Eligibility of third-party towed trailers for road traffic contribution exemption under § 2 No. 9 StabG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's appeal, upholding the lower administrative authority's decision and confirming that the taxpayer was liable for the road traffic contribution. The dispute concerned whether towing vehicles owned by other operators using the complainant's trailers for transport services qualified for the contribution-free status under § 2 No. 9 of the Road Traffic Contribution Act (in its pre-1988 amendment version), with the authority arguing that such cross-operator usage did not meet the statutory criteria for exemption. The Court resolved the issue by referencing its prior jurisprudence (decisions of October 22, 1990, and April 22, 1991), which established that the exemption applies only under specific conditions not met by the facts at hand, thereby rejecting the claimed legal violation and dismissing the case without further proceedings or a deficiency order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Z. 9 Straßenverkehrsbeitragsgesetz; § 35 Abs. 1 VwGG: The exemption from road traffic contribution under § 2 Z. 9 StrVbgG applies only to trailers used exclusively by the contributor; if trailers are operated by other companies, the contribution remains payable, and complaints based on this error are dismissed as unfounded.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß in den Jahren 1986 bis 1988 mit Anhängern der Beschwerdeführerin, für die die Beitragsfreiheit gem. § 2 Z. 9 Straßenverkehrsbeitragsgesetz in der bis zur Novellierung durch das Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, BGBl. Nr. 409/1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen wurde, Beförderungsleistungen mit ziehenden Fahrzeugen anderer Unternehmer (Zulassungsbesitzer) durchgeführt wurden. Das Finanzamt setzte den Straßenverkehrsbeitrag bescheidmäßig fest, wobei Beförderungen mit Anhängern der Beschwerdeführerin durch ziehende Fahrzeuge anderer Unternehmer nicht beitragsfrei behandelt wurden.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde ab.
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde, nachdem die Behandlung derselben vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 922/91-12, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war, erwogen:
Die zu lösende Rechtsfrage deckt sich mit jener, die der Verwaltungsgerichtshof bereits mit den Erkenntnissen vom 22. Oktober 1990, Zl. 89/15/0107, und vom 22. April 1991, Zl. 90/15/0007, entschieden und auf deren Entscheidungsgründe die belangte Behörde schon in ihrer gegenüber dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift hingewiesen hat. Die Rechtsfrage wurde in diesen Erkenntnissen iSd. Ausführungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid gelöst, weswegen zur Begründung unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe in den erwähnten Erkenntnissen verwiesen wird.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte durch einen nach § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat getroffen werden.