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92/16/0015 ECLI:AT:VWGH:1992:1992160015.X00 KI-generiert

VwGH holds that foreign limited liability companies are taxed equally to domestic ones under the Capital Movement Tax Act.

Geschäftsnummer 92/16/0015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the taxpayer's complaint regarding a higher capital movement tax rate applied to shares in a foreign limited liability company. The taxpayer argued that the statute only covered domestic entities, but the court found that the legislative context explicitly equates domestic and foreign capital companies. Consequently, the court ruled that the lower tax rate applicable to domestic shares must also apply to the foreign shares in this case.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 2 KVG; § 22 Abs. 1 Z. 4, 5 KVG: The legislative context of the Capital Movement Tax Act requires that foreign limited liability companies be taxed equally to domestic ones, precluding a distinction based on the company's place of incorporation.

Schlagwörter

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Capital Movement Tax Act limited liability companies tax rate differentiation domestic foreign equity legislative interpretation shareholder contribution administrative court ruling

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 19 Abs. 1 KVG
Gemäß § 19 Abs. 1 KVG gelten als Wertpapiere Schuldverschreibungen und Dividendenwerte.
§ 19 Abs. 2 KVG
Im Hinblick darauf, daß von der Regelung des § 19 Abs. 2 KVG ausländische Kapitalgesellschaften allgemein erfaßt sind, kann eine solche Einschränkung dem § 22 Abs.
§ 22 Abs. 1 Z. 4 KVG
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Anwendung eines Steuersatzes von 0,075 % im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 4 KVG in Verbindung mit § 34 KVG beantragt.
§ 22 Abs. 1 Z. 5 KVG
Von der Beschwerdeführerin wurde die Auffassung vertreten, daß § 22 Abs. 1 Z. 5 KVG nur Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung umfasse.
§ 34 Abs. 1 KVG
Gemäß § 34 Abs. 1 KVG ermäßigen sich schließlich bei Anschaffungsgeschäften, die - wie im Beschwerdefall - im Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer ist.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 104/1991
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
§ 6 ABGB
Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - § 6 ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Zitierte Rechtsprechung

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§ 5 Abs. 1 Z. 4 KVG
Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf hier nicht präjudizielle abgabenrechtliche Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 Z. 4 KVG; § 1 Abs.
§ 1 Abs. 3 Z. 1 Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957
§ 16 GebG 1957
§ 16 GebG 1957) völlig anders als im Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil III, geregelt ist, kann aus einem Vergleich mit § 33 TP 21 Abs.
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit einem Vertrag vom 20. Dezember 1990 hat die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der M. GmbH, Braunschweig, Bundesrepublik Deutschland, als Sacheinlage in die R. Holding BV, Den Haag, Niederlande, im Werte von hfl 4,512.600,-- eingebracht.

Mit Bescheid vom 4. Juli 1991 setzte das Finanzamt Börsenumsatzsteuer gemäß § 22 Abs. 1 Z. 5 iVm § 34 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unter Anwendung eines Steuersatzes von 0,25 % in Höhe von S 70.154,-- fest.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Anwendung eines Steuersatzes von 0,075 % im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 4 KVG in Verbindung mit § 34 KVG beantragt. Von der Beschwerdeführerin wurde die Auffassung vertreten, daß § 22 Abs. 1 Z. 5 KVG nur Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung umfasse.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen

inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im Teil III des Kapitalverkehrsteuergesetzes, DRGBl 1934, I, S. 1058, geregelten Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden (§ 17 KVG).

Gemäß § 19 Abs. 1 KVG gelten als Wertpapiere Schuldverschreibungen und Dividendenwerte. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Dividendenwerte Aktien, (Kuxe) und andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Aktienanteile und Genußscheine.

Im § 22 Abs. 1 KVG ist der Steuersatz geregelt, wobei grundsätzlich zwischen Händlergeschäften und - im Beschwerdefall in Betracht kommend - übrigen Geschäften unterschieden wird. Die Z. 1 - 3 behandeln Anschaffungsgeschäfte von Schuldverschreibungen, wobei Schuldverschreibungen bestimmter inländischer (juristischer) Personen begünstigt sind. Nach § 22 Abs. 1 Z. 4 KVG beträgt der Steuersatz bei Dividendenwerten mit Ausnahme von Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung für "Nicht-Händlergeschäfte" 15 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling. Nach Z. 5 beträgt der Steuersatz bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung 50 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling. Gemäß § 34 Abs. 1 KVG ermäßigen sich schließlich bei Anschaffungsgeschäften, die - wie im Beschwerdefall - im Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer ist.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob unter dem in § 22 Abs. 1 Z. 4 und 5 KVG gebrauchten Begriff von "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" lediglich Gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, also nach österreichischem Recht errichtete Gesellschaften oder - wie die belangte Behörde meint - auch ausländische Gesellschaften zu verstehen sind.

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - § 6 ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen (vgl. den Beschluß des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991, 2 BvR 72/90, DStR 1992, 106). Daraus folgt im Beschwerdefall, daß die streitgegenständliche Frage vorerst anhand des Zusammenhanges der Bestimmungen des Teiles III des Kapitalverkehrsteuergesetzes zu lösen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf hier nicht präjudizielle abgabenrechtliche Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 Z. 4 KVG; § 1 Abs. 3 Z. 1 Körperschaftsteuergesetz 1988) zur Auffassung gelangt, daß der Gesetzgeber immer dann, wenn er vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften in einem Regelungstatbestand inländischen Kapitalgesellschaften gleichstellen will, die Gesetzesstelle durch einen Zusatz ergänze, der diese Zielsetzung des Gesetzgebers klar ausdrückt, so ist daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen: Gerade im Abs. 2 des § 19 KVG, in welcher Gesetzesstelle das im Abgabentatbestand des § 17 KVG enthaltene Merkmal "Wertpapiere" gesetzlich definiert wird, sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich gleichgestellt. Wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt worden ist, kann aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Teiles III des KVG geschlossen werden, daß ebenso wie hinsichtlich des die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hinsichtlich der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugehen ist. Dem § 22 Abs. 1 Z. 4 bzw. Z. 5 KVG kann in keiner Weise entnommen werden, daß die unterschiedslos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Steuersatzes ansonsten, nämlich hinsichtlich der Schuldverschreibungen sehr wohl danach unterschieden hat, ob es sich um Schuldverschreibungen inländischer Institutionen handelt oder nicht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde nicht davon ausgegangen, daß nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren gesetzliche Regelung - wie das österreichische GmbH-Gesetz - ihr Vorbild im deutschen GmbH-Gesetz hatte, von § 22 Abs. 1 Z. 5 KVG erfaßt werden. Im Hinblick darauf, daß von der Regelung des § 19 Abs. 2 KVG ausländische Kapitalgesellschaften allgemein erfaßt sind, kann eine solche Einschränkung dem § 22 Abs. 1 Z. 5 KVG nicht unterstellt werden.

Der von der Beschwerdeführerin schließlich angestellte Vergleich mit der Regelung des § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 ist schon deswegen nicht zielführend, weil - wie ausgeführt - die im Beschwerdefall strittige Auslegungsfrage anhand des Regelungszusammenhanges des Teiles III des Kapitalverkehrsteuersteuergesetzes zu lösen war. Schon deswegen, weil die für die Entstehung des Abgabenanspruches erforderliche Inlandsbeziehung im Gebührenrecht (vgl. § 16 GebG 1957) völlig anders als im Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil III, geregelt ist, kann aus einem Vergleich mit § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 für die im Beschwerdefall strittige Auslegungsfrage nichts gewonnen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.