VwGH dismisses late request for reinstatement due to failure to correct defects within two weeks of discovering the error.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the applicant's request for reinstatement to the previous procedural stage, which was filed late. The applicant claimed a mistake in the delivery date of a notice to correct defects, arguing they only discovered the error in July 1992. The court ruled that the applicant should have known the delivery date was incorrect by May 1992, making the statutory two-week deadline for reinstatement expired.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs 3 VwGG; A request for reinstatement must be filed within two weeks after the hindrance ceases; the court may reject a late application without ordering the correction of defects if the applicant was aware of the error earlier than claimed.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Mit dem im Spruch dieses Beschlusses genannten zweiten Beschluß (in der Folge: Beschluß vom 23. April 1992) stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. Jänner 1992, Zl B 111-6/90, betreffend Hausdurchsuchung, gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG ein. Wie aus der Begründung des Beschlusses vom 23. April 1992 ersichtlich ist, erfolgte die Einstellung, weil der Antragsteller dem ihm am 11. März 1992 zugestellten Auftrag zur Verbesserung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel einerseits innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen, anderseits sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe verspätet eingebracht worden ist. Der Beschluß vom 23. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 1992 zugestellt.
Mit dem nunmehr vorliegenden, am 31. Juli 1992 zur Post gegebenen Schriftsatz wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antragsteller führt zur Begründung im wesentlichen aus, der Auftrag zur Verbesserung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel sei nicht am 11. März, sondern erst am 13. März 1992 zugestellt worden. Sollte sich jedoch die mit Postvollmacht ausgestattete Annemarie O bei der Eintragung des Termines geirrt haben, so stelle dies ein einmaliges Versehen dar. Dieses Versehen sei von ihm frühestens am 17. Juli 1992 festgestellt worden.
Gemäß § 46 Abs 3 VwGG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
Das vom Antragsteller behauptete Hindernis lag darin, daß er angenommen hat, der Auftrag zur Verbesserung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel sei am 13. März 1992 zugestellt worden. Die Unrichtigkeit dieser Annahme war für den Antragsteller spätestens mit Zustellung des Beschlusses vom 23. April 1992 am 11. Mai 1992 erkennbar. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat das Hindernis im Sinn des Gesetzes zu bestehen aufgehört. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, gerechnet ab 11. Mai 1992, also spätestens bis zum 25. Mai 1992 zu stellen gewesen.
Der am 31. Juli 1992 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel bzw wegen des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher gemäß § 46 Abs 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung ohne Erteilung eines Auftrages zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel gefällt werden konnte (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666).