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92/15/0094 ECLI:AT:VWGH:1992:1992150094.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaint due to missing lawyer's signature on submission document.

Geschäftsnummer 92/15/0094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court terminated the proceedings because the complainant failed to correct a defect in their submission. Although the complainant submitted a text identical to their original complaint, it lacked the mandatory signature of a lawyer required by established case law. Consequently, the court deemed the complaint withdrawn under the statutory fiction of § 34 Abs. 2 VwGG and ordered the case to be closed.

Legislator-Regeste

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§§ 24 Abs. 1, 29 VwGG; § 34 Abs. 2 VwGG: A complaint filed under these provisions is only valid if it bears the signature of a lawyer; failure to provide this signature results in the complaint being deemed withdrawn, necessitating the termination of the proceedings.

Schlagwörter

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administrative procedure complaint defect lawyer signature requirement procedural termination complaint withdrawal fiction

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG
Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Behebung eines Mangels gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG
2 VwGG zum Anschluß einer weiteren Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Abschriften der Beilage für den Bundesminister für Finanzen unter Hinweis auf §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG zurückgestellt.
§ 24 Abs. 2 erster Satz VwGG
§ 34 Abs. 2 VwGG
Mai 1992 wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zum Anschluß einer weiteren Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Abschriften der Beilage für den Bundesminister für Finanzen unter Hinweis auf §§ 24 Abs.
§ 33 Abs. 1 VwGG
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Zitierte Rechtsprechung

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Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 255, Abs. 4
bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 255, Abs. 4) unter Ausfertigung der Beschwerde i.S.

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Volltext

Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Behebung eines Mangels gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit hg. Verfügung vom 21. Mai 1992 wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zum Anschluß einer weiteren Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Abschriften der Beilage für den Bundesminister für Finanzen unter Hinweis auf §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG zurückgestellt.

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer zwar einen im Text mit der Beschwerdeschrift identen Schriftsatz vor, welcher allerdings keine Unterschrift aufweist.

Da nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 255, Abs. 4) unter Ausfertigung der Beschwerde i.S. der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG, wie sich aus § 24 Abs. 2 erster Satz ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Schriftstück zu verstehen ist, hat der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen und gilt die Beschwerde daher gemäß der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.