Mootness of milk quota challenge following subsequent acquisition right under the Milk Market Intervention Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court declared the complaint moot and dismissed it without costs, leaving the challenged administrative act formally in the legal system but stripped of practical effect as the complainant's interest in judicial review vanished. The dispute concerned the determination of individual milk quotas under the Milk Market Intervention Act (MOG); the appellant challenged an administrative decision stating that no individual quota existed for his farm, arguing it failed to correctly state that the quota height was merely unascertainable rather than non-existent, which would have triggered different financial liabilities and voluntary delivery surrender rights. Following the complainant's submission of a subsequent decision by the Milk Marketing Fund committee granting him the right to acquire a quota and clarifying future calculations, the court found a material (not formal) cessation of the dispute. The decisive legal basis was the doctrine of material mootness under the Administrative Court Act (VwGG), specifically citing §§ 47, 56, and 58 VwGG, which mandates case dismissal and self-bearing of procedural costs when a party's right is no longer adversely affected by the impugned act due to subsequent supervening events.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 56 VwGG; § 47 Abs. 2 Z. 2 VwGG: If a complaint becomes moot due to a subsequent event rendering the subject matter of the dispute irrelevant, the proceedings must be terminated, and each party bears their own costs unless the other party is deemed the prevailing party under specific conditions.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Ersatzbescheid vom 18. Juli 1991 hat die belangte Behörde folgendes festgestellt:
"Für den Betrieb "vlg. H" in F Nr. 63 wird, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1989/90, KEINE Einzelrichtmenge festgestellt."
In der Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, aus § 75d MOG in der am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Fassung BGBl. Nr. 380/1991 ergebe sich, daß dem Betrieb des Beschwerdeführers als Anlaßfall überhaupt keine Einzelrichtmenge zustehe und sich in der Folge die Fragen, die mit dem ursprünglichen Antrag aufgetreten seien (60.000 kg oder 80.000 kg), gar nicht mehr stellen könnten. Dies bedeute für den Beschwerdeführer jedoch keinen unmittelbaren Nachteil, weil damit gewährleistet sei, daß für die komplette Anlieferung, die von seinem Hof ab 1. Juni 1987 gekommen sei und bis 30. Juni 1992 noch kommen werde, jedenfalls kein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag , sondern nur der allgemeine Absatzförderungsbeitrag zu zahlen sei, zumal § 71 Abs. 1 MOG ohne jegliche Bezugnahme auf eine Einzelrichtmenge lediglich bestimme, daß für Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernehme, der allgemeine Absatzförderungsbeitrag zu entrichten sei; diese zitierte Bestimmung sei vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben worden. Lediglich im Rahmen einer allfällig gewünschten Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme (§ 73 Abs. 8 ff MOG) könne infolge des Umstandes, daß keine Einzelrichtmenge vorhanden sei, logischerweise auch keine Teilnahme erfolgen, weil die Berechnung der für die Teilnahme an der Lieferrücknahme maßgeblichen Größen jeweils auf die Einzelrichtmenge Bezug nehmen würde und ohne das Vorhandensein einer solchen eine Berechnungsdurchführung (Ermittlung der Ausgangsmenge und in der Folge der erklärten Lieferrücknahmemenge) in keiner Weise möglich sei. Das hier aufgezeigte Faktum, welches unter Umständen als Nachteil empfunden werden könnte, werde allerdings bei weitem dadurch aufgewogen, daß eine nach oben offene Anlieferung ermöglicht werde, ohne daß deswegen eine Belastung mit dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag drohen würde.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 25. Februar 1992, B 996/91-8, ab.
In dem Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führte der Beschwerdeführer aus, nach dem Inhalt der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eingebrachten Gegenschrift der belangten Behörde erscheine nicht mehr strittig, daß die Einzelrichtmenge des Beschwerdeführers als Folge der Verfassungsgerichtshofserkenntnisse vom 8. März 1991, G 227-251/90 u.a. und B 573/90, insbesondere der Höhe nach derzeit nicht festgestellt werden könne. Derzeit stehe die belangte Behörde auf dem Standpunkt, der angefochtene Bescheid hätte eben diesen Inhalt. Durch einen Bescheid diesen Inhaltes würde der Beschwerdeführer sich nicht beschwert erachten. Tatsächlich laute aber der angefochtene Bescheid, für den Betrieb des Beschwerdeführers werde keine Einzelrichtmenge festgestellt, wobei in der zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt werde, dem Betrieb des Beschwerdeführers stehe überhaupt keine Einzelrichtmenge zu. Je nachdem, ob festgestellt werde, daß dem Betrieb des Beschwerdeführers keine Einzelrichtmenge zustehe, oder ob ausgesprochen werde, daß die Höhe der dem Betrieb des Beschwerdeführers zustehenden Einzelrichtmenge nicht feststellbar sei, seien die Folgen unterschiedlich. Während im ersteren Fall für die gelieferte Milch der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag in Höhe von S 4,20 pro kg bezahlt werden müsse, könne im letzteren Fall beliebig Milch angeliefert werden, ohne daß dafür der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag bezahlt werden müsse, bzw. sei eine MOG-Novelle in Ausarbeitung, wonach der Beschwerdeführer eine Einzelrichtmenge von 80.000 kg erwerben könne, wenn die seinem Betrieb zukommende Einzelrichtmenge nicht feststellbar sei. Daß der angefochtene Bescheid derzeit von der belangten Behörde so ausgelegt werde, als ob die behauptete Rechtsverletzung nicht vorläge, ändere nichts daran, daß für den Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, daß dieser Bescheid später zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden könnte.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht dadurch verletzt, daß die belangte Behörde nicht in unmißverständlicher Weise ausgesprochen habe, es sei nicht feststellbar, ob und in welcher Höhe dem milcherzeugenden Betrieb des Beschwerdeführers "vlg. H" in F eine Einzelrichtmenge zustehe.
Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde mit Beschluß vom 22. April 1992, B 996/91-10, dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1994 übermittelte der Beschwerdeführer eine Ablichtung des Bescheides des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. September 1992, mit dem unter anderem festgestellt wurde, daß der landwirtschaftliche Betrieb in F 63 eine Einzelrichtmenge erwerben könne und für eine allfällige Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 die Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge gelte (§ 75e Abs. 5 MOG). Der Beschwerdeführer erklärte, durch diesen Bescheid klaglos gestellt worden zu sein.
Im Hinblick auf diese Erklärung des Beschwerdeführers und dem Inhalt des Bescheides vom 22. September 1992 vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwieweit Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid, insbesondere nach Erlassung des genannten Bescheides vom 22. September 1992, zu seinem Nachteil noch aufrecht berührt sein könnten. Da das Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die Beschwerde weggefallen, der angefochtene Bescheid aber nicht aus dem Rechtsbestand entfernt worden ist, liegt keine formelle, sondern eine materielle Klaglosstellung vor.
Die Beschwerde wurde somit gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde war Kostenersatz zuzusprechen, da die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar ist und die belangte Behörde nicht als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 2 Z. 2 VwGG zu gelten hat (vgl. hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Zl. 712/78, Slg. Nr. 9732/A). Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, ohne daß eine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, dann hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen (vgl. hg. Beschluß vom 12. November 1993, Zl. 92/17/0187).