/01/0553 protokollierte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
§ 51 VwGG
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.

Bereits am 14. April 1993 hatte der Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde, über die das Verfahren noch anhängig ist, wurde zur Zl. 93/01/0315 protokolliert.

Gegen denselben Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1993 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende zweite Beschwerde ein, die am 23. Juni 1993 zur Post gegeben und zur Zl. 93/01/0553 protokolliert worden ist.

Der Beschwerdeführer hat durch die zur Zl. 93/01/0315 protokollierte Beschwerde sein Beschwerderecht verbraucht, weshalb die zur Zl. 93/01/0553 protokollierte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.