Mandatory Water Supply Connection Obligation Extending to Split Parcels Despite Prior Connection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the appealed administrative decision for material illegality and ordered the federal government to reimburse the appellant's legal costs, thereby ruling in favor of the property owner. The case concerned a challenge to a lower authority's determination that a mandatory connection obligation to a public water supply system existed for the appellant's parcel, a decision which dismissed the fact that a building on the property had been connected to the system since 1969 by arguing that the parcel split created multiple legal objects where the obligation remained only for the one lacking the installed meter pit. The VwGH found the decision legally erroneous under § 18 para. 1 of the Law on the Establishment of a Water Supply Association for Municipalities in Northern Burgenland (WLVG), adopting the reasoning from a concurrent decision which established that the prior connection from 1969 precluded the continued existence of the connection obligation, regardless of the administrative authority's argument regarding the specific object of the obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 17 WLVG; § 18 Abs. 1 WLVG: A prior connection to a public water supply does not extinguish the statutory connection obligation if the property division results in separate legal objects, as the connection applies only to the specific object containing the meter box.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain ground for the annulment of the appealed administrative decision due to material illegality.
Basis for the order reimbursing the appellant's legal costs.
Regulation applied to calculate the specific amount of the cost reimbursement.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug gemäß § 17 des Gesetzes vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des Nördlichen Burgenlandes, LGBl. für das Burgenland Nr. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1973 (im folgenden: WLVG) das Bestehen von Anschlußpflicht für das im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Gattin stehende Grundstück Nr. 1082/6 KG. N. aus. Daß das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude seit dem Jahre 1969 an die Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bereits angeschlossen sei, stehe der erkannten Anschlußpflicht deswegen nicht entgegen, weil durch die Teilung der überbauten Liegenschaft rechtlich mehrere von der gesetzlichen Anschlußpflicht betroffene Objekte entstanden seien, für welche die Anschlußpflicht nur hinsichtlich jenes von ihnen als erfüllt angesehen werden könne, auf welchem der aus Anlaß des 1969 erfolgten Anschlusses montierte Wasserzählerschacht liege; dies sei nicht das Grundstück des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 92/07/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Eigentümers des Grundstücks Nr. 1082/7 KG. N. gegen den diesen betreffenden, gleichlautenden Bescheid der belangten Behörde entschieden. Der Gerichtshof hat dabei ausgesprochen, daß dem von der belangten Behörde bejahten Bestand der Anschlußpflicht der Umstand des im Jahre 1969 erfolgten Anschlusses schon aus dem Grunde des § 18 Abs. 1 WLVG entgegenstehe, sodaß dahinstehen könne, ob die von der Behörde gesehene Anschlußpflicht nicht schon durch Erfüllung untergegangen wäre.
Die im zitierten Erkenntnis angestellten Erwägungen gelten in gleicher Weise für den sachlich und rechtlich gleichgelagerten Fall der vorliegenden, vom Eigentümer des Grundstücks Nr. 1082/6 KG. N. erhobenen Beschwerde. Es genügt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG daher, auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 22. Juni 1993, 92/07/0104, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen war damit auch der hier angefochtene Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.