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93/01/0153 ECLI:AT:VWGH:1993:1993010153.X00 KI-generiert

93/01/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 93/01/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer richtete nach seinen Behauptungen am 27. April 1992 an den Bundesminister für Justiz eine Anfrage, "anhand welcher Grundlage eine Kaution festgesetzt wurde". Rechtsgrundlage einer solchen Anfrage kann nur das Auskunftspflichtgesetz 1987, BGBl. Nr. 287 sein.

Legislator-Regeste

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Art. 132 B-VG, § 27 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; 93/01/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge innerhalb kürzester Zeit anstelle der säumig gewordenen Behörde den Antrag erledigen".

Schlagwörter

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Art. 132 B-VG § 27 VwGG § 34 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 B-VG
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge innerhalb kürzester Zeit anstelle der säumig gewordenen Behörde den Antrag erledigen".
§ 27 VwGG
132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge innerhalb kürzester Zeit anstelle der säumig gewordenen Behörde den Antrag erledigen".
§ 34 Abs. 1 VwGG
88/01/0316 und die dort zitierte Vorjudikatur) ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht berechtigt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer richtete nach seinen Behauptungen am 27. April 1992 an den Bundesminister für Justiz eine Anfrage, "anhand welcher Grundlage eine Kaution festgesetzt wurde". Rechtsgrundlage einer solchen Anfrage kann nur das Auskunftspflichtgesetz 1987, BGBl. Nr. 287 sein.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge innerhalb kürzester Zeit anstelle der säumig gewordenen Behörde den Antrag erledigen".

Da nach ständiger hg. Judikatur (vgl. den Beschluß vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316 und die dort zitierte Vorjudikatur) ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht berechtigt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.