Suspension of demolition order denied due to zwingende öffentliche Interessen protecting public safety from structural collapse hazard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) denied the applicant's request for the suspension of execution of a building police demolition order, ruling in favor of the public interest and leaving the demolition mandate in force. The case concerned a challenge to a decree ordering the demolition of a structurally unsound connecting building section, where the applicant argued that the adjacent walls were not subject to the order and that the building could be repaired without total substantive renewal. Under § 30 Abs. 2 VwGG, the court held that mandatory public interests outweighed the applicant’s private interests because the documented severe structural decay and risk of collapse posed a concrete danger to pedestrians on the street. The court determined that even assuming the applicant’s legal arguments regarding the scope of the demolition might succeed on the merits, the immediate physical danger created by the existing building structure necessitated immediate enforcement; therefore, the potential disadvantage to the applicant was not disproportionate compared to the risk to public safety, and the offer to undertake safety measures did not alter the mandatory nature of the public interest in preventing harm to life and health.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspension of demolition order denied due to zwingende öffentliche Interessen protecting public safety from structural collapse hazard: The case concerned a challenge to a decree ordering the demolition of a structurally unsound connecting building section, where the applicant argued that the adjacent walls were not subject to the order and that the building could be repaired without total substantive renewal. Under § 30 Abs. 2 VwGG, the court held that mandatory public interests outweighed the applicant’s private interests because the documented severe structural decay and risk of collapse posed a concrete danger to pedestrians on the street. The court determined that even assuming the applicant’s legal arguments regarding the scope of the demolition might succeed on the merits, the immediate physical danger created by the existing building structure necessitated immediate enforcement; therefore, the potential disadvantage to the applicant was not disproportionate compared to the risk to public safety, and the offer to undertake safety measures did not alter the mandatory nature of the public interest in preventing harm to life and health.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe procedural basis cited in the operative part for the decision on the application for the suspension of the disputed measure.
Volltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin bekämpft mit ihrer Beschwerde einen mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen baupolizeilichen Abtragungsauftrag. Darin wird der Zustand des abzubrechenden Gebäudes wie folgt beschrieben:
"Das gegenständliche Objekt ist im östlichen Bereich durch die zum Objekt X-Straße 76 gehördende Mauer und im westlichen sowie im südlichen Bereich durch die zum Objekt X-Straße 78 gehörende Mauer abgegrenzt und bildet somit einen sogenannten Verbindungstrakt zwischen den Objekten X-Sraße 76 und X-Straße 78, welche lediglich eine Außenmauer und zwar im nördlichen Bereich entlang der G-Straße hat. Aus diesem Grunde gehen die in der Berufung, gestützt auf das Gutachten von Dipl.-Ing. RE, welches von der Berufungswerberin im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, enthaltenen Ausführungen, daß die "Standsicherheit der westlichen, südlichen und östlichen Außenmauer zur Zeit voll gegeben ist" ins Leere, weil diese Mauern vom gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag gar nicht erfaßt sind bzw. auch nicht erfaßt sein können. Der Hinweis in der Berufung, es könnte "weil drei Wände bestehen bleiben", nicht von einer völligen Substanzerneuerung gesprochen werden, erscheint gerade im Hinblick darauf, daß zur Substanz des "Verbindungstraktes" nur 1 Mauer gehört, völlig unverständlich.
Die nördliche, ca. 50 cm starke und 2 m hohe, Außenmauer ist im Aufbau völlig inhomogen und weist vor allem im oberen Bereich - auch von der Berufungswerberin nicht bestritten - so starke Schäden auf, daß auch anläßlich einer Sanierung zunächst die Mauerkrone auf eine Höhe von ca. 40 cm unter Mauerbankunterkante abzutragen wäre. Auch die Berufungswerberin geht davon aus, daß eine Instandsetzung sowohl ein Auskratzen der Mörtelfugen im Maueraußenbereich als auch ein Entfernen der lockeren Ziegel- und Füllsteine, sowie ein Abschlagen sämtlichen Innen- und Außenverputzes erfordern würde, sodaß nach Ansicht der Bauberufungskommission die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach sich bei der Durchführung dieser Arbeiten auch bei schonender Ausführung erhebliche Teile aus dem Verbund lösen würden, schlüssig erscheinen und daher auch in diesem Bereich eine "Sanierung" einer völligen Erneuerung der Mauer gleichkommt. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, daß unbestrittenermaßen sowohl der Fenstersturz als auch der Fensterstock technisch nicht mehr instandsetzbar ist.
Unstrittig ist auch (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen auch im Gutachten von Dipl.-Ing. RE auf Seite 7 und 8 enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen), daß der Dachstuhl und die Dachdeckung nicht mehr sanierungsfähig sind, sondern daß vielmehr bei einer Sanierung der Dachstuhl und die Dachdeckung zunächst abgetragen und neu hergestellt werden müßten.
Im Inneren des gegenständlichen Objektes befindet sich lediglich eine Zwischendecke in Holzbauweise, wobei der obere Bereich durch eine hölzerne Treppe zugänglich ist. Eine Trennung zwischen dem Erdgeschoß und dem über der Zwischendecke gelegenen Bereich ist nicht vorhanden. Auch diesbezüglich bestehen zwischen den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen, wonach die Schäden an der Zwischendecke derart sind, daß sie ihrer Tragfunktion nicht mehr gerecht wird und diese technisch nicht mehr sanierbar ist, und jenen im Privatgutachten, daß die Decke und die Dachbodentreppe mit Leitertreppe zunächst abzutragen und eine solche entweder "als Holztramdecke oder als Massivdecke mit Stiegenaufgang" neu herzustellen ist, keine Divergenzen.
Eine zusammenfassende Beurteilung ergibt somit, daß anläßlich einer Sanierung unstrittigerweise sowohl die vorhandenen Einbauten als auch die ganze Dachkonstruktion zunächst zur Gänze abgetragen und neu hergestellt werden müßten, und daß von der nördlichen Außenmauer ebenfalls ein wesentlicher Teil zunächst abgetragen und heu hergestellt werden müßte, wobei - im Gegensatz zu den Ausführungen der Berufungswerberin - die Bauberufungskommission sich den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen anschließt, daß auch die Instandsetzung des verbleibenden Teilbereiches dieser Außenmauer gerade auch im Hinblick darauf, daß auch die Fensterkonstruktion völlig zu erneuern wäre de facto einer Neuerrichtung gleichkommt."
Daraus leitete die belangte Behörde ab, daß eine Instandsetzung dieses Gebäudes einer Neuerrichtung gleichkomme, weshalb von der Möglichkeit einer Instandsetzung nicht mehr gesprochen werden könne.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen für rechtswidrig: Die - vom Abbruchauftrag nicht betroffene - Südmauer des Abbruchobjekts stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin und nicht der Eigentümer der angrenzenden Grundfläche, wovon die belangte Behörde ausgehe, es handle sich auch nicht um einen "Verbindungstrakt", da zu einem der angrenzenden Häuser keine Zugangsmöglichkeit bestehe, und es werde das Abbruchobjekt an drei Seiten zwar von Wänden der benachbarten baulichen Anlagen begrenzt, diese seien jedoch nicht isntandsetzungsbedürftig, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, daß das Haus (insgesamt) nur mittels einer völligen Substanzerneuerung saniert werden könne. Eine Sanierung des Gebäudes müsse jedenfalls erfolgen und sei auch bei Berücksichtigung der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes richtig und gerechtfertigt, wobei aber zu berücksichtigen sei, daß durch den Abbruch eine Baulücke entstehe, wodurch - näher bezeichnete - Gefährdungen für das umgebende Mauerwerk entstünden.
Die Beschwerdeführerin verbindet ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil mit dem Abbruch der Außenmauer des strittigen Objekts für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführerin zur Instandsetzung und auch zur vorläufigen Instandsetzung des gegenständlichen Gebäudeteiles ausdrücklich bereit erkläre und auch dafür vorsorgen werde, daß keine Gefahr für Passanten und sonstige Personen eintrete. Überdies hätte ein Abbruch die - schon in der Beschwerde näher bezeichneten - Gefahren zur Folge.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zu der Frage, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, führt die belangte Behörde in ihrer vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme aus:
"Da das Objekt nicht bewohnt (und auch nicht bewohnbar) ist, kann für "Bewohner" durch den derzeitigen Zustand an sich zwar keine Gefahr bestehen. Wie sich aus den am 29.7.1992 aufgenommenen Fotos ergibt (vgl. die Fotokopien in Farbe von ON. 94 des erstinstanzlichen Aktes), wurde zwischenzeitlich das linksseitige Fenster zugemauert, sodaß derzeit ein Einstieg in das Objekt von der X- Straße her ausgeschlossen erscheint (außer es würde über die vorhandene Dachöffnung eingestiegen).
Nicht ausgeschlossen kann allerdings werden, daß durch die Baufälligkeit aus dem Mauerbereich Ziegel lose werden bzw. das Dach einstürzt und es dadurch zu einer Gefährdung von Passanten auf der Straße kommt (vgl. dazu die Kopie des Schreibens ON. 81 des erstinstanzlichen Aktes, mit welchem Bewohner des Stadtteiles M ein Einschreiten der Baubehörde bezüglich des gegenständlichen Objektes forderten).
Wie sich aus dem Akt der Behörde 1. Instanz ergibt, hat diese die Behörde mit Schreiben vom 28.9.1992 Frau MN die Ersatzvornahme angedroht, u.zw. unter Setzung einer Leistungsfrist von 4 Wochen. Mit gleichem Datum erging eine weitere Androhung einer Ersatzvornahme zur Anbringung eines Hinweisschildes mit der Aufschrift "Betreten verboten" unter Festsetzung einer Leistungsfrist von 3 Tagen. Wie die Erhebungen am 9.10.1992 ergaben, wurde bezüglich des Abbruches noch keine Maßnahme gesetzt, es erfolgte jedoch die Anbringung des Hinweisschildes "Betreten verboten"."
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein zwingendes öffentliches Interesse dar, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers entgegensteht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 282 vorl. und letzter Absatz, sowie S 283 oben wiedergegebene Rechtsprechung). Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt - von dem zunächst auszugehen ist und den die Beschwerdeführerin insoweit weder in ihrer Beschwerde noch in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Zweifel zieht - bietet - in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde vorgelegten Photographien des Bauwerks - das Bild tiefgreifender Baufälligkeit, sodaß der von der belangten Behörde gezogene Schluß, es bestehe die Möglichkeit des Einsturzes und damit eine Gefährdung für die Gesundheit der vorbeigehenden Passanten, nachvollziehbar ist. Davon geht im übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst aus, wenn sie einräumt, daß eine "Sanierung" des Gebäudes erforderlich sei und sich in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erbötig macht, (ihr selbst als notwendig erscheinende) Vorkehrungen gegen die Gefährdung von Passanten zu treffen. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, daß wegen der Gefährdung von Passanten durch das Abbruchobjekt zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Zum gleichen Resultat führt aber auch eine Abwägung der öffentlichen Interessen (unterstellte man, daß es sich nicht um zwingende handelt) mit jenen der Beschwerdeführerin: Diese bestreitet nämlich nicht die Abbruchreife der vom Abbruchauftrag betroffenen Bauteile, sondern macht lediglich geltend, daß zu diesem Gebäude auch andere, nicht instandsetzungsbedürftige Mauern gehörten, sodaß von einer Abbruchreife des ganzen Gebäudes (im Sinne einer objektiven Unwirtschaftlichkeit der Instandsetzung) nicht die Rede sein könne. Daraus ergibt sich, daß selbst bei einem Erfolg der vorliegenden Beschwerde aus den von der Beschwerdeführerin genannten Gründen, die Abbruchreife der vom Abbruchbescheid tatsächlich betroffenen Gebäudeteile nicht in Frage steht, sodaß auch bei einer - von der Beschwerdeführerin freilich nicht näher konkretisierten - Instandsetzung dieses Gebäudes ein (Teil)Abbruch insoweit ohnehin vorzunehmen wäre. Es kann daher nicht gesagt werden, daß der Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, stellt man diesem Nachteil das Gefährdungspotential gegenüber, welches im Fortbestand des strittigen Objektes läge. Nachteile, die nicht als unverhältnismäßig anzusehen sind, hat die Beschwerdeführerin aber hinzunehmen.
Daran vermag auch das Anerbieten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Antrag, Vorkehrungen gegen die Gefährdung von Passanten zu treffen, nichts zu ändern, weil nur die Gewichtung bzw. Abwägung der im Gesetz genannten Interessen für die Beurteilung der Frage ausschlaggebend sind, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, nicht aber eine - gegebenenfalls auch nicht unmittelbar durchsetzbare - Bereitwilligkeit der Beschwerdeführerin nunmehr an der Gefahrenabwehr mitwirken zu wollen.
Schließlich ist auch auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gefahren eines Abbruchs deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil davon ausgegangen werden kann, daß die mit derartigen Maßnahmen verbundenen Gefahren bei fachgerechter Ausführung des Abbruchs beherrschbar sind. Aus diesen Gründen konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werden.