93/01/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer richtete nach seinen Behauptungen am 27. April 1992 an den Bundesminister für Justiz eine Anfrage, "anhand welcher Grundlage eine Kaution festgesetzt wurde". Rechtsgrundlage einer solchen Anfrage kann nur das Auskunftspflichtgesetz 1987, BGBl. Nr. 287 sein.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 B-VG, § 27 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; 93/01/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge innerhalb kürzester Zeit anstelle der säumig gewordenen Behörde den Antrag erledigen".
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer richtete nach seinen Behauptungen am 27. April 1992 an den Bundesminister für Justiz eine Anfrage, "anhand welcher Grundlage eine Kaution festgesetzt wurde". Rechtsgrundlage einer solchen Anfrage kann nur das Auskunftspflichtgesetz 1987, BGBl. Nr. 287 sein.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge innerhalb kürzester Zeit anstelle der säumig gewordenen Behörde den Antrag erledigen".
Da nach ständiger hg. Judikatur (vgl. den Beschluß vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316 und die dort zitierte Vorjudikatur) ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht berechtigt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.