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92/18/0153 ECLI:AT:VWGH:1992:1992180153.X00 KI-generiert

92/18/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 92/18/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gegen die auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Februar 1992 erfolgte Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als verspätet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Aus dem Inhalt dieser Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in Vollstreckung eines von der Bezirkshauptmannschaft Braunau erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes am 27. Februar 1992 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Damit wurde der Zweck der Schubhaft verwirklicht. Weitere für den Beschwerdeführer nachteilige Wirkungen sind mit der seinerzeitigen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht verbunden, sodaß die Möglichkeit einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage, ob dieser rechtmäßig ist oder nicht, - im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr besteht (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0310, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; 92/18/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagwörter

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gegen die auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Februar 1992 erfolgte Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Aus dem Inhalt dieser Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in Vollstreckung eines von der Bezirkshauptmannschaft Braunau erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes am 27. Februar 1992 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Damit wurde der Zweck der Schubhaft verwirklicht. Weitere für den Beschwerdeführer nachteilige Wirkungen sind mit der seinerzeitigen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht verbunden, sodaß die Möglichkeit einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage, ob dieser rechtmäßig ist oder nicht, - im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr besteht (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0310, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.