Exemption from daily working hour limits for unforeseen operational breakdowns under § 20 AZG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna dismissed the appeal as unfounded, upholding the lower administrative authority's decision that imposed monetary fines on the representative of a company for labor law violations, ordering the appellant to bear the litigation costs. The dispute concerned whether working hours exceeding the statutory 10-hour daily limit at a manufacturing site were justified as an exception to regular working hour restrictions; the appellant argued that the overtime was necessary to repair critical machine failures and prevent disproportionate economic damage. The court held that under § 20(1)(b) of the Austrian Working Hours Act (AZG), which allows such exceptions only for unforeseen, unavoidable operational disruptions where no other reasonable measures are available, the appellant failed to discharge its burden of proof. Specifically, the appellant's general assertions of machine breakdown were insufficient, and its admission that alternative measures such as staffing reinforcements or early start times were available demonstrated that the strict requirement of exhausting all reasonable alternatives had not been met, rendering the excess working hours illegal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 20 Abs. 1 lit. b AZG; § 9 AZG: Extraordinary cases requiring overtime must involve unforeseeable and unavoidable reasons preventing other reasonable measures, which the employer must prove concretely.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Bevollmächtigter der S.-A.G im Standort T. zu verantworten, daß hinsichtlich einer Reihe, namentlich genannter Arbeitnehmer die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an näher angeführten Zeitpunkten in entsprechend angeführten Ausmaßen überschritten worden sei. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 AZG begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. September 1992, Zl. B 640/92, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 lit. b AZG als nicht gegeben erachtet. Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:
Gemäß § 20 Abs. 1 AZG finden in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen u.a. des § 9 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die ... b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
Nach der hg. Rechtsprechung sind außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs. 1 AZG Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können; die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Handelt es sich um Arbeiten, die - worauf sich der Beschwerdeführer beruft - zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, so müssen gemäß § 20 Abs. 1 lit. b AZG unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0245). Weiters obliegt es dem Arbeitgeber, im Verwaltungsverfahren diesbezüglich konkrete, durch Beweisanbote untermauerte Behauptungen bezüglich der Verwirklichung der im § 20 AZG normierten Tatbestandsmerkmale aufzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342).
In Hinsicht auf die letztgenannte Verpflichtung begnügte sich allerdings der Beschwerdeführer (vgl. sein Vorbringen in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung) mit der Behauptung, daß die von ihm ins Treffen geführten Betriebsstörungen, welche zu den Arbeitszeitüberschreitungen geführt hätten, durch den Ausfall sogenannter "Unikatmaschinen" verursacht worden seien und daß Stillstände an diesen Maschinen, die in den Produktionsablauf eingegliedert seien, innerhalb kürzester Zeit aufgeholt werden müßten, da ansonst eine Störung des Produktionsablaufes des gesamten Werkes innerhalb kürzester Zeit hervorgerufen werden würde. Schon dieses nur allgemein gehaltene Vorbringen war daher nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in der erwähnten Berufung selbst vorgebracht hat, als Maßnahmen, den reibungslosen Produktionsablauf wieder herzustellen, wären "Verstärkung des Personals, die Verlängerung der Arbeitszeit in den Samstag hinein oder ein früherer Arbeitsbeginn am Montag" zu Verfügung gestanden, woraus sich ergibt, daß auch die "Verstärkung des Personals" als zumutbare Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. b AZG getroffen hätte werden können.
Schließlich sei vermerkt, daß der vom Beschwerdeführer aufgezeigten unterschiedlichen Begriffswahl durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 lit. b AZG ("unvorhersehbare" statt "unvorhergesehene" Gründe) in Ansehung der hier anzuwendenden Vorschrift keine Wesentlichkeit zukommt. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Zusammenhang mit der in § 20 Abs. 2 AZG vorgeschriebenen Anzeige war nicht einzugehen, weil die belangte Behörde diese Begründung nicht übernommen hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.