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92/14/0153 ECLI:AT:VWGH:1992:1992140153.X00 KI-generiert

92/14/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 92/14/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/14/0156, entschiedenen. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 92/14/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/14/0156, entschiedenen. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/14/0156, entschiedenen. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

W i e n , am 17. November 1992