Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
92/04/0153 ECLI:AT:VWGH:1992:1992040153.X00 KI-generiert

92/04/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 92/04/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In der vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht, daß der Beschwerdeführer mit Antrag vom 31. Oktober 1991 um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe gemäß § 28 GewO 1991 angesucht habe. Da die Entscheidung über dieses Ansuchen trotz Ablaufes der in § 73 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist noch ausständig sei, wolle der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag des Beschwerdeführers Folge geben und die Nachsicht vom Befähigungsnachweis erteilen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 73 AVG, § 27 VwGG, Art. 132 B-VG, § 73 Abs. 2 AVG, § 34 Abs. 1 VwGG; 92/04/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Oktober 1991 um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe gemäß § 28 GewO 1991 angesucht habe. Da die Entscheidung über dieses Ansuchen trotz Ablaufes der in § 73 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist noch ausständig sei, wolle der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag des Beschwerdeführers Folge geben und die Nachsicht vom Befähigungsnachweis erteilen.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 73 AVG § 27 VwGG Art. 132 B-VG § 73 Abs. 2 AVG § 34 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 73 AVG
Da die Entscheidung über dieses Ansuchen trotz Ablaufes der in § 73 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist noch ausständig sei, wolle der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag des Beschwerdeführers Folge geben und die Nachsicht vom Befähigungsnachweis erteilen.
§ 27 VwGG
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.
Art. 132 B-VG
§ 73 Abs. 2 AVG
2 GewO 1973 zuständigen Landeshauptmannes kann nach § 73 Abs. 2 AVG der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angerufen werden.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Da sich die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht gegen die oberste Behörde, die im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht hätte angerufen werden können, wendet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

In der vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht, daß der Beschwerdeführer mit Antrag vom 31. Oktober 1991 um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe gemäß § 28 GewO 1991 angesucht habe. Da die Entscheidung über dieses Ansuchen trotz Ablaufes der in § 73 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist noch ausständig sei, wolle der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag des Beschwerdeführers Folge geben und die Nachsicht vom Befähigungsnachweis erteilen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Der Beschwerdeführer macht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" geltend. Nach § 346 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ist in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für die - wie das Gastgewerbe - nicht von der Z. 1 des § 346 Abs. 1 erfaßten konzessionierten Gewerbe der Landeshauptmann zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß davon auszugehen, daß sich die vorliegende Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann von Steiermark richtet (siehe hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. N.F. Nr. 12088/A).

Gegen die Säumigkeit des nach § 346 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 zuständigen Landeshauptmannes kann nach § 73 Abs. 2 AVG der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angerufen werden. Da sich die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht gegen die oberste Behörde, die im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht hätte angerufen werden können, wendet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.