Termination of provisional public service employment for unsatisfactory performance and severe duty violations in a youth home
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's appeal, upholding the lower authority's termination of the provisional public service contract and ordering the complainant to pay S 3,035 in legal costs to the defendant state. The dispute concerned the legality of the dismissal of a child care educator from a state youth home, who challenged the employer's reliance on repeated tardiness, a no-call-no-show, a verbal abuse incident involving a colleague in front of a minor, and persistent interpersonal conflicts with staff as grounds for termination. The court found the appeal unfounded, holding that the aggregate of these actions, including the severe breach of duty via obscenities and the failure to attend work, constituted unsatisfactory job performance and violations of service duties sufficient to justify dismissal under § 5 Abs. 2 and 3 lit. c and d of the Salary Transition Act in conjunction with § 2 Abs. 1 of the Styrian State Civil Service Act, which permit termination for unsatisfactory results and duty breaches.
Legislator-Regeste
KI-generiertTermination of provisional public service employment for unsatisfactory performance and severe duty violations in a youth home: Am 30. Dezember 1991 habe die Beschwerdeführerin ihren Dienst um 8 Uhr anzutreten gehabt, sei jedoch erst um 9.15 Uhr erschienen, ohne sich bei dem Vorgesetzten zu entschuldigen. Erst als dieser sie darauf angesprochen gehabt habe, habe sie erklärt, sie habe es verabsäumt, den Wecker einzustellen. Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1. Juli 1988 als Erzieherin in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ihre Dienststelle war das Landesjugendheim H.
Nach der Aktenlage wurde vom Direktor des Landesjugendheimes H am 28. Februar 1991 erstmals schriftlich gemeldet, daß die Beschwerdeführerin wiederholt zum Dienst zu spät komme oder diesen z.B. am 13. Februar 1991 überhaupt nicht angetreten habe. Der Beschwerdeführerin seien schon mehrmals Ermahnungen erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe das Zuspätkommen sowie das Nichtantreten des Dienstes anläßlich ihrer Einvernahme vom 5. April 1991 zugegeben. Mit Disziplinarverfügung vom 17. April 1991 sei ihr deshalb ein Verweis ausgesprochen worden. Die Zusammenarbeit werde jedoch immer problematischer, Auseinandersetzungen würden zum Teil auf dem Rücken der Jugendlichen ausgetragen, sodaß am 20. November 1991 von dreizehn Erzieher- und Lehrmeisterkollegen der Beschwerdeführerin eine Erklärung unterfertigt worden sei, wonach diese schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere dienstliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hätten. Am 16. Oktober 1991 habe die Beschwerdeführerin ihren Erzieherkollegen R in Anwesenheit eines Zöglings auf obszönste Art beschimpft, was der Rechtsabteilung der belangten Behörde über die Direktion des Landesjugendheimes H gemeldet worden sei. Weitere Probleme habe es am Allerheiligenwochenende zwischen dem Vertreter des Direktors und der Beschwerdeführerin wegen der Urlaubserteilung an Zöglinge und auch deswegen gegeben, weil die Beschwerdeführerin einem Zögling das Abendessen verweigert habe. Die Beschwerdeführerin stelle Situationen oft in verdrehter Weise dar und sage teilweise bewußt die Unwahrheit. Am 30. Dezember 1991 sei die Beschwerdeführerin statt um 8.00 Uhr erst um 9.15 Uhr ohne ausreichende Entschuldigung zum Dienst erschienen.
Mit dem angefochtenen Bescheid kündigte die belangte Behörde das provisorische Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 30. April 1992 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 lit. c und d des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, iVm § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, idgF. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß im Laufe des Jahres zunehmend Probleme in der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzten sowie Kollegen aufgetreten seien, die primär darauf zurückzuführen seien, daß die Beschwerdeführerin oftmals belehrend aufgetreten sei und sich nicht in den Gesamtbetrieb habe einfügen können.
Dies sei anfangs vom Direktor des Landesjugendheimes H, der Rechtsabteilung 1 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mündlich bekanntgegeben worden. Am 28. Februar 1991 habe dieser dann schriftlich gemeldet, daß die Beschwerdeführerin wiederholt zu spät zum Dienst gekommen oder diesen am 13. Februar 1992 überhaupt nicht angetreten gehabt hätte, da die Beschwerdeführerin sich von ihrem Chef ungerecht behandelt gefühlt habe. Direktor P habe der Beschwerdeführerin deshalb und wegen anderer Vorfälle schon zuvor mehrmals Ermahnungen erteilt.
Das Zuspätkommen sowie das Nichtantreten des Dienstes habe die Beschwerdeführerin anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 5. April 1991 bei der Rechtsabteilung 1 zugegeben und sei deshalb von der Personalabteilung mit Disziplinarverfügung vom 17. April 1991 ein Verweis ausgesprochen worden. Damit seien jedoch die Schwierigkeiten nicht beendet gewesen, was Beschwerdebriefe des Direktors des Landesjugendheimes H vom 25. Oktober, 4. November und 29. November 1991 sowie 8. Jänner 1992 zeigten. Grundtenor dieser Schreiben sei, daß eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin immer problematischer werde und die Auseinandersetzungen zum Teil auf dem Rücken der Jugendlichen ausgetragen würden.
Darüberhinaus hätten dreizehn Erzieher und Lehrmeister eine Erklärung vom 20. November 1991 unterschrieben, wonach sie schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere dienstliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hätten. Einen gravierenden Vorfall habe es am 16. Oktober 1991 gegeben, wo die Beschwerdeführerin den Erzieherkollegen R in Anwesenheit eines Zöglings mit den Worten beschimpft habe "Du kleiner Dreck, steck Dir was den Arsch und verschwinde". Dies sei nur deshalb geschehen, da besagter Erzieher - um in die Direktion zu gelangen - durch die Räumlichkeiten der Gruppe habe gehen wollen (sonst sei dies nur auf den Umweg über den Keller möglich).
Am 30. Dezember 1991 habe die Beschwerdeführerin ihren Dienst um 8 Uhr anzutreten gehabt, sei jedoch erst um 9.15 Uhr erschienen, ohne sich bei dem Vorgesetzten zu entschuldigen. Erst als dieser sie darauf angesprochen gehabt habe, habe sie erklärt, sie habe es verabsäumt, den Wecker einzustellen. Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Der Beamte habe in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Der § 5 Abs. 3 lit. c und d des Gehaltsüberleitungsgesetzes vom 12. Dezember 1946 iVm § 2 Abs. 1 des Steiermärkisches Landesbeamtengesetzes 1974 idgF besage wiederum, daß unbefriedigender Arbeitserfolg und pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten Kündigungsgründe darstellten. Im vorliegenden Fall sei der unbefriedigende Arbeitserfolg primär darin zu sehen, daß die Beschwerdeführerin durch ihr gesamtes Verhalten im Dienst ein schlechtes Arbeitsklima erzeugt habe, was sich negativ auf die pädagogische Arbeit im Landesjugendheim H insgesamt ausgewirkt habe und dadurch auch das Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten zerstört worden sei.
Als schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen seien die obzitierte Beschimpfung des Erzieherkollegen in Anwesenheit eines Zöglings und das Zuspätkommen zum Dienst zu sehen. Letzteres sei deshalb besonders gravierend, da es derartige Vorfälle bereits mehrmals gegeben habe, weshalb auch die belangte Behörde am 17. April 1991 mit Disziplinarverfügung einen Verweis bereits ausgesprochen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie - ausgehend von den inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerdeführerin darin, daß das den Feststellungen der belangten Behörde zugrunde liegende Gesamtverhalten nicht als "unbefriedigender Arbeitserfolg" oder "Dienstpflichtverletzung" qualifizierbar sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gehaltsüberleitungesetzes, BGBl. Nr. 22/1947 iVm § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 kann das provisorische Dienstverhältnis von der Dienstbehörde durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden. Nach Abs. 3 leg. cit. sind Gründe zur Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses
a) Nichterfüllung von Erfordernissen für die Definitivstellung,
b) aufgrund ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,