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92/17/0153 ECLI:AT:VWGH:1992:1992170153.X00 KI-generiert

92/17/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 92/17/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 1991 richtet - zurückgewiesen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG erforderlichen und von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bezeichnungen des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ganz ausdrücklich auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; 92/17/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): November 1991 richtet - zurückgewiesen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG erforderlichen und von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bezeichnungen des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ganz ausdrücklich auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Schlagwörter

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
Einer Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet - steht sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.

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Volltext

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 1991 richtet - zurückgewiesen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG erforderlichen und von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bezeichnungen des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ganz ausdrücklich auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0161 bis 0163, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. nochmals den vorgenannten Beschluß vom 15. September 1987).

Einer Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet - steht sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Von diesem Beschluß wird eine Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. März 1992, Zl. Fin-130025/2-Für-1992, richtet (protokolliert zur hg. Zl. 92/17/0154) - nicht berührt.