VwGH dismisses deportation ban appeal; foreigner barred due to multiple serious financial offenses and traffic violations.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complaint against a residence ban issued to a Yugoslav national. The authority argued that the applicant's multiple convictions for intentional financial offenses and serious traffic violations met the statutory criteria for deportation under the Foreigners Police Act. The court upheld the ban, ruling that the public interest in preventing further serious breaches outweighed the applicant's integration and family ties.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 FPG; § 3 Abs. 3 FPG: A residence ban is permissible for foreigners repeatedly convicted of serious administrative offenses or intentional financial crimes if the public interest outweighs the negative impact on their private life.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen versuchten Schmuggels und vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopoles im Sinne der §§ 13, 35 Abs. 1 und 44 Abs. 1 lit. c Finanzstrafgesetz am 30. Jänner 1988 mit einer Geldstrafe von S 1.200,--, am 20. März 1988 mit einer Geldstrafe von S 400,-- und am 10. Juli 1988 mit einer Geldstrafe von S 400,-- bestraft worden. Weiters sei er am 7. Juni 1989 nach § 35 Abs. 1 und teilweise auch nach § 44 Abs. 1 lit. c Finanzstrafgesetz mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- bestraft worden. Neben anderen Verwaltungsübertretungen habe der Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach § 16 (Abs.
1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Kraftfahrliniengesetzes begangen, wofür über ihn je eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt worden sei. Vom Landesgericht Innsbruck sei er mit Urteil vom 15. März 1989 für schuldig befunden worden, am 18. Juni 1988 als Omnibuslenker infolge schuldhaften Nichteinhaltens des Rechtsfahrgebotes, wodurch er mit einem entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen sei, fahrlässig den Tod einer Person herbeigeführt zu haben. Er habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB begangen und sei hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer habe somit - so die belangte Behörde weiter - mehrmals im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen sowie zweier gravierender Verwaltungsübertretungen (nach dem Kraftfahrliniengesetz wegen unbefugter Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) bestraft werden müssen. Es lägen somit die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowohl nach § 3 Abs. 2 Z. 3 als auch nach Z. 2 FPG vor. An persönlichen und familiären Verhältnissen sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer seit 1971 in Vorarlberg aufhältig sei.
Neben seinem Bruder wohnten seine Schwester und sein Schwager sowie deren Kinder in Vorarlberg. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind. Die Tätigkeit eines Buschauffeurs bzw. -unternehmers könne von ihm auch im Ausland ausgeübt werden. Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei davon auszugehen, daß er integriert sei. Auch in Anbetracht der angeführten Lebensgemeinschaft sowie des Kindes seien die Folgen eines Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen nicht unbedeutend.
Gegen ihn sei jedoch bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 13. November 1989 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. April 1990 aufgehoben worden sei. Bereits in diesem Berufungsbescheid sei angeführt worden, daß die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 FPG zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegeben seien; auf Grund des langjährigen Aufenthaltes und der damit verbundenen Integration des Beschwerdeführers sei jedoch die Ansicht vertreten worden, daß die Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 FPG zu seinen Gunsten auszuüben sei.
Dem Beschwerdeführer sei jedoch mit Nachdruck vor Augen geführt worden, daß er für den Fall eines neuerlichen gravierenden Rechtsbruches mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe. Dessen ungeachtet habe er wegen zweier gravierender Verwaltungsübertretungen bestraft werden müssen. In Anbetracht dieses Verhaltens erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten, zumal nicht zu erwarten sei, daß sich der Beschwerdeführer in Hinkunft gesetzestreu verhalten werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. September 1992, Zl. B 844/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 sowie des Abs. 3 FPG lauten:
"§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist.
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;