Civil service non-crediting of illness days and denial of stay of execution due to lack of enforceable immediate performance order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court denied the petitioner’s application for a stay of execution, ruling that the conditions for granting such relief under § 30(2) of the Administrative Court Act were not met. The dispute concerned a Federal Ministry of the Interior decision that declared two days (March 1–2, 1992) non-countable toward the petitioner’s scheduled period of basic civil service, based on the petitioner’s failure to perform duties due to illness, although the petitioner argued the absence was involuntary and not intentional. The court held that the administrative act merely certified the non-crediting of the two days and did not contain an enforceable order for immediate performance or a specific summons; consequently, there was no basis for "execution" against which a stay could be granted, and the petitioner failed to demonstrate that the enforcement of the decision would cause a disproportionate disadvantage, particularly given that the stay was sought against only a hypothetical future conscription.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Civil service non-crediting of illness days and denial of stay of execution due to lack of enforceable immediate performance order: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der im Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 1992 hat der Bundesminister für Inneres festgestellt, daß die Zeit vom 1. März bis 2. März 1992, das sind zwei Tage, in die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1991, Zl. 153 409/9-IV/10/91, verfügte Zeit der Leistung des Grundzivildienstes vom 1. Oktober 1991 bis 31. Mai 1992 nicht einzurechnen sind. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und wegen unrichtiger Anwendung der relevanten Bestimmungen des ZDG. Der Beschwerdeführer stüzt sich im wesentlichen darauf, daß er nicht vorsätzlich die Leistung des Zivildienstes unterlassen habe.
Er sei krank gewesen, der erst am 3. März 1992 erfolgte Arztbesuch sei dadurch begründet, daß er an den beiden vorangegangenen Tagen an einer Erkrankung derart intensiven Grades gelitten habe, daß ein Außerhausgehen nicht möglich gewesen sei. Da der Beschwerdeführer selbst habe erkennen können, daß es sich um Grippe handle, sei auch die Beiziehung des Ärztenotdienstes bzw. Veranlassung eines Hausbesuches nicht möglich gewesen.
Mit seiner Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der möglichen Einberufung zur Abdienung der als nicht anrechenbar festgestellten Tage des Zivildienstes.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der im Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Abgesehen davon, daß der Aufschiebungsantrag keine konkrete Begründung aufweist und nicht dargestellt wird, worin der für den Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteil gelegen sein soll, bringt der Beschwerdeführer selbst zur Darstellung, daß er die aufschiebende Wirkung nicht im Hinblick auf eine konkrete, sondern nur auf eine "mögliche" Einberufung begehre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß mit dem angefochtenen Bescheid bloß festgestellt wird, daß zwei Tage in die Zeit zur Leistung des Grundzivildienstes nicht einzurechnen sind. Ein Ausspruch darüber, daß der Beschwerdeführer die beiden Tage nunmehr (sofort bzw. zu einem bestimmten Termin) zu leisten habe, findet sich dagegen im angefochtenen Bescheid nicht. Eine Grundlage für einen Vollzug des angefochtenen Bescheides in der vom Beschwerdeführer angezogenen Art ist nicht gegeben; die Voraussetzungen, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, liegen somit nicht vor.